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öffentlich


Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 131 für das Sondergebiet "Solarpark Meiersberg" und die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des o.g. Bebauungsplans im Parallelverfahren; hier: Abwägungsbeschluss (erneute Auslegung) sowie Feststellungs- und Satzungsbeschluss



Sachverhalt

Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 25.01.2023 beschlossen die Planungsunterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen und die Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 zu beteiligen. Da es sich um eine erneute Auslegung handelte, wurde gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB bestimmt, die Dauer der Auslegung und die Frist der Stellungnahme angemessen zu verkürzen und folgende Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 zu beteiligen:
·         Landratsamt Fürth mit Unterer Naturschutzbehörde
·         Regierung von Mittelfranken
·         Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
·         Bauernverband
Während der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gingen Stellungnahmen ein.
Die in den Stellungnahmen vorgebrachten öffentlichen Belange wurden im Rahmen der Abwägung sorgfältig gegeneinander und miteinander abgewogen.
 

Beschluss

1.     Stellungnahmen aus der erneuten Beteiligung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB
Während der Beteiligung der Öffentlichkeit gingen seitens der Bürger folgende Stellungnahmen ein:
 
Bedenken, Einwendungen und fachliche Informationen der Öffentlichkeitsbeteiligung
(Abschrift der Äußerung)
Beschlussvorschlag
Vom 18.03.2023 per mail
Ich (Name ist der Verwaltung bekannt) als Eigentümer des Wiesen und Weihergrundstückes Fl. Nr. 226, welches im südlichen Bereich der Freiflächenphotovoltaikanlage Meiersberg angrenzt, beantragen ich hiermit die uneingeschränkte und lastenfreie Nutzung des Grundstückes in jeglicher Art. Landwirtschliche Aktivitäten - Freizeit/Lagerfeuer - Teichwirtschaft Weiherbau - sowie die Jagdliche Abschussmöglichkeit von Schadvögel und anderen Schadtiere.
Es ist zu prüfen, ob dies einen erhöhten Abstand der zu bebauenden Fläche zu meinem Grundstück ergeben würde, da ich persönliche bedenken dazu habe und keine Einschränkung hinnehmen werde.
 
Die uneingeschränkte Nutzung aller angrenzenden Grundstücke für landwirtschaftliche, teichwirtschaftliche und freizeittechnische Zwecke bleibt durch die Errichtung der Photovoltaik-Anlage erhalten. Die dem benannten Grundstück nächsten Modulreihen beginnen mit etwa 40 m Abstand, zum Weiher sind es etwa 55 Meter. Die Bejagung der Fläche bleibt aus drei Himmelsrichtungen erhalten. Zudem ist bei der Wasservogeljagd auf geringe Schussdistanzen zu achten, da bei größeren Abständen die Gefahr besteht, die Vögel bei der Jagd mit Schrot nur zu verletzen und nicht zu töten. Im nahen Umfeld befinden sich noch weitere Teichflächen, an denen Wasservögel bejagt werden können. Auf die Unfallverhütungsvorschriften Jagd wird hingewiesen. Im Übrigen ist jede PV-Fläche jagdlich befriedet.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, eine weitere Veranlassung ist nicht notwendig.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1
 
Vom 18.03.2023 per mail
Die angrenzenden Grundstücks-eigentümer (die Namen sind der Verwaltung bekannt) beantragen hiermit, den Bestand der bestehenden Drainagen, und dessen Abläufe zu berücksichtigen. Die Entwässerung der benachbarten Grundstücke wird im Plan ersichtlich ist, über das zu bebauende Grundstück abgeleitet. Da nach der Überbauung der geplanten Freiflächenphotovoltaikanlage, besteht bezüglich des Leitungsverlaufes (Instandsetzung Drainage) keine Möglichkeit mehr, deshalb sollte diese verlegt, oder dauerhaft ausgebaut werden.

Laut vorliegendem Drainageplan liegen im Geltungsbereich nur Drainagen, die Flächen innerhalb des Geltungsbereichs entwässern. Teilweise entwässern Drainagen auf Nachbarflächen außerhalb des Geltungsbereichs in Gräben, die entweder nördlich des Geltungsbereichs liegen (FlNr. 238) oder durch den Geltungsbereich (FlNr.234) fließen. Diese Gräben werden nicht verändert und in ihrer Funktion aufrechterhalten. Pflege ist möglich. Auf die vorhandenen Drainagen im Geltungsbereich wird Rücksicht genommen und eventuelle Beschädigungen im Einzelfall durch den Betreiber behoben. Ein Zutrittsrecht für Anlieger ist nicht notwendig. Es ist festzuhalten, dass das Drainagesystem im südöstlichen Bereich des Geltungsbereichs, das auch das Flurstück 230 und 231 entwässert, vor wenigen Jahren erneuert wurde. Das Grundstück Fl.Nr. 230 im Geltungsbereich wird derzeit ausreichend über den Drainagestrang nach Osten entwässert. Das Drainagesystem auf Flurstück 231, also außerhalb des Geltungsbereichs, ist jedoch derzeit nicht funktionstüchtig. Ein ungesichertes Suchloch zur Schadensbehebung besteht seit mehreren Jahren. Die durch die Funktionslosigkeit der Drainage vernässten Bereiche werden z.T. nicht mehr bewirtschaftet (siehe Luftbild im Anhang). Der Vorhabenträger möchte, dass die Drainagen aus Flurnummer 230 weiterhin über den vorhandenen West-Ost-Strang entwässert werden kann.
Der Aufbau einer gesonderten Drainage für das Flurstück 231, die dann gänzlich außerhalb des Geltungsbereichs liegt, ist möglich.

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1
2.     Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB sowie der benachbarten Gemeinden gem. § 2 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB.
 
2.1  Der Marktgemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass von den vorher festgelegten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange folgender Verband keine Stellungnahme abgegeben hat:
 
·         Bauernverband

2.2  Während der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB gingen Stellungnahmen mit Bedenken, Einwendungen, fachliche Informationen und Anregungen zur Beschluss­fassung ein.

Bedenken, Einwendungen und fachliche Informationen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Abschrift der Äußerung)
Beschlussvorschlag
Regierung von Mittelfranken - Höhere Landesplanung vom

Flächennutzungsplan

Die Regierung von Mittelfranken nimmt als höhere Landesplanungsbehörde anhand der von ihr in dieser Eigenschaft ausschließlich zu vertretenden überörtlich raumbedeutsamen Belange der Raumordnung und Landesplanung zum o.a. Entwurf wie folgt Stellung:

Im Markt Wilhermsdorf soll in der Nähe des Ortsteils Meiersberg der wirksame Flächennutzungsplan für eine Freiflächenphotovoltaikanlage geändert werden und ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Photovoltaik ausgewiesen werden. Der Änderungsbereich umfasst ca. 6,2 ha. Die Fläche ist bislang unbeplant und wird landwirtschaftlich genutzt. Im Parallelverfahren wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 131 "Solarpark Meiersberg" aufgestellt.

Das Vorhaben wurde im Verfahren nach § 4 Abs.1 BauGB bereits beurteilt (vgl. RMF-SG24-8314.01-105-1-9 vom 04.03.2021 und RMF-SG24-8314.01-105-1-12 vom 10.12.2021). Die Stellungnahmen werden aufrechterhalten. Einwendungen aus landesplanerischer Sicht werden bei Beachtung der übermittelten Hinweise weiterhin nicht erhoben.






Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, eine weitere Veranlassung ist nicht notwendig.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1
Regierung von Mittelfranken - Höhere Landesplanung vom 10.12.2021
 
Bebauungsplan
 
Die Regierung von Mittelfranken nimmt als höhere Landesplanungsbehörde anhand der von ihr in dieser Eigenschaft ausschließlich zu vertretenden überörtlich raumbedeutsamen Belange der Raumordnung und Landesplanung zum o.a. Entwurf wie folgt Stellung:

Im Markt Wilhermsdorf soll in der Nähe des Ortsteils Meiersberg der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Sonderfläche Freiflächenphotovoltaik-anlage Meiersberg" aufgestellt und ein Sondergebiet mit Zweckbestimmung Photovoltaikanlage festgesetzt werden. Darin sind die Solarmodule sowie die für den Betrieb der Anlage notwendigen Nebengebäude zulässig. Der Änderungsbereich hat sich um eine notwendige Ausgleichs- bzw. CEF-Maßnahmenfläche (ca. 1,5 ha) vergrößert und umfasst nun ca. 7,8 ha. Die Fläche ist bislang unbeplant und wird landwirtschaftlich genutzt. Im Parallelverfahren wird der wirksame Flächennutzungsplan entsprechend geändert.

Das Vorhaben wurde im Verfahren nach § 4 Abs.1 BauGB bereits beurteilt (vgl. RMF-SG24-8314.01-105-7-2 vom 04.03.2021 und RMF-SG24-8314.01-105-5-7 vom 10.12.2021). Die Stellungnahme wird aufrechterhalten. Einwendungen aus landesplanerischer Sicht werden bei Beachtung der übermittelten Hinweise weiterhin nicht erhoben.






Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, eine weitere Veranlassung ist nicht notwendig

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1


Laut Formblatt
2.4 Einwendungen
1 Abteilung 4 - SG 42 - Naturschutz Technik:
Gutsachten zur saP vom 29.8.2022
3.1
-       Bei der Vergrämungsmaßnahme kann nicht nur das Grubbern / Eggen alle 7 Tage durchgeführt werden da auch andere Bodenbrüter wie der Kiebitz sich in dieser Zeit auf der Fläche niederlassen können.
 
Rechtsgrundlagen
Gutsachten zur saP vom 29.8.2022
3.1
-       Potentiell wird bei der Vergrämungsmaßnahme gegen §44 Abs. 1 und 3 BNatSchG verstoßen
Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen und Befreiung)
Gutsachten zur saP vom 29.8.2022
-       3.1
-       entweder kann die Maßnahme des grubberns rausgelassen werden oder sie kann zusätzlich zum Aufstellen der Flatterbänder umgesetzt werden.

2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen
1. Abteilung 4 - SG 412 - Wasserrecht/Bodenschutz/Altlasten
Auf die Stellungnahme des Landratsamtes Fürth, Sachgebiet 41 Arbeitsbereich 412 (Wasserrecht/Bodenschutz/Altlasten) vom 18.1.2022 und 3.3.2021 wird verwiesen.

2. Abteilung 4 - SG 42 -Naturschutz Technik:
Gutachten zur saP vom 29.8.2022
1.4:
-       um eine Ökokontofläche auszuweisen müsste sie zeichnerisch und textlich getrennt dargestellt werden 2.2.2, 2.3.2, und 2.4.1
-       durch den Zaun der Anlage entsteht klar eine Zerschneidungswirkung für größere Tiere. Diese Wirkung wird durch den 20cm Abstand zum Boden minimiert. (s. auch Umweltbericht S 16).

Umweltbericht zum Bebauungsplan vom 21.10.2022

4
Schutzgut Fläche, Bestand
-       Die Fläche für die CEF-Maßnahme muss nicht zwingend aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen werden, da die Maßnahme als PIK durchgeführt werden kann. Daher werden durch diese Flächen nicht unbedingt die Belange der Landwirtschaft berührt.
 
7, S 23
-       Hinweis: es wird darum gebeten, sich auf einen Leitfaden festzulegen. Der Berechnung nach dem alten Leitfaden wird soweit zugestimmt.

8, S 24, 25
-       Zur Minimierung des Eingriffes in das Landschaftsbild sollte die Hecke mindestens im Norden der Anlage durchgehend sein
-       Der Wildschutzzaun für die Hecken muss nach Etablierung der Pflanzung entfernt werden
-       Die Hecken müssen regelmäßig (etwa alle 15 Jahre) abschnittsweise auf den Stock gesetzt werden wobei Überhälter erhalten bleiben können. Dies dient der Vitalität der Hecke und schützt vor deren Vergreisung.

11, S. 28
-       Bei der Meldung der Ausgleichsflächen an das ÖFK sollte ebenfalls ein Endtermin festgelegt werden
-       Das Monitoring sollte konkreter geregelt sein (wer, was, wann und an wen wird gemeldet).


















Begründung vom 21.10.2022

B. Festsetzungen durch Text S. 13 (Anlagenflächen und Umfahrungswege)
-       Das Mähgut muss auch nach 10 Jahren abgefahren werden, also dauerhaft, um eine Ausmagerung der Fläche zu fördern. Durch Stickstoffdeposition kommen immer wieder neue Nährstoffe über die Luft in den Boden. Auch wird es zum verfilzen der Fläche kommen, wenn bei 1-2-maliger Mahd das Mähgut liegen gelassen wird.

-       Die Beweidung der Fläche wird durchaus befürwortet. Allerdings sollte festgelegt werden, dass diese nur Extensiv und ohne Zufütterung durchgeführt werden darf um Nährstoffeinträge zu vermeiden und den Artenreichtum auf der Fläche zu fördern.

B. Ausgleichsfläche 1, S. 14
-       die Hecken sind regelmäßig auf Stock zu setzen (s. Hinweise zum Umweltbericht S. 25)
-       das Mähgut der Saumgesellschaften welches alle 2-4 Jahre gemäht wird ist ebenfalls abzufahren
-       der Zaun um die Pflanzung ist nach Etablierung zu entfernen

C.S. 17
- es ist festzulegen, bis wann die Gemeinde die Ausgleichsflächen an das ÖFK melden muss

Plandarstellung

B. Festsetzung durch Text
-       Anlagenflächen und Umfahrungswege: Die Fläche kann als extensive Weide ohne Zufütterung genutzt werden
-       Ausgleichsfläche 1: Die Hecke ist regelmäßig und abschnittsweise auf Stock zu setzen. Auch das Mähgut aus dem Bereich der Saumgesellschaft muss abgefahren werden.
 
3. Abteilung 4 - Arbeitsbereich 452 Bauwesen technisch:
Aufgrund der angegebenen Mindestabstände der Modulreihen von 3,50m überlappen sich ggf. die Abstandsflächen untereinander. Da es sich jedoch um eine großflächige bauliche Gesamtanlage handelt, werden die internen Abstandsflächen zwischen den Modulen nicht berücksichtigt. Das gleiche gilt für den Brandschutz, die Unterschreitung von 5m Mindestabstand bzgl. dem Brandüberschlag ist zu vernachlässigen, da es sich, wie oben erwähnt, um eine bauliche Gesamtanlage handelt und somit die einzelnen Reihen der PV-Module nicht eigenständig betrachtet werden.
Aus diesen Gründen bestehen seitens des Sachgebiets 44 keine Einwände bzw. Bedenken.






Zur Vergrämung kann das Anbringen von Flatterbändern, (d.h. alle 20 m Pfosten aufstellen mit angebrachten Flatterbändern) als geeignete Maßnahme angesehen werden. Nur Grubbern und Eggen ist unzureichend.


Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1

























Eine Ökokontofläche wird aus Schwierigkeiten der Zuständigkeit nicht ausgewiesen.

Auswirkungen des Zauns (Barriere- und Zerschneidungswirkung) sowie die Minimierungsmaßnahme (20cm Bodenabstand des Zauns) werden im Umweltbericht (Schutzgut Tiere und Pflanzen) erläutert.







Mit dem Eigentümer wurde diese Maßnahme einverständlich festgesetzt. Bei der alternativen Maßnahme "vergrößertem Saatreihenabstand" wären doppelt so große Flächen notwendig.





Es wird der Leitfaden für die Eingriffsregelung von 2003 verwendet (siehe Seite 3 der Begründung).



Die Hecke im Norden wird mit durchgehenden Pflanzreihen festgesetzt (trotz der größeren Barrierewirkung für Feldlerchen)
In der Festsetzung für den Wildschutzzaun wird ergänzt, dass der Zaun nach Etablierung der Pflanzung (ca. 5 Jahre) entfernt wird.
Die Festsetzung wird wie folgt formuliert: Langfristig müssen die Hecken im 10 - 15 jährigen Turnus abschnittsweise auf Stock (20cm ü. OK Gel) gesetzt werden.





Die Meldung der Ausgleichsflächen an das Ökoflächenkataster (ÖFK) beinhaltet, dass die Ökoflächen nur so lange bestehen, wie die Anlage besteht.
Unter Festsetzungen durch Text wird das Monitoring wie folgt ergänzt:
Die Herstellung der Flächen für CEF-Maßnahmen ist vor Baubeginn vom Vorhabenträger der Gemeinde und dem Landratsamt (UNB) anzuzeigen.
Ausgleichsmaßnahmen sind innerhalb eines Jahres nach Baubeginnsanzeige fachgerecht auszuführen. Die Fertigstellung der Maßnahmen ist dem Landratsamt (UNB) durch den Vorhabenträger mittels Fotodokumentation anzuzeigen.

Ausgleichsflächen sind an das ÖFK beim LFU zu melden.

Im Turnus von 5 Jahren werden die Ausgleichsflächen und Flächen für CEF-Maßnahmen vom Vorhabenträger kontrolliert und der Zustand an die Gemeinde gemeldet. 




Mit der UNB wurde abgestimmt, dass die Abstandsflächen zwischen den Modulreihen (3,50m) während der ganzen Laufzeit der Anlage gemäht werden und das Mähgut abgefahren wird. In jeder zweiten Reihe bleibt Altgras überjährig stehen, das erst im Folgejahr ab Ende Juni gemäht wird. Unter den Modulreihen kann 1 mal im Jahr nach dem 1.Juli gemulcht werden.


Die Fläche kann auch als extensive Weide für Schafe ohne Zufütterung genutzt werden.









Siehe Beschlussvorschlag zu 8 S. 24, 25

Unter Saumgesellschaft Ansaat und Pflege wird ergänzt, dass das Mähgut abgefahren wird.

Siehe Beschlussvorschlag zu 8 S. 24, 25



Siehe Beschlussvorschlag zu 11 S. 28






Siehe Beschlussvorschlag zu Text S. 13

Siehe Beschlussvorschlag zu 8 S. 24, 25

Siehe B. Ausgleichsfläche 1 S 14








Wird zur Kenntnis genommen











Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürth-Uffenheim, vom 06.03.2023

Flächennutzungsplan / Bebauungsplan

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth-Uffenheim wie folgt Stellung:

Bereich Landwirtschaft
Ansprechpartner: Robert Schiefer, Jahnstr. 7, 90763 Fürth (Tel.: 0911/99715-1225)

Landwirtschaftliche Belange sind durch den Verlust an Kulturflächen betroffen. Der Verlust an diesen Anbauflächen sollte im Interesse der Aufrechterhaltung der regionalen Produktion und im Blick auf die Versorgung der Bevölkerung mit regional erzeugten Nahrungsmitteln möglichst auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt werden. Besonders, wenn es sich wie vorliegend teilweise um besonders ertragreiche Böden im Vergleich zu Böden im regionalen Vergleich handelt. Im Plangebiet liegen Böden mit einer Bodenzahl von bis zu 47 Bodenpunkten nach Reichsbodenschätzung vor. Böden im Landkreis Fürth liegen als Vergleich bei Ackerzahlen von 44 bzw. Grünlandzahl von 46 Bodenpunkten.

Der Verlust von Kulturflächen schwächt die Leistungsfähigkeit und die Entwicklungsmöglichkeiten der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe. Adäquater Ersatz für verlorene Flächen sind auf dem Kauf- und Pachtmarkt nur mehr sehr schwer zu bekommen. Um den Verlust landwirtschaftlicher Nutzflächen so gering wie möglich zu halten ist in den Planungen deshalb ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden angezeigt. Hierzu verweisen wir auch auf Punkt 5.4.1. (Erhalt land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen) im Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern und auf das erklärte politische Ziel in Bayern, den Flächenverbrauch deutlich zu verringern.

Gemäß der vorliegenden Planung soll der Naturschutzrechtliche Eingriff mit planinternen Ausgleichsflächen ausgeglichen werden. Agrarstrukturelle Belange sehen wir hier nicht betroffen.

Neu hinzu kommt ein artenschutzrechtlicher Ausgleich auf einer planexternen Fläche Flur. Nr. 90 (Gemarkung Dippoldsberg). Dieses Grundstück ist derzeit landwirtschaftlich genutzt. Hier empfehlen wir die Umsetzung der Planung in enger Abstimmung mit dem Eigentümer und dem Bewirtschafter der Fläche, um die Bedürfnisse der Landwirte einzubinden. Damit kann die zukünftige landwirtschaftliche Nutzung möglicherweise trotz der Einschränkungen aufrechterhalten werden. Ansonsten steht zu befürchten, dass der Landwirtschaft über die tatsächlichen Bauflächen hinaus zusätzliche Flächenanteile für Ausgleichmaßnahmen verloren gehen.

Die Fläche ist Bestandteil der Ökoförderung des beantragenden landwirtschaftlichen Betriebes im Rahmen des Bayerischen Kulturlandschafts-programms (Kulap, Maßnahme B10) bis derzeit einschließlich des Jahres 2024. Der Verlust der Fläche bzw. die vorzeitige Beendigung der bestimmungsgemäßen Bewirtschaftung während der Verpflichtungsdauer kann für den landwirtschaftlichen Betrieb die Rückforderung der erhaltenen Zuwendungen bedeuten und damit einen erheblichen finanziellen Verlust darstellen.

Darüber hinaus handelt es sich aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht eindeutig um eine Überkompensation. Da ein wesentlicher Kompensations-überschuss vorliegt, ist es aus landwirtschaftlicher Sicht notwendig, die Überkompensation in das gemeindliche Ökokonto aufzunehmen, um bei zukünftigen Planungen darauf zurückgreifen zu können.

Darüber hinaus verweisen wir auf unsere früheren Stellungnahmen zu den Planungen.

Um Ausdruck der Abwägungsergebnisse unter Angabe des Aktenzeichens an poststelle@aelf-fu.bayern.de wird gebeten.













Laut Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) werden in Deutschland 20 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche nicht für den Nahrungsmittelanbau genutzt. Das ist mit 3,3 Millionen Hektar mehr als die gesamte bayerische landwirtschaftliche Nutzfläche. Davon werden 65 % durch Energiepflanzenanbau für Biogasanlagen bewirtschaftet. PV-Anlagen erzeugen je ha das 50- bis 70-fache an Energie wie durch Biogasnutzung. Nach Rückbau der PV-Anlage steht die Fläche uneingeschränkt der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung. Die Ackerzahlen liegen 2 Punkte (bei Skala von 0 bis 100) über, die Grünlandzahlen im Durchschnitt mit 38,1 Punkten 7,9 Punkte unter dem Landkreisdurchschnitt. Der Ausbau der Erneuerbaren Energien steht im überragenden öffentlichen Interesse und ist entsprechend vorrangig in der Güterabwägung zu behandeln.

https://pflanzen.fnr.de/anbauzahlen


















Die betroffenen Flächen werden bisher von den Eigentümern bewirtschaftet, bei verpachteten Flächen liegen Pächterzustimmungen (auslaufender Betrieb) vor, auch für die dazugekommene Fläche für CEF-Maßnahmen. Die CEF-Maßnahmen wurden mit dem Eigentümer abgestimmt. Die Bedürfnisse des Landwirts wurden mit eingebunden, und es ergibt sich für diesen ein zusätzliches wirtschaftliches Standbein) Die Vorgaben für Zahlungen aus Kulap-Förderprogrammen sind dem Grundstückseigentümer und dem Vorhabenträger bekannt und entsprechend geregelt.

Mit dem Eigentümer wurde die Auswahl der CEF-Maßnahme abgestimmt. PIK-Maßnahmen wie der Vergrößerte Saatreihenabstand mit Verbot der Anwendung von PSM und Dünger bedeuten eine starke Einschränkung der Nutzung und würden die doppelte Fläche erfordern.







"Die Aufnahme dieser Fläche in ein gemeindliches Ökokonto lässt sich nur schwierig vertraglich regeln, daher wird darauf verzichtet und die Fläche bleibt Ausgleichfläche, zumal nur ein niedriger Ausgleichsfaktor angesetzt ist und in diesem Bereich das Planungsgebiet an das landschaftliche Vorbehaltsgebiet angrenzt." Erläuterung im Umweltbericht zur 1.Auslegung

Beim Kompensationsfaktor von 0,1 wären 5.244m² erforderlich. Bereitgestellt werden 9.853m², was einem Kompensationsfaktor von annähernd 0,2 entspricht, der anzusetzen wäre wenn innerhalb der Anlage kein Regio-Saatgut verwendet werden würde und die Fläche gemulcht werden würde u.a.. Jetzt werden Teile der Anlagenflächen unter den Modultischen nur gemulcht, d.h. nicht alle Anforderungen an den Faktor 0,1 werden erfüllt. Die UNB stimmt der Ausgleichregelung zu.
Der Umweltbericht enthält hierzu schon folgende Aussage (S 23): Der südliche Teil der Ausgleichsfläche ergibt sich aus dem zur Verfügung stehenden Grundstück und ist ein sinnvoller Übergang zu dem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet südlich der Planungsfläche. Eine landwirtschaftliche Nutzung dieser Fläche wäre nicht wirtschaftlich und die Verwendung als kommunale Ausgleichsfläche für ein anderes Bauvorhaben lässt sich nur schlecht regeln.

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
Vom 20.03.2023 Landesbund für Vogelschutz, Mittelfranken, Kreisgruppe Fürth
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
Grundsätzlich begrüßt der LBV - Landesbund für Vogel- und Naturschutz in Bayern den Ausbau der Solarenergie im Rahmen der Energiewende. Allerdings geben wir dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) Recht, dass "Errichtung von Photovoltaik-Anlagen [...] aus Gründen des Natur- und Flächenschutzes vorrangig auf bereits versiegelten Flächen sowie auf Dachflächen und an Gebäudefassadenerfolgen" sollte (Vgl. BfN 2019, Klima- und Naturschutz: Hand in Hand. Heft 6). Der LBV regt daher eine Potenzialuntersuchung seitens des Marktes Wilhermsdorf zur Nutzung von bereits überbauter Fläche für den PV-Ausbau an. Hier bietet sich nach Meinung des LBV die Chance, einen echten Mehrwert für den Natur- und Flächenschutz zu schaffen, das Landschaftsbild im Landkreis Fürth dauerhaft zu erhalten und - im Sinne einer Vorbildfunktion - auch den privaten und gewerblichen PV-Ausbau auf versiegelter Fläche zu fördern.
Den vorliegenden Planungen stimmen wir zu, auch wenn wir einige Erfassungslücken in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung festgestellt haben. Nach Informationen von ortskundigen LBV-Mitgliedern kommt das Rebhuhn (Perdix perdix) auf der Fläche definitiv vor. Der Laubfrosch (Hyla arborea), eine nach Roter Liste Bayern als stark gefährdet (Status 2) eingestufte Art mit einem europaweiten besonderen Schutzstatus (FFH-Art), besiedelt die südlich gelegenen Teiche. Beides hat für die vorliegenden Planungen keine direkte Auswirkung, aber gerade die im Süden befindliche Nasswiese, die als geschütztes Biotop einzustufen ist (BNatSchG § 30 (2) 2) darf bei den Arbeiten zur Errichtung der Anlage nicht beeinträchtigt werden. Hier fordert der LBV eine Abgrenzung durch einen geeigneten Bauzaun.
Eine Eingrünung der Fläche darf nach Ansicht des LBV - so sie nicht verzichtbar ist - nur am West- und Nordrand der Fläche erfolgen. Hier allerdings nur als Hecke, die maximal Modul- bzw. Zaunhöhe erreichen darf (die Pflegemaßnahmen sind dementsprechend festzusetzen.) Die derzeit vorgesehene Eingrünung würde nach unserer fachlichen Einschätzung weitere Feldlerchenreviere beeinträchtigen. Keinesfalls dürfen hier hochstämmige Bäume gepflanzt werden!
Die geplante Anlagenfläche liegt im Einzugsgebiet des Dürrnfarrnbach, was zur häufigen Bildung von Staunässe auf der Fläche führt. Der LBV empfiehlt dies unbedingt bei der Saatgutauswahl zu berücksichtigen.
Für die Anlagenpflege sollte statt der angedachten Mahd eine extensive Beweidung mit geeigneten Rindern angewandt werden.
Abschließend möchten wir noch ansprechen, dass wir bei unserem Verband keinen Eingang einer Aufforderung zur Stellungnahme im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB verzeichnen konnten, bzw. schon in früheren Phasen des Verfahrens nicht eingebunden worden sind. Der LBV möchte an dieser Stelle nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir eine nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) anerkannte, landesweit tätige Naturschutzvereinigungen sind (vergl. https://www.stmuv.bayern.de/themen/naturschutz/organisation/naturschutzvereinigungen/index.htm), der besondere
Mitwirkungsrechte und Rechtsbehelfe gemäß §§ 63 und 64 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zustehen. Der LBV bemüht sich im Rahmen dieser Mitwirkungsrechte um eine konstruktive Zusammenarbeit mit Vorhabensträgern und Gemeinden, bei der wir als Fachverband an der machbaren Umsetzung des Natur- und Artenschutzes interessiert sind. Wir würden es von daher begrüßen, wenn wir in der Zukunft vom Markt Wilhermsdorf besser in den Informationsfluss eingebunden werden, um unsere gesetzlich verankerte Aufgabe wahrnehmen zu können. Im Auftrag der LBV Kreisgruppe Fürth.








Eine Standortprüfung wurde durchgeführt. Für eine vergleichbare Anlage sind keine entsprechenden versiegelten Flächen vorhanden. auch vorbelastete Flächen wie entlang von Bahnlinien oder Autobahnen sind nicht vorhanden.
Dachflächenbesitzer hatten bereits in den letzten 20 Jahren die Möglichkeiten PV auf ihren Flächen zu installieren.

Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, liegt der Bau und Betrieb von Anlagen der Erneuerbaren Energien gemäß § 2 EEG im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. In der Schutzgüterabwägung sind sie als vorrangig einzubringen. Eine Anpassung Planung an die örtlichen Gegebenheiten wurde bereits mehrfach durchgeführt. Einer Eingliederung ins Landschaftsbild wird mit Eingrünungsmaßnahmen Rechnung getragen.

Rebhuhn:
Als Charakterart der offenen Feldflur profitieren Rebhühner von kleinräumig durch Raine und Grenzstrukturen (auch Feldgehölze) gegliederter Bewirtschaftung. Extensives Grünland und Brachen sind in intensiven Ackerbaugebieten wichtige Brutstandorte. Zur Strukturanreicherung wird in der Anlagefläche extensives Grünland angelegt, das im Wechsel in jeder 2. Reihe zwischen den Modulreihen als Altgrasstreifen über Winter stehen bleibt.

Die spezielle artschutzrechtliche Prüfung wurde durch das Fachbüro Dr. Schlumprecht, Bayreuth, durchgeführt. Bei den Begehungen wurden v.a. Vögel, Zauneidechsen, Amphibien, Rebhühner und Wachteln gesucht und kartiert (unterstützt mit Klangatrappe). Dabei wurden keine Rebhühner festgestellt. Der Gutachter stellt außerdem fest, dass die im Bebauungsplan festgesetzt Maßnahmen von Rebhühnern als Brut- und Nahrungsraum genutzt werden. Gleiches hat der LBV bei einer Evaluierung des Solarfeldes Gänsdorf, Niederbayern, im Jahr 2018 festgestellt, wo Rebhühner als Brutvögel in den Hecken des Solarparks gefunden wurden.
Für den Anlagenbau wird nur der nördliche Teil des Flurstücks 230 mit Modulreihen überstellt, auf der südlichen Teilfläche werden Flächen für Ausgleichsmaßnahmen entwickelt und entsprechend beansprucht.
Die Ausgleichsflächen und angrenzende Flächen werden während der Bauzeit nicht befahren bzw. als Lagerflächen benutzt.
Durch regelmäßiges auf Stock setzen der Hecken werden diese immer wieder in der Höhe begrenzt. Hochstämmige Bäume werden nur als kleine Gruppe im Süden gepflanzt.

Die weiteren Ausgleichsmaßnahmen und deren Ausgestaltung sind mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt, eine extensive Beweidung, z.B. mit Schafen ist möglich. Bisher gibt es wenig Erfahrung mit der Beweidung durch Rinder. Aufgrund der möglichen Beschädigung der Module durch diese großen Tiere und auch einer gewissen Verletzungsgefahr ist eine solche Beweidung eigentlich nur mit hoch aufgeständerten Modulen (1,80-3,00m) möglich. Damit wären die Anlagen in einem größeren Umkreis sichtbar und Feldlerchen würden größere Abstände zu diesen Anlagen einhalten und ihre Brutreviere beeinträchtigen.

Die LBV-Kreisgruppe wird in die Liste der Träger öffentlicher Belange des Marktes Wilhermsdorf aufgenommen.

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1
24.03.2023 BUND Ortsgruppe
Die BN Ortsgruppe hat keine grundsätzlichen Einwände gegen die Planungen. Folgende Anmerkungen sollten aus unserer Sich in den Planungen Berücksichtigung finden:
Artenschutz
·         In den angrenzenden Weiherflächen kommt die streng geschützte Art Laubfrosch vor. Die geplante Ausgleichsmaßnahme wertet den Lebensraum der Art auf, dies ist zu begrüßen.
Die südlich und östlich angrenzenden Weihergrundstücke
sollten während der Bauzeit vor Beeinträchtigungen, wie Befahrung, Ablagerungen und parken mittels Bauzäune geschützt werden. 
·         Auf Grund des Vorkommens stark im Rückgang befindlicher Bodenbrüter wie Feldlerche (vor ein paar Jahren auch noch Kiebitz), die Hecken meiden, sollte auf die Pflanzung von höher wüchsigen Gehölzen im Norden und Westen verzichtet werden, oder das Pflegeintervall wird verkürzt (z.B. alle 8 - 10 Jahre) sodass die Gehölze nicht so hoch werden. Die Gehölze sollten dabei möglichst bei ca. 20 cm gekürzt werden, damit es zum Stock-Ausschlag kommt und weniger zum dichten Wurzelstock-Ausschlag.
Grünordnung
·         Aus unserer Sicht können 10 - 30% Pflanzausfälle in den Hecken toleriert werden, da lückige Hecken artenreicher sind als geschlossene dichte.
·         Da die angrenzenden Flächen sehr feucht sind, sollten feuchtere Bereiche der PV-Anlage (z.B. Fläche mit Bodenabtrag) mit einer kräuterreichen Feuchtwiesenmischung angesät werden.
·         Es sollten Saatgutmischungen ohne Wilde Karde verwendet werden, da diese in ungemähte Bereiche einwandern kann und sehr dichte Bestände bildet.
·         Als ergänzende Möglichkeit zur Erhöhung der Standortvielfalt bieten offene Rohbodenflächen, Totholzhaufen und Steinhaufen eine einfache Möglichkeit die Artenvielfalt auf der Fläche zu fördern.
·         Begründung Pkt. 7: Das Mähgut auf der PV-Anlage sollte dauerhaft abgefahren werde, nicht nur die ersten 10 Jahre. Die Mahd der Ausgleichsfläche und unter den Modulen sollten mit insektenfreundlichen Mähwerk, Schnitthöhe 10cm erfolgen. Auf keinen Fall sollten Saugmäher zum Einsatz kommen oder die Flächen gemulcht werden. 
Sollte eine Beweidung durchgeführt werden, sollte diese nur extensiv erfolgen.
Die Mahd der Grünfläche unter der PV-Anlage sollte aus naturschutzfachlicher Sicht frühestens ab dem 15. Juni stattfinden. Nach Van de Poel & Zehm (2014) ist für eine Vogelschonende Mahd selbst Mitte Juni noch zu früh, empfohlen wird eine Mahd frühestens Mitte Juli. Dieser Zeitraum deckt sich großteils mit den Setzzeiten von Feldhase und Reh sowie mit den Wander- und Laichzeiten von vielen Amphibien. Es gibt Untersuchungen, dass sich die Verschiebung des Mahdtermins um einen Monat auf Mitte Juli zu einer bis zu 5-fach höheren Heuschreckenzahl führt.  
Quellen:
Van de Poel & Zehm (2014) Die Wirkung des Mähens auf die Fauna der Wiesen - Eine Literaturauswertung für den Naturschutz. - ANLiegen Natur 36(2): 36 - 51, Laufen,
https: //www.anl.bayern.de/Publikationen/Anliegen/doc/an36208van_de_poel_et_al_2014_mahd.pdf
 






Die Ausgleichsflächen und angrenzende Flächen werden während der Bauzeit nicht befahren bzw. als Lagerflächen benutzt.









Im Norden ist die Hecke auf Grund des Landschaftsbildes gewünscht.
Durch regelmäßiges auf Stock setzen der Hecken werden diese immer wieder in der Höhe begrenzt.

Die Heckenpflanzung an der Westseite wird in Pflanzblöcken ausgeführt (20m Hecke 5m Abstand). Dadurch wird bereits ein lockerer Zielzustand mit vielen Randflächen angestrebt.

Eventuell kann auch  Es soll generell eine Saatgutmischung speziell für PV Anlagen (Rieger Hofmann) verwendet werden, die ein Artenspektrum mit breiteren Standortunterschieden beinhaltet, verwendet werden.

Wilde Karde ist in der Regel nicht in Wiesenmischungen enthalten.

Dafür wird eine Ausmagerungsfläche im südlichen Bereich angelegt und in der Pflege wechselnde Altgrasstreifen zwischen den Modulreihen hergestellt, die auch der Strukturanreicherung dienen.

Siehe Beschluss zur Stellungnahme des Landratsamts
Der früheste Mahdzeitpunkt ist auf Ende Juni festgesetzt.
Das Mähgut wird nur in den Abstandsflächen zwischen den Modulen abgefahren, abwechselnd bleibt Altgras in jeder 2. Reihe über den Winter stehen und kann ab Ende Juni gemäht werden und das Mähgut wird abgefahren. Unter den Modulen kann 1 mal im Jahr frühestens ab Mitte Juli gemulcht werden. (Abgestimmt mit der UNB)
Eine extensive Beweidung z.B. mit Schafen ohne Zufütterung ist möglich.

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1







 
3.     Feststellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan
Mit den erfolgten Beschlüssen zu den im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen gehen hinsichtlich der Änderung des Flächennutzungsplans keine Änderungen mehr einher, die eine erneute Auslegung erfordern. Die Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan im Bereich "Solarpark Meiersberg" in der Fassung vom 12.05.2023 wird hiermit durch den Marktgemeinderat des Marktes Wilhermsdorf festgestellt. Die Änderung des Flächennutzungsplans ist gemäß § 6 BauGB beim Landratsamt zur Genehmigung einzureichen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1

4.     Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan
Mit den erfolgten Beschlüssen zu den im Rahmen der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen gehen hinsichtlich des Bebauungsplanes keine Änderungen mehr einher, die eine erneute Auslegung erfordern.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Grünordnungsplan "Solarpark Meiersberg" in der Fassung vom 12.05.2023 wird hiermit nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1

 






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Hauptstraße 46, 91452 Wilhermsdorf
Tel.: 0 91 02 / 99 58 - 0
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