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öffentlich


Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); 3. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Wohn- und Gewerbegebietes "WEST" und des Sondergebietes "Betriebs- und Recyclinghof Enßner"; hier: Abwägungs- und Auslegungsbeschluss sowie Billigung des Entwurfs



Sachverhalt
Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.02.2022 beschlossen die Planungsunterlagen nach § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich auszulegen, die Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 zu beteiligen. Während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gingen Stellungnahmen ein. Die in den Stellungnahmen vorgebrachten öffentlichen Belange wurden im Rahmen der Abwägung sorgfältig gegeneinander und miteinander abgewogen.
 

Beschluss


1.     Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie der benachbarten Gemeinden gem. § 2 Abs. 2 i.V.m. § 4 (2) Bau GB

1.1  Der Marktgemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass folgenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Stellungnahmen abgegeben haben:
-        Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club ADFC, Kreisverband Fürth
-        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Neustadt
-        Bayerischer Bauernverband
-        Bayerischer Landesjagdverband Mittelfranken
-        Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
-        Energie Ziegler GmbH
-        Evang.-Luth. Pfarramt Wilhermsdorf
-        Katholisches Pfarramt St. Michael
-        Kreishandwerkerschaft Fürth
-        Kreisheimatpfleger
-        Kreisjugendring Fürth
-        Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.
-        Polizeiinspektion Zirndorf
-        Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern
-        Telefonica Germany GmbH & Co. OHG
-        Verein für Ökologie und Kultur Unterulsenbach e.V.
-        VGN Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH
 

1.2  Von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und benachbarten Gemeinden gingen Stellungnahmen ein, deren Stellungnahme zur Kenntnis genommen wird und aus deren Stellungnahme sich keine Veranlassung ergibt.

Stellungnahmen der Behörden
-         Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt - vom 06.04.2022
Gegen die Änderung des o.g. Flächennutzungs und der Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes bestehen für den Aufgabenbereich der Regierung von Mittelfranken -Gewerbeaufsichtsamt-keine Bedenken.
     
-         Regierung von Oberfranken Bergamt Nordbayern vom 28.04.2022         
Nach den hier vorliegenden Unterlagen werden durch o.g. Vorhaben keine derzeit von der Regierung von Oberfranken -Bergamt Nordbayern-
wahrzunehmenden Aufgaben berührt.
                 
-         Staatliches Bauamt Nürnberg vom 19.04.2022
Seitens des Staatlichen Bauamtes Nürnberg stimmen wir der vorgelegten Änderung bzw. Aufstellung des Flächennutzungsplanes zu, wenn unsere Auflagen zu den gleichzeitig vor-gelegten Bebauungsplänen (Bebauungsplan "West-Wohn- u. Gewerbegebiet" und Bebau-ungsplan "Betriebs- u-Recyclinghof Enßner") entsprechend der für Flächennutzungspläne üblichen Detailschärfe eingearbeitet und berücksichtigt werden.
Stellungnahmen der Versorger
-         PLEdoc GmbH vom 13.04.2022
Wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen Ihnen hierzu mit, dass von uns verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht betroffen werden:
      OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen
      Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
      Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg
      Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
      Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
      Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
      Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
      Uniper Energy Storage GmbH, Düsseldorf: Erdgasspeicher Epe, Eschenfelden, Krummhörn
      GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc GmbH)
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich.
Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.
 
-         TenneT TSO GmbH vom 07.04.2022
Die Überprüfung der uns zugesandten Unterlagen zum oben genannten Vorgang hat ergeben, dass im Bereich unserer Freileitung die Änderung des Flächennutzungspanes eine Fläche für Landwirtschaft vorsieht.
Da dies der aktuellen Nutzung vor Ort entspricht, haben wir, die TenneT TSO GmbH, keine Einwände gegen die Änderung des FNP.
 
Stellungnahmen sonstige Träger öffentlicher Belange
-         Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 04.04.2022
Durch die oben genannte und in den Unterlagen näher beschriebene Planung werden Be-lange der Bundeswehr berührt, jedoch nicht beeinträchtigt.
Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen zu der Planung seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände.
-         DFS Deutsche Flugsicherung GmbH vom 03.05.2022
Durch die oben aufgeführte Planung werden Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nicht berührt. Es werden daher unsererseits weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht. Eine weitere Beteiligung am Ver-fahren ist nicht notwendig. Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Länder gemäß § 31 LuftVG unberührt. Wir haben das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) von unserer Stellungnahme informiert.       
-         Handwerkskammer für Mittelfranken vom 11.05.2022
2.2 Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen
Beachtung der Belange der Wirtschaft gem. § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB.
2.3 Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o. g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstands: Keine eigenen Planungen und Maßnahmen
2.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Land-schafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen)
Einwendungen: Keine
Rechtsgrundlagen: Entfällt
Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Aus-nahmen oder Befreiungen): Entfällt
 
-         Immobilien Freistaat Bayern vom 05.04.2022
Die Immobilien Freistaat Bayern macht zu den oben genannten Verfahren weder Anregungen noch Einwendungen geltend.
Stellungnahmen der Gemeinden, Märkte und Städte
 
-         Gemeinde Großhabersdorf vom 13.04.2022
Wir dürfen Ihnen mitteilen, dass von Seiten der Gemeinde Großhabersdorf gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Aufstellung des Bebauungsplanes "WEST- Wohn- und Gewerbegebiet" des Markts Wilhermsdorf keine Einwände erhoben werden.
 
-         Markt Dietenhofen vom 25.05.2022
Der Marktgemeinderat Dietenhofen hat in seiner Sitzung am 10.05.2022 über die Aufstellung Bebauungsplan "WEST Wohn-und Gewerbegebiet" mit Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Wilhermsdorf beraten und erhebt gegen die vorgelegten Planungen keine Einwände.
 
-         Markt Emskirchen vom 07.04.2022
Wir danken für Ihre Mitteilung vom 01.04.2022. Aus Sicht des Marktes Emskirchen bestehen keine Anregungen oder Bedenken gegen die Änderung des o.a. Flächennutzungsplanes.
 
-         Markt Markt Erlbach vom 04.05.2022
Die geplante Änderung des Bebauungsplanes des Marktes Wilhermsdorf und die parallele Aufstellung des Bebauungsplanes West -Wohn- und Gewerbegebiet berührt die Belange des Marktes Markt Erlbach nicht.  Daher werden von unserer Seite auch keine Einwände gegen die Planung erhoben.
 
-         Markt Neuhof a. d. Zenn vom 02.05.2022
Wir bedanken uns für die Beteiligung im Bauleitplanverfahren Änderung des Flächennutzungsplanes sowie Aufstellung des Bebauungsplanes "WEST - Wohn- und Gewerbegebiet" und können Ihnen mitteilen, dass der Markt Neuhof a.d.Zenn keine Einwände erhebt.
 
-         Stadt Langenzenn vom 02.05.2022
Die Stadt Langenzenn nimmt Kenntnis von der Planungsabsicht.
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan, sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan "WEST - Wohn- und Gewerbegebiet" bestehen keine Einwände. Die Belange der Stadt Langenzenn werden nicht berührt.
 
Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen:
19
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1
1.3  Während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB gingen Stellungnahmen mit Bedenken, Einwendungen, fachliche Informationen und Anregungen zur Beschlussfassung ein.
 
Bedenken, Einwendungen und fachliche Informationen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Abschrift der Äußerung)
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Behörden
Landratsamt Fürth vom 09.05.2022

2.2 Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen

1. Abteilung 4 - SG 42 - Naturschutz Technik:

LEP 7.1.6: (Z) Ein zusammenhängendes Netz an Biotopen ist zu schaffen und zu verdichten.

Möglichkeit der Überwindung:
Erhalt der Obstbaumallee als biotopverbindende Struktur um das nach LEP zu schaffende und zu verdichtende Netz von Biotopen nicht weiter zu schwächen.























































2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem obengenannten Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und gegebenenfalls Rechtsgrundlage


1. Abteilung 4 - SG 41 - AB 412 - Wasserrecht/Bodenschutz/Altlasten:

Gegen die Änderung des FNP mit integriertem Landschaftsplan und die parallele Änderung der beiden Bebauungspläne bestehen keine Einwände.

Das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Sofern Niederschlagswasser versickert werden soll, ist die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) in Verbindung mit den technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Sollten die Vorgaben der NWFreiV überschritten werden, ist eine wasserrechtliche Gestattung zu beantragen.

Sollte Grundwasser (Bauwasserhaltung) während der Bauzeit abgesenkt werden, so bedarf dies gemäß Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass eine dauerhafte Grundwasserabsenkung nicht genehmigungsfähig ist, ggf. sind die Keller in wasserdichten Wannen auszuführen.

Die Grundstücke im Plangebiet sind nicht im Altlastenkataster nach Art. 3 Bayerisches Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) enthalten. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Altlastenkataster keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und eine Altlastenfreiheit nicht garantiert werden kann. Sollten bei Eingriffen in den Untergrund organoleptische Auffälligkeiten festgestellt werden, sind unverzüglich das Landratsamt Fürth und das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg zu informieren.

Das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg ist zu hören und dessen Stellungnahme ist zu beachten.


2. Abteilung 4 - SG 42 - Naturschutz Technik:

Schutzgut Landschaftsbild: die Obstbaumallee bildet derzeit das einzige strukturierende Element in der stark ausgeräumten landwirtschaftlich geprägten Umgebung. Gerade in Verbindung mit der nach Norden an den Änderungsbereich anschließenden Allee trägt sie maßgeblich zum Biotopverbund und zur optischen Gliederung der Landschaft bei.
Die Pflege der Obstbaumallee wurde erst im Jahr 2018 durch staatliche Mittel gefördert und durch den Landschaftspflegeverband durchgeführt.
Eine Rodung der Allee hätte eine Auflösung dieser Strukturierung zur Folge. Aufgrund der Vernetzungsfunktion und des landschaftsbildprägenden Charakters wäre es vorzuziehen die Allee bereits auf Ebene des FNP als Strukturelement festzusetzen.
Alleen sind zudem nach Art. 16 BayNatSchG geschützte Landschaftsbestandteile, was ihre hohe Bedeutung für den Naturhaushalt unterstreicht und den Wunsch des Gesetzgebers zum Erhalt bekräftigt.


3. Abteilung 1 - SG 13 -Abfallwirtschaft:
Hinweis:
Mit den eingereichten Planunterlagen besteht Einverständnis. Es werden keine Belange der




Die Stellungnahme wird in Abwägung aller Belange wie folgt behandelt:








Bzgl. der Fragestellung der Einordnung der Obstbaumallee wurde im weiteren Planungsprozess nochmals Rücksprache mit der unteren Naturschutzbehörde gehalten. Diese hat am 25.04.2023 schriftlich folgende geänderte Stellungnahme zur Obstbaumallee übermittelt: "entgegen der Aussage im Rahmen der TÖB vom 26.4.2022 handelt es sich bei der Obstbaumreihe auf Flurnummer 1267 nicht um einen geschützten Landschaftsbestandteil nach Art. 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BayNatSchG. Nach derzeitiger Rechtsauffassung handelt es sich bei einer einseitigen Baumreihe nicht um eine Allee. Nichtsdestotrotz stellt diese Baumreihe ein wichtiges Verbindungselement für eine Vielzahl an Arten dar. Sie ist landschaftsbildprägend und bietet eine Leitlinie für wandernde Tierarten. Der Ausgleich ist daher einerseits über die Bilanzierung nach dem Leitfaden Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft zu kompensieren, andererseits ist hier über verbal-argumentative Kompensation das Landschaftsbild aufzuwerten sowie das Verbindungselement in geeigneter Weise aufzugreifen."

Die in der geänderten Stellungnahme dargelegten Aspekte wurden in die Planung übernommen. Es werden neue Strukturelemente für die Biotopvernetzung auf Ebene des Flächennutzungsplans dargestellt. Diese wird am Übergang zwischen Gewerbeflächen und geplanten Sondergebiet angeordnet. Die neuentstehenden Ortsränder der Gewerbeflächen und des Sondergebietes werden über Heckenstrukturen in die Landschaft eingebunden. Diese Heckenstrukturen werden nicht eingezäunt und stehen somit der freien Natur uneingeschränkt zur Verfügung. Eine abschottende Wirkung der >150 m langen Zaunanlage kann so vermindert werden.

Ein Erhalt der bestehenden Obstbaumreihe wurde nochmal intensiv geprüft. Im Ergebnis der Prüfung muss aufgrund der geplanten Entwicklungsziele für die gewerblichen Nutzflächen festgestellt werden, dass ein Erhalt der Obstbaumreihe in erheblichem Widerspruch stehen würde. In der Abwägung der unterschiedlichen Belange wurde hier der geordneten Entwicklung der Wohnbauflächen der Vorrang gegeben. Dies war nach sorgsamer Würdigung als Vertretbar zu erachten, da die Eingriffe durch entsprechenden Ausgleich auf Ebene des nachfolgenden Bebauungsplans ausgeglichen werden können und zudem artenschutzrechtliche Verbotstatbestände unter Berücksichtigung der auf Ebene des Bebauungsplans festgesetzten Maßnahmen nicht erfüllt sind.










Die Hinweise der Abteilung 4, SG41, AB412 werden zur Kenntnis genommen. Sie werden bei den weiteren Planungsschritten beachtet. Die Hinweise auf beachtenswerten Normungen und Gesetze werden in der Begründung zum konkreten Bebauungsplan hinterlegt.























Die Hinweise zur Altlastenthematik entsprechen dem Kenntnisstand des Markts Wilhermsdorf.










Das WWA Nürnberg wurde gesondert beteiligt.






Die Belange des Landschaftsbildes werden durch die Maßgaben zur Ein- und Durchgrünung sowie vorstehend beschriebenen Biotopvernetzungsmaßnahmen umfassend gewährleistet und die Eingriffe in die Obstbaumreihe ausgeglichen. Das Konzept wurde grundsätzlich mit der Fachstelle im Vorfeld abgestimmt. Wie vorstehend dargelegt, handelt es sich nicht um eine Allee. Seit der Pflege der Obstbaumreihe sind zwischenzeitlich 5 Jahre vergangen. Auf Ebene des nachfolgenden Bebauungsplans wird ein der Bäume zum Erhalt festgesetzt und für die nicht erhaltensfähigen Bäume ein umfassender Ausgleich bestimmt.












Die Aussagen der Abteilung Abfallwirtschaft werden zur Kenntnis genommen. Es ergibt sich keine Veranlassung

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
19
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1



Planungsverband Region Nürnberg vom 10.05.2022


Wir bedanken uns für die Beteiligung zum o. g. Vorhaben.

Die nächste Sitzung des Planungsausschusses findet am 23.05.2022 statt.
Wir bitten um Fristverlängerung.

vom 11.05.2022

Der Planungsausschuss des Planungsverbandes Region Nürnberg wird sich in seiner öffentlichen Sitzung am 23.05.2022, 10:00 Uhr, in Nürnberg, Rathaus Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal (Zimmer 204/II) mit o. g Angelegenheit befassen.

Das zur Beschlussfassung vorgeschlagene Gutachten des Regionsbeauftragten liegt anbei.


Bevölkerungsentwicklung: 1980: 3.787 Ew.; 1990: 4.104 Ew.; 2000: 4.889 Ew.; 2020: 5.479 EW;
Zentralörtliche Einstufung: Grundzentrum
Der Markt Wilhermsdorf plant im Anschluss an bestehende Siedlungsstrukturen am westlichen Ortsrand weitere Wohnbau- sowie Gewerbeflächen zu entwickeln und dafür den Bebauungsplan "WEST - Wohn- und Gewerbegebiet" aufzustellen. Hierzu ist vorgesehen ein allgemeines Wohngebiet mit rund 4,3 ha, ein Gewerbegebiet mit ca. 7 ,0 ha, etwa 1 ,9 ha öffentliche Verkehrsflächen, 0,2 ha Flächen für Versorgungsanlagen, 1,0 ha private Grünflächen und ca. 3,2 ha öffentliche Grünflächen / Regenrückhaltung festzusetzen. Der Geltungsbereich umfasst insgesamt ca. 17,6 ha. Die Vorhabenfläche wird aktuell als landwirtschaftliche Fläche genutzt. Der wirksame Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren entsprechend geändert.

Bewertung aus regionalplanerischer Sicht:

Gemäß Grundsatz 3.1 des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) soll die Ausweisung von Bauflächen an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden. Der Demographische Wandel ist bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, insbesondere der Daseinsvorsorge und der Siedlungsentwicklung, zu beachten (LEP 1.2.1 (Z)). In den Siedlungsgebieten sind laut LEP 3.2 (Z) die Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potentiale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen. Diesbezüglich wird auf die Auslegungshilfe "Anforderungen an die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe im Rahmen einer landesplanerischen Überprüfung" des StMWI vom 7. Januar 2020 verwiesen.


Wohnbauflächen:

Mit der vorliegenden Planung sollen 50 Bauplätze für Einfamilienhäuser sowie Doppelhaushälften, 16 Bauplätze für Reihenhäuser und drei Bauplätze für Mehrfamilienhäuser auf einer Fläche von ca. 4,3 ha realisiert werden (s. Begründung BP, S.16). Bei dieser angestrebten Durchmischung der Wohnformen wird aktuell von ca. 99 Wohneinheiten mit etwa 240 neuen Einwohnern ausgegangen (s. Begründung Änd. FNP, S.24). Durch Einbezug einer kleineren südlichen Fläche mit Bestandsbebauung an der Neustädter Straße ergibt sich zusätzliches Nachverdichtungspotential.

Mit Blick auf den Bedarf an einem neuen Wohngebiet in der beabsichtigten Größenordnung wird in den Unterlagen auf Basis der Bevölkerungsvorausrechnung des bayerischen Landesamtes für Statistik mit einem deutlichen Bevölkerungszuwachs für den Markt Wilhermsdorf bis einschließlich 2039 um 13, 1 % argumentiert. Unter der Prämisse, dass sich hierunter auch "Mehrfachbewerbungen" in verschiedenen Kommunen Im Großraum Nürnberg finden, werden des Weiteren Anfragen von aktuell 139 Bauplätzen für eine Einzel-/Doppelhauswohnbebauung sowie von fünf Bauplätzen für Mehrfamilienhäuser angeführt (s. Begründung Änd, FNP, S.11). In die Bedarfsermittlung wird zudem ein Auflockerungsbedarf von 0, 1% eingerechnet. Dieser sollte jedoch im weiteren Verfahrensgang vor dem Hintergrund einer kommunalen Betrachtung der lokalen Situation entsprechend einzelfallbezogen erläutert werden. Auf Basis der genannten demographischen Fakten und Annahmen ergibt sich für den Markt Wilhermsdorf unter Anwendung der Flächenmanagement-Datenbank des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) insgesamt ein zusätzlicher Wohnbaulandbedarf von 14,7 ha bis zum Jahr 2035 (s. Begründung BP, S.15f).

Bezogen auf den Planungshorizont von 10-15 Jahren müssen diesem ermittelten Wohnbauflächenbedarf vorhandene Innenentwicklungspotenziale abgezogen werden. Die In den Unterlagen enthaltene Standortalternativenprüfung ermittelt ein grundsätzliches Flächenpotenzial von ca. 8 ha in Form von Identifizierten Baulücken bzw. Leerständen. Seit 2018 wird seitens der Kommune ein Leerstandsmanagement betrieben und Eigentümer von bachliegenden Grundstücken sowie leerstehenden Gebäuden nach deren Entwicklungsabsichten befragt. Hieraus resultiert nach aktuellem Kenntnisstand der Kommune eine theoretische Verfügbarkeit durch verkaufsbereite Eigentümer von ca. 0,4 ha. Als Flächenpotentiale im Flächennutzungsplan für eine Wohnbauflächenentwicklung wird das als "Mainsteig" bezeichnete Flächenpotential östlich der Lenzenstraße mit ca. 2,7 ha angeführt. Davon befinden sich aktuell 1,2 ha in kommunalem Besitz (s. Begründung Änd. FNP, S.10f). Laut der getroffenen Aussagen sind somit insgesamt 10,7 ha Innenentwicklungspotentiale vorhanden, von denen jedoch nur 1,6 ha verfügbar sind.
Die innerorts potentiell freiwerdende Fläche durch die geplante Umsiedlung des Betriebs- und Recyclinghofs Enßner wird bei den in den Planunterlagen aufgeführten Innenentwicklungspotentialen nicht dargestellt. Diese Fläche wäre jedoch, abhängig von ihrer Entwicklungsmöglichkeit (Bodendenkmal), als zukünftiges Innenentwicklungspotential zu berücksichtigen und entsprechend anzurechnen.

Die Diskrepanz zwischen dar Summe der ermittelten Innenentwicklungspotentiale und der relativ gering angenommenen Aktivierungsquote (nur 0,4 ha von 8 ha) ist nochmals zu prüfen und ggf. detaillierter zu erläutern. Aus regionalplanerischer Sicht ist insbesondere bezogen auf den Planungshorizont von 10-15 Jahren davon auszugehen, dass zusätzliche Innenentwicklungspotentiale zur Verfügung stehen müssten. In diesem Zusammenhang wird zudem empfohlen sich mit den nicht verfüg- oder entwickelbaren Wohnbauflächen in der Kommune nochmals Intensiv auseinanderzusetzen.

Gewerbliche Bauflächen:

Im Anschluss an die geplanten Wohnbauflächen soll nach Westen ein Gewerbegebiet in einer Größenordnung von ca. 7 ha realisiert werden. Laut Planunterlagen wurden für die kommunalen Gewerbeflächen 33 Anfragen registriert (s. Begründung BP. S.16). Konkrete Nachfragen nach Gewerbeflächen aus dem lokalen Kreis der Gewerbetreibenden liegen der Kommune aktuell in einer Gesamtdimension von 1,5 - 2,5 ha vor. Dieser lokale Bedarf wird in der Begründung zur Änderung des FNP (S. 11) kurz skizziert, jedoch nicht näher ausgeführt.

Zwar erfolgt auf Ebene des Flächennutzungsplans ein anteiliger Flächentausch mit der enthaltenen Gewerbebaufläche (ca. 4,5 ha) im Westen der Gemeinde, jedoch sollte, bei einer Größenordnung der mit dem vorliegenden Bebauungsplan konkret mit Baurecht zu überplanenden Gewerbebaufläche von 7 ha, die Bedarfsdarstellung auf Grundlage der aktuell vorliegenden Anfragen ansiedlungswilliger Betriebe konkretisiert werden, um diese Dimension aus regionalplanerischer Sicht besser nachvollziehen zu können.

Im Rahmen der erfolgten Standortalternativenprüfung (vgl. Begründung Änd. FNP, Kap. 2.10) wird hinsichtlich der gemäß Ziel 3.2 LEP vorrangig zu nutzenden Innenentwicklungspotentiale schlüssig dargelegt, dass im Gemeindegebiet bis auf die in der Planung integrierte und zu tauschende Gewerbefläche im Westen, keine gewerblichen Alternativflächen vorhanden und bestehende Baulücken z.B. im Gewerbegebiet "Fallmeisterei" Reserveflächen für dort ansässige Unternehmen sind.
Dabei gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass bei einer potentiellen Verlagerung bereits ortsansässiger Betriebe, deren "Altstandorte" ggf. wieder zur Verfügung stehen. Diese wären gemäß Ziel 3.2 LEP als Innenentwicklungspotentiale möglichst vorrangig zu nutzen und bei der Bedarfserläuterung entsprechend einzubeziehen.














Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Betriebshof Enßner" nur dann als angebunden anzusehen ist, wenn der vorliegende Bebauungsplan "WEST - Wohn- und Gewerbegebiet" früher oder mindestens zeitgleich rechtskräftig wird. Dies ist im Rahmen der sich parallel in Aufstellung befindlichen Bauleitplanverfahren sowie der weiteren Verfahrensschritte dringend zu beachten und sollte dementsprechend in den Planunterlagen dokumentiert werden. Auf die regionalplanerische Stellungnahme zu dem Bebauungsplan "Betriebshof Enßner" vom 11.05.2022 wird entsprechend verwiesen.

Gemäß Regionalplan der Region Nürnberg Grundsatz 7.1.4.1 ist anzustreben, Ortsränder sowie Industrie- und Gewerbegebiete, insbesondere in den Naturparken und in den Fremdenverkehrsgebieten, so zu gestalten, dass sie das Landschafts- und Ortsbild nicht beeinträchtigen. Eine enge Abstimmung mit den naturschutzfachlichen Stellen diesbezüglich wird empfohlen.

Bezüglich der von der Gesamtplanung im Wilhermsdorfer Westen ausgehenden Auswirkungen auf die anliegenden Straßen ist vor dem Hintergrund von Ziel 4.1.1 und Grundsatz 4.2 LEP eine entsprechende Abstimmung mit den verkehrlichen Fachstellen angezeigt.

vom 23.05.2022

Aus regionalplanerischer Sicht wird abschließend empfohlen, dann keine Einwendungen zu erheben, sofern
-         nachvollziehbare Aussagen zu dem angewandten Auflockerungsbedarf ergänzt werden.
-         sich nochmals mit der geringen Aktivierungsquote der vorhandenen Innenentwicklungspotentiale bezogen auf den Planungshorizont 10-15 Jahren auseinandergesetzt wird.
-         bezüglich der Größenordnung der geplanten gewerblichen Bauflächen die Bedarfsdarstellung auf Grundlage konkreter Anfragen präzisiert wird sowie
-         die verkehrliche Erschließung der Gesamtplanung im Wilhermsdorfer Westen durch die verkehrlichen Fachstellen nicht negativ beurteilt wird.

Der Planungsausschuss des Planungsverbandes Region Nürnberg hat in seiner Sitzung vom 23.05.2022 die beiliegende Stellungnahme mit 4 Gegenstimmen beschlossen.

In der ausführlichen Diskussion wurde das Vorhaben insbesondere im Hinblick auf das Ziel des sparsamen Flächenverbrauchs als kritisch bewertet. Mehrere Ausschussmitglieder sahen dabei die Aufteilung zwischen Einfamilienhäusern, Doppelhaushälften, Reihen- und Mehrfamilienhäu­sern als problematisch an.

Die Niederschrift zur Sitzung reichen wir nach, sobald möglich.

Der Beschluss stellt gleichzeitig die Stellungnahme des Planungsverbands im Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB dar. Eine erneute Vorlage der Planunterlagen (bzw. Anhörung des Planungsverbandes) ist nur erforderlich, sofern sich Lage und Umfang des bisherigen Bauleitplanes verändern.

Stellungnahme Regionsbeauftragter: siehe oben




Niederschrift über die Sitzung des Planungsausschusses der Stadt Nürnberg vom 23.05.2022

Top 7.2

Herr Maurer fasst den Sachverhalt zusammen und trägt die Stellungnahme des Regionsbeauftragten vor.

Herr StR Dr. Gsell merkt an, dass die Stellungnahme deutlich schärfer formuliert und um den Aspekt des Flächenverbrauchs ergänzt werden müsste.
Die Gemeinden Wilhermsdorf und Leinburg planen in einer Größenordnung pro Einwohner die in den großen Städten nicht denkbar wäre. Der Flächenverbrauch pro Einwohner durch Einfamilien­ und Reihenhäuser sei deutlich höher als in anderen Bereichen. Aus seiner Sicht kann der Stellungnahme in der vorgelegten Form nicht zugestimmt werden.

Herr Liebel weist darauf hin, dass sich das Vorhaben des Marktes Wilhermsdorf im ersten Beteiligungsschritt befinde und damit die Stellungnahme in der vorgelegten Form durchaus ausreichend sei. Die darin geforderten Hausaufgaben seien ein wichtiger Hinweis für die weiteren Planungsschritte der Gemeinde.
Bei der Gemeinde Leinburg stellt sich das etwas anders dar, weil hier bereits der dritte Planungsschritt erreicht sei. In diesem Fall sei die Stellungnahme auch deutlich härter formuliert. Gerade im Innenbereich wurden die Potenziale nicht ausgereizt, so dass eine Zustimmung nicht möglich sei.
 
Herr StR Dr. Gsell möchte an den Markt Wilhermsdorf gerne schon jetzt weitergeben, dass die Aufteilung zwischen Einfamilienhäusern, Doppelhaushälften, Reihen- und Mehrfamilienhäusern als problematisch angesehen werde.

Herr berufsm. StR Weber stimmt diesem Vorschlag zu, um die Position des Ausschusses schon jetzt deutlich zu machen.

Herr Müller fügt an, dass die Stellungnahme des Regionsbeauftragten einen Entwurf für die Behandlung im Ausschuss darstelle.

Herr Liebel zitiert nochmals die entsprechende Passage zum Flächenverbrauch in seinem Gutachten und verweist darauf, dass der Gemeinde bei Nichtvollständigkeit der Unterlagen Gelegenheit zur Überarbeitung gegeben werde.

Herr Maurer schlägt vor, die Stellungnahme zur Abstimmung zu stellen mit folgendem Hinweis:
In der ausführlichen Diskussion wurde das Vorhaben insbesondere im Hinblick auf das Ziel des sparsamen Flächenverbrauchs als kritisch bewertet. Mehrere Ausschussmitglieder sahen dabei die Aufteilung zwischen Einfamilienhäusern, Doppelhaushälften, Reihen- und Mehrfamilienhäusern als problematisch an.
Er macht deutlich, dass für die Sitzung ein ausführliches Protokoll erstellt werde, das der Gemeinde auch zur Verfügung gestellt werde. Daraus sei sehr gut ersichtlich, was die Kritikpunkte bei diesem Vorhaben seien.

Herr Liebel fügt an, dass auch unterschieden werden müsse, ob es sich um ein Flächennutzungsplan- oder ein Bebauungsplanverfahren handele. Wichtig in diesem Zusammenhang sei die Schlüssigkeit der Bedarfsermittlung und nicht zuallererst die Wohnfläche pro Einwohner. Zu beachten sei auch der Faktor der Demografie, der in jeder Gemeinde der Region unterschiedlich sei.

Herr Krömer stimmt Herrn Liebel zu und sieht den Hinweis an die Gemeinde in dieser Form als ausreichend an.

Weitere Wortmeldungen gibt es nicht.

Die Stellungnahme des Regionsbeauftragten wird gegen 4 Stimmen mit o. g. Hinweis beschlossen (Beilage 7.2).








Die Stellungnahme wird in Abwägung aller Belange wie folgt behandelt:

Der Fristverlängerung wurde zugestimmt. Zu der dann eingegangenen Stellungnahme wird in der Abwägung festgestellt:



Die vorliegende Planung wurde im Vorfeld sorgsam erarbeitet, geprüft und insbesondere mit dem Landratsamt Fürth sowie der höheren Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Mittelfranken abgestimmt.






























Die Planung verfolgt grundsätzlich die Prämisse des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die in der Auslegungshilfe dargelegten Aspekte wurden umfassend gewürdigt und in die Abwägung eingestellt. Besser geeignete Planungsalternativen sind im Marktgemeindegebiet weiterhin nicht vorhanden.

Der Wohnbauflächenbedarf für den Markt Wilhermsdorf wurde unter Berücksichtigung der gesamtpolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in den vergangenen zwei Jahren nochmals intensiv geprüft und beraten. Der Bedarf wurde nochmals unter Berücksichtigung der Zahlen zur demografischen Entwicklung der Kommune intensiv geprüft. Hierbei kann auch weiterhin nur auf die letzte Veröffentlichung aus dem August 2021 zurückgegriffen werden, da seitens des Landesamtes für Statistik keine neueren Zahlen veröffentlicht wurden. Im Ergebnis wird seitens des Markts Wilhermsdorf weiterhin davon ausgegangen, dass grundsätzlich ein erheblicher Bedarf geben ist.

Die Nachfrage nach Wohnbauflächen in Wilhermsdorf ist auch unter Berücksichtigung der deutlich gestiegenen Bau- und Finanzierungskosten weiterhin hoch. Mehrfachbewerbungen sind hierbei grundsätzlich bereits abmindernd in der Abwägung berücksichtigt. Um hier aber besser auf sich verändernde Wohntrends reagieren zu können, wurde das Planungskonzept nochmals überarbeitet und hierbei durch kleinere Grundstücksparzellen sowie Möglichkeiten zur Umsetzung anderer Wohnformen den veränderten Rahmenbedingungen Rechnung getragen. Der Markt Wilhermsdorf beabsichtigt sich hier zu dem nicht zwingend, alle Fläche innerhalb kürzester Zeit zu vermarkten. Vielmehr will der Markt Wilhermsdorf hier neben dem Ziel der Förderung der Innentwicklung die Möglichkeit eines auch mittelfristig verfügbaren Angebots herbeiführen.

Der Vorrang der Innenentwicklung hat hier für den Markt Wilhermsdorf hohe Priorität. Den 2018 durchgeführte Abfrage bekannter Baulücken und Innenentwicklungsflächen im Kernort von Wilhermsdorf wurde 2022 wiederholt. Von den identifizierten 61 Baulücken haben lediglich 16 eine Entwicklungsbereitschaft gezeigt bzw. werden bereits entwickelt. Diese Grundstücke besitzen eine Fläche von ca. 1,7 ha. Die durch den Markt Wilhermsdorf hier eingeführten Beratungsmöglichkeiten im Zuge der Städtebauförderung zeigen eine gewisse Wirkung. Insgesamt besitzen die aktuell festgestellten 61 Flächen eine Dimension von ca. 6,2 ha. Die Aktivierungsmöglichkeit hat sich grundsätzlich verbessert. Festzustellen ist aber weiterhin, dass der überwiegende Teil der Eigentümer weiterhin keine Entwicklungsabsichten besitzt. 34 Eigentümer waren nicht entwicklungsbereit, 11 habe keine Rückäußerung übermittelt. Die Einflussmöglichkeiten der Kommune sind aber aktuell abseits der Beratungsmöglichkeiten weiterhin beschränkt. Der Gesetzgeber gibt hier den Kommunen weiterhin keine geeigneten Mittel an die Hand, die Innentwicklung noch besser aktiv fördern zu können. Die aktuellen Unsicherheiten in den zusätzlichen gesetzlichen Anforderungen an die "Standards" von Wohngebäuden führen hier aktuell dazu, dass Eigentümer entsprechender Bestandsimmobilien eher zu einer abwartenden Haltung. Gleichzeitig ist aber weiterhin ein hoher Bedarf an zusätzlichem Wohnraum, auch aus der Aufnahme und der Integration aus der Zuwanderung zu verzeichnen. Es besteht damit weiterhin ein deutlicher Bedarf auch in Wilhermsdorf zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Die Potenzialfläche "Enßner" im Altort werden bzgl. des Innenentwicklungspotenzials noch mit eingespeist. Jedoch hängt die Entwicklungsfähigkeit der dortigen Flächen neben der Frage des Bodendenkmals auch intensiv von der hier relevanten Planung ab, da nur bei Umsetzung dieser Planung eine Aussiedlung der Fa. Enßner möglich sein wird! Die vorstehend zusammengefassten Aspekte werden in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans nochmal ausführlich dargelegt und der vorliegende Planungsbedarf entsprechend begründet.






























Seitens der Verwaltung wird eine Nachfrageliste nach gewerblichen Nutzflächen geführt, welche regelmäßig fortgeschrieben wird. Neben verhältnismäßig unkonkreten Anfragen von überregionalen Immobilienentwicklern bzw. Maklern sind hier weiterhin verschiedene Anfragen aus Wilhermsdorf selbst. Hierbei handelt es sich in der Regel um Anfragen zur Betriebserweiterung bestehender lokaler Unternehmen, mit denen nicht zwangsweise eine Aufgabe der bestehenden kleinteiligen Bestandstandorte verbunden ist. Die Interessen der lokalen Betriebe bestehen auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rahmenbedingungen fort. Darüber hinaus bestehen Anfragen regionaler Unternehmen aus den Nachbarkommunen bzw. der Region, welche Betriebsverlagerungen bzw. Erweiterungen anstreben. Auch hiermit ist zunächst keine Aufgabe bestehender gewerblich genutzter Flächen im Marktgemeindegebiet verbunden. Die konkret in der Nachfrageliste des Markts Wilhermsdorf hinterlegten Flächenabfragen belaufen sich auf Größen von 1.000 m² bis hin zu 3-5 ha je Einzelbetrieb. Unmittelbar konkret bestehen Anfragen in Größen von ca. 8,0 ha. Darüber hinaus bestehen "lose" Anfragen, welche auch Mehrfachbewerbungen in der Region darstellen können in Größenordnungen von ca. 18 - 20 ha. Hierbei handelt es sich aber tw. um Lager- oder Logistikbetriebe, welche seitens des Markts Wilhermsdorf nicht präferiert werden, da hiermit in der Regel nicht die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze verbunden ist. Dies ist aber erklärtes Ziel des Marktes, um hiermit auch den Anteil der attraktiven Wohnortnahen Arbeitsplätze steigern zu können und hiermit auch der Auspendlerquote entgegen wirken zu können. Der Markt Wilhermsdorf geht daher aufgrund der weiter positiven Nachfragesituation davon aus, dass die angestrebte Flächenentwicklung für die kommunale Entwicklung angemessen und sinnvoll ist. Die Ausführungen zum Bedarf von gewerblichen Entwicklungsflächen sowie den gegenüberzustellenden Innenentwicklungspotenzialen werden in der Begründung zur Planung nochmals intensiv erläutert. Einbezogen wird hierbei auch die Frage der Verfügbarkeit möglicher "Altstandorte" lokaler Betriebe, welche eine Verlagerung planen. Rückfragen bei den dortigen Betrieben haben aber ergeben, dass diese, soweit es sich um die Grundstückseigentümer handelt, überwiegend keine Veräußerung oder Vermietung der Flächen planen. Vielmehr handelt es sich in der Regel um problematische konfliktbelastete Bestandsimmobilien, welche eine sinnvolle gewerbliche Nachnutzung nicht zulassen.

Die Hinweise zu den Abhängigkeiten der parallelen Verfahren "Enßner" und "BG West" sind bekannt und werden beachtet. In den Verfahrensabläufen in der Begründung wird hierauf nochmal eingegangen.











Die Abstimmung mit der naturschutzfachlichen Stelle ist erfolgt. Die Ergebnisse sind in den Entwurf des Bebauungsplans eingeflossen.







Die verkehrstechnischen Belange wurden untersucht und die Verträglichkeit festgestellt. Die Unterlagen zur Verkehrsprognose sowie das Verkehrsgutachten werden dem Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan ausgelegt und entsprechend in der 2. Auslegungsrunde zum Bebauungsplan mit veröffentlicht.



Die Aussagen über die Bedingungen für eine Verträglichkeit der Planung werden zur Kenntnis genommen. Die dort aufgeführten Aspekte sind aus Sicht des Markts Wilhermsdorf beachtet.























Die Stellungnahme vom 23.05.2022 sowie der Inhalt des Protokolls vom 23.05.2022 werden zur Kenntnis genommen.

Das Planungskonzept wurde hinsichtlich des Verhältnisses der Wohnformen innerhalb der geplanten Wohnbauflächen optimiert und hiermit den sich veränderten Wohnformansprüchen und den veränderten Bau- und Finanzierungskosten Rechnung getragen.

Mit der Flächeninanspruchnahme an sich wurden sich nochmals intensiv auseinandergesetzt. Auf die vorstehenden Aussagen wird hier verwiesen. Die geplante Flächenentwicklung ist aus Sicht des Markts Wilhermsdorf geeignet und verträglich. Hiermit soll auch dem übergeordneten Ziel der Landes- und Regionalplanung Rechnung getragen werden, gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen in Bayern zu schaffen. Mit der geplanten Entwicklung kann hierzu ein Beitrag geleistet werden, da auch "auf dem Land" der Ort der kurzen Wege zwischen Wohnen, Arbeiten und Freizeit verbessert werden kann und hierdurch der Anteil der Pendlerströme in die Großstädte reduziert werden kann. Dies kann zu einem gewissen Grad auch die dortigen Bewohner von Belastungen aus Emissionen aus den Pendlerströmen entlasten. Zudem besteht auch in ländlichen Kommunen weiterhin eine hohe Nachfrage nach Wohnbauflächen. Insbesondere auch im Bereich des geförderten oder preisgedämpften Wohnungsbaus. Die geplanten Maßnahmen schaffen hierfür die Voraussetzungen im innerörtlichen Bereich von Wilhermsdorf entsprechende Maßnahmen zu realisieren. Bzgl. der Möglichkeit des Innenentwicklungsvorrangs wird nochmals klargestellt, dass der Markt Wilhermsdorf dies weiter konsequent - auch im Rahmen der Städtebauförderung - umsetzen wird. Jedoch sind hier aufgrund mangelnder gesetzlicher Möglichkeiten Grenzen gesetzt, die auch die durch die letzten Änderungen des Planungsrechts nicht wesentlich verbessert wurden.

Ein Planungsverzicht, wie man dann ggf. als Konsequenz zur Förderung der Innenentwicklung ableiten könnte, wird aber den Entwicklungszwängen des Markts Wilhermsdorf auch nicht gerecht. Es würde zwar keine Flächeninanspruchnahme entstehen, auf der anderen Seite wäre aber auch nicht positiven Entwicklungen für die Kommune zu erwarten. Deutlich würde sich dies am Beispiel der Bestandsflächen "Enßner" am alten Festplatz zeigen. Eine Aussiedlung abseits bestehender Wohnstrukturen ist unabdingbar, wenn dem Betrieb die Möglichkeit zur Weiterentwicklung gegeben werden. Die Maßgaben des Anbindegebotes lassen wiederum aber keine Solitärlage eines solchen Betriebes zu. Kann der Betrieb aber nicht ausgesiedelt werden, ist die Möglichkeit einer besseren Nutzung der innerörtlichen Flächen nicht möglich. Der Markt würde u.U. ein wichtiges Unternehmen verlieren und zudem wäre mit insgesamt negativen Folgen für die Kommune zu rechnen. Der Verzicht auf die Planung ist daher aus Sicht des Markts Wilhermsdorf ungeeignet. Die Bedenken der Mitglieder des Planungsverbandes werden gesehen und sind sorgsam in den Abwägung der Planung eingeflossen. Beachtenswert ist hierbei, dass bei der Gesamtgröße der Planung ein erheblicher Anteil an öffentlichen Grünflächen, Entwicklungsflächen für Natur und Landschaft sowie Flächen mit Begrünungsgeboten festgesetzt werden. Wie bereits ausgeführt, werden die Flächenverteilungen im Wohnbaugebiet bzgl. der Wohnformen im parallel geführten Verfahren für den Bebauungsplan überarbeitet. Es werden dort Baufelder geschaffen, welche in sich schlüssig als Teilbereich entwickelt verdichtet durch Bauentwickler entwickelt werden können. Der Anteil "klassischer" Einfamilienhausstrukturen wird auf die Randbereiche im Norden und Osten beschränkt und stattdessen mehr Flächen für kleinere Wohnformen wie Kettenhaus und Hausgruppen geschaffen. Ziel ist es einen besseren Mix an Wohnformen zu erreichen, der sowohl zum Teil die Nachfrage nach Wohnungen im Geschosswohnungsbau erfüllen kann, aber auch dem weiterhin bestehenden Wunsch vieler Interessenten nach der Bildung von Wohneigentum auf dem eigenen Grundstück Rechnung tragen kann. Hierfür besteht weiterhin eine latente Nachfrage, welche sicherlich durch die allgemeinen Entwicklungen gebremst, aber nicht verloschen ist. Zudem sollte auch zukünftig in einer pluralistisch, freiheitlich entwickelten Gesellschaft die Möglichkeit bestehen, seine Wohnwünsche zumindest teilweise individuell realisieren zu können. Die vorliegenden Planungen bieten hierzu ein für den Markt Wilhermsdorf angemessenes Angebot und ist mit den beachtenswerten Zielen und Grundsätzen vereinbar.







Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1



Regierung von Mittelfranken vom 09.05.2022

Die Regierung von Mittelfranken nimmt als höhere Landesplanungsbehörde anhand der von ihr in dieser Eigenschaft ausschließlich zu vertretenden überörtlich raumbedeutsamen Belange der Raumordnung und Landesplanung zum o.a. Entwurf wie folgt Stellung:

Im Markt Wilhermsdorf soll am westlichen Ortsrand der wirksame Flächennutzungsplan für die Entwicklung eines Wohn-, Gewerbe-, und Sondergebietes umfassend geändert werden. Es ist beabsichtigt rund 5,5 ha Wohnbauflächen, ca.
9,1 ha gewerbliche Bauflächen, etwa 2,7 ha Sonderbauflächen und ergänzend 1,7 ha Ausgleichsflächen auszuweisen. Im Zuge dessen erfolgt auch eine Rücknahme bzw. ein Tausch von etwa 4,5 ha weiter westlich bereits im wirksamen Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Bauflächen. Der Änderungsbereich umfasst insgesamt ca. 21,5 ha. Bis auf die genannten, im Westen bereits dargestellten gewerblichen Bauflächen, ist der Standort bislang unbeplant und die Flächen werden landwirtschaftlich genutzt. Im Parallelverfahren wird der zugehörige Bebauungsplan "WEST" sowie der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Betriebs-und Recyclinghof Enßner" aufgestellt.

Einschlägige Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung:

LEP Bayern -3.1 Flächensparen
(G)Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden.

(G) Flächensparende Siedlungs-und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden.

LEP Bayern -3.2 Innenentwicklung vor
Außenentwicklung
(Z) In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen.

LEP Bayern - 3.3 Vermeidung von Zersiedelung - Anbindegebot
(G) Eine Zersiedelung der Landschaft und eine ungegliederte, insbesondere bandartige Siedlungsstruktur sollen vermieden werden.

(Z) Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Ausnahmen sind zulässig, wenn
-         auf Grund der Topographie oder schützenswerter Landschaftsteile oder tangierender Hauptverkehrstrassen ein angebundener Standort im Gemeindegebiet nicht vorhanden ist,
-         ein Gewerbe- oder Industriegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen an einer Autobahnanschlussstelle oder an einer Anschlussstelle einer vierstreifig autobahnähnlich ausgebauten Straße oder an einem Gleisanschluss ohne wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds geplant sowie kein geeigneter angebundener Alternativstandort vorhanden ist,
-         ein Gewerbe- oder Industriegebiet, dessen interkommunale Planung, Realisierung und Vermarktung rechtlich gesichert sind, unter Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen ohne wesentliche Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbilds geplant sowie kein geeigneter angebundener Alternativstandort vorhanden ist,
-         ein Logistikunternehmen oder ein Verteilzentrum eines Unternehmens auf einen unmittelbaren Anschluss an eine Autobahnanschlussstelle oder deren Zubringer oder an eine vierstreifig autobahnähnlich ausgebaute Straße oder auf einen Gleisanschluss angewiesen ist,
-         ein großflächiger produzierender Betrieb mit einer Mindestgröße von 3 ha aus Gründen der Ortsbildgestaltung nicht angebunden werden kann,
-         von Anlagen, die im Rahmen von produzierenden Gewerbebetrieben errichtet und betrieben werden sollen, schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere durch Luftverunreinigungen oder Lärm einschließlich Verkehrslärm, auf dem Wohnen dienende Gebiete ausgehen würden,
-         militärische Konversionsflächen oder Teilflächen hiervon mit einer Bebauung von einigem Gewicht eine den zivilen Nutzungsarten vergleichbare Prägung aufweisen,
-         in einer Fremdenverkehrsgemeinde an einem gegenwärtig oder in der jüngeren Vergangenheit durch eine Beherbergungsnutzung geprägten Standort ein Beherbergungsbetrieb ohne Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds erweitert oder errichtet werden kann oder
-         eine überörtlich raumbedeutsame Freizeitanlage oder dem Tourismus dienende Einrichtung errichtet werden soll, die auf Grund ihrer spezifischen Standortanforderungen oder auf Grund von schädlichen Umwelteinwirkungen auf dem Wohnen dienende Gebiete nicht an­gebunden werden kann.

LEP Bayern 4.1.1 - leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur
(Z) Die Verkehrsinfrastruktur ist in ihrem Bestand leistungsfähig zu erhalten und durch Aus-, Um­ und Neubaumaßnahmen nachhaltig zu ergänzen.

LEP Bayern 4.2 - Straßeninfrastruktur
(G) Das Netz der Bundesfernstraßen sowie der Staats- und Kommunalstraßen soll leistungsfähig erhalten und bedarfsgerecht ergänzt werden.


Bewertung aus landesplanerischer Sicht

Im Hinblick auf die o.g. Erfordernisse der Raumordnung und die Auslegungshilfe "Anforderungen an die Prüfung des Bedarfs neuer Siedlungsflächen für Wohnen und Gewerbe im Rahmen der landes-planerischen Überprüfung" des StMWi vom 07.01.2020 kommt "der Nachvollziehbarkeit und Begründung des ermittelten Bedarfs neuer Siedlungsflächen ein besonderer Stellenwert zu"
(StMWi 2020, S.4).

Wohnbauflächen

Durch die geplanten neuen 5,5 ha Wohnbauflächen soll ein neues Wohngebiet mit 51 Einzel- und Doppelhäusern, 16 Reihenhäusern und
3 Mehrfamilienhäusern entstehen. In den insgesamt 69 neuen Gebäuden sind ca. 80 - 130 Wohneinheiten für etwa 170 - 275 Einwohner möglich. Laut Unterlagen wird aktuell von ca. 99 Wohneinheiten mit etwa 240 neuen Einwohnern ausgegangen (vgl. Begründung Änderung FNP S. 24). Durch die zusätzliche Fläche südlich der Neustädter Straße ergibt sich ein kleines zusätzliches Nachverdichtungspotential für einzelne weitere Einzel­/Doppelhäuser im bereits bestehenden Wohngebiet.

In den Planunterlagen wird im Sinne des darzulegenden Bedarfs ein Bezug auf die positive Bevölkerungsvorausberechnung des LfStat genommen und von einem Bevölkerungswachstum von ca. 13, 1 % bis zum Jahr 2035 ausgegangen. Zudem werden Anfragen von aktuell 139 Bauplätzen für eine Einzel-/Doppelhauswohnbebauung sowie von 5 Bauplätzen für Mehrfamilienhäuser angeführt, wobei der Kommune hier der Aspekt der Streuung dieser Wohnbauanfragen über die Region relativierend bewusst ist (vgl. Begründung Änd. FNP S.11, Begründung BP WEST, S.16). Weiterhin wird ein Auflockerungsbedarf von 0, 1 % pro Jahr auf dann 2, 1 EW/WE im Jahr 2035 unter Verweis auf die Raumprognose des BBSR 2035 angeführt. Insgesamt wird schließlich ein zusätzlicher Wohnbaulandbedarf von 14,7 ha bis zum Jahr 2035 ermittelt (vgl. Begründung Änd. FNP S.11f).

Hinsichtlich der von diesem Bedarf abzuziehenden Innenentwicklungspotentiale ist in den Unterlagen zunächst eine umfassende Untersuchung von potentiellen Standortalternativen enthalten. Weiterhin wird auch die im wirksamen FNP bereits dargestellte Wohnbaufläche "Mainsteg" östlich des Hauptortes mit ca. 2,7 ha (Alternativflächen W2, W3, W4) benannt, wovon laut eigener Aussagen ca. 1,2 ha im kommunalen Besitz sind (vgl. Begründung Änderung FNP S. 10f). Darüber hinaus wird auf eine Erfassung der innerörtlichen Baulücken aus dem Jahr 2018 verwiesen, bei der insg. 58 Baulücken / untergenutzte Bereiche mit einer Fläche von rund 8 ha ermittelt wurden (vgl. Begründung Änderung FNP S. 10f). Gemäß den Darstellungen sind somit insg. 10, 7 ha Innenentwicklungspotentiale vorhanden, von denen jedoch nur 1,6 ha verfügbar sind (0,4 ha der Baulücken + 1,2 ha der Fläche "Mainsteg" im kommunalen Besitz). Die weiteren rund 9 ha Innenentwicklungspotentiale sind nach den Angaben nicht verfüg- oder entwickelbar. Es wird diesbezüglich die Absicht der Kommune angeführt, hier weiterhin als Vermittler zwischen Käufer und potenziellen Interessen tätig zu sein und die Ansprache der betreffenden Eigentümer regelmäßig fortzuführen (vgl. Begründung Änderung FNP S. 10f).

Bei diesen Darstellungen der Innenentwicklungspotentiale findet die im Innenort durch Aussiedlung der Fa. Enßner potentiell freiwerdende Fläche bislang keine Berücksichtigung. Diese Fläche wäre in Abhängigkeit des möglichen Umfangs der Entwicklung (Bodendenkmal) als zukünftiges Innenentwicklungspotential ggf. ebenfalls mit zu beachten. Hierfür sprechen die zugehörigen Aussagen im Stadtentwicklungskonzept des Marktes Wilhermsdorf und auch die Aussagen in den Begründungen zur Aufstellung des Bebauungsplans WEST sowie des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Betriebs- und Recyclinghof Enßner" (vgl. Begründung BP WEST S.5, Begründung BP Betriebshof Enßner S.8f).

Es wird empfohlen neben den umfassenden verbalen Erläuterungen die ermittelten Flächenpotentiale auch in einer nachvollziehbaren Übersicht darzustellen.

Die bislang relativ gering angenommene Aktivierungsquote der ermittelten Innenentwicklungspotentiale ist dabei auch nochmals zu überprüfen und ggf. näher zu begründen (nur 0,4 ha der 8 ha Baulücken/ Innenentwicklungsflächen, etc.). Auch bei einer aktuellen Nichtverfügbarkeit von einzelnen Grundstücken kann aus landesplanerischer Sicht mittel- und langfristig von einer stärkeren (privaten) Entwicklung der Bereiche ausgegangen werden. Die hierzu genannte, bislang stattfindende Unterstützung der Gemeinde zur Vermittlung von Baulücken und -flächen wäre als eine kommunale Mobilisierungsstrategie auszubauen und ausführlicher zu erläutern (vgl. Begründung Änderung FNP S. 10f). Es kann an dieser Stelle auf das nach hiesiger Kenntnis seit 2018 existierende Leerstandmanagement oder auf das seit Ende des Jahres 2021 geförderte Stadtumbaumanagement und deren potentiell weiterführenden Aktivitäten aufmerksam gemacht werden. langfristig definitiv nicht entwickelbare Bereiche wären ggf. alternativ auch aus dem wirksamen Flächennutzungsplan zurückzunehmen.

Es wird daneben angeregt um einer Entstehung von neuen Baulücken und "Spekulationsflächen" vorzubeugen, im vorgesehenen Planbereich ein Baugebot insbesondere auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung vorzusehen.


In Anknüpfung daran wird auch auf die Folgekosten der Flächenausweisung für die Kommune (z.B. für technische und soziale Infrastruktur) hingewiesen, die bei der Prüfung und Abwägung der Flächenausweisung grundlegend mitberücksichtigt werden sollten (vgl. StMWi S. 5f).


Gewerbliche Bauflächen

Die rund 9 ha neuen gewerblichen Bauflächen sollen laut den Unterlagen den Aussiedlungswünschen ortsansässiger Betriebe und den Nachfragen vorwiegend aus den im Marktgemeindegebiet aber auch von Unternehmen aus angrenzenden Kommunen dienen. Es wird konkret genannt, dass "für Gewerbeflächen ( ... ) im Bereich von Wilhermsdorf 33 Anfragen registriert [sind]" (vgl. Begründung BPlan WEST, S.16) und gleichzeitig dargelegt, dass "die konkrete Nachfrage nach Gewerbeflächen aus dem lokalen Kreis der Gewerbetreibenden( ... ) zurzeit in einer Gesamtdimension von 1,5 - 2,5 ha [variiert]" (Begründung Änd. FNP, S.11 ).

Hinsichtlich der gemäß Ziel 3.2 LEP Bayern vorrangig zu nutzenden Innenentwicklungspotentiale wird soweit nachvollziehbar dargelegt, dass im Gemeindegebiet bis auf die in der Planung integrierte und zu tauschende Gewerbefläche im Westen, keine gewerblichen Alternativflächen vorhanden und die bestehenden Baulücken z.B. im Gewerbegebiet Fallmeisterei für bestehende Betriebe gebunden sind.


Zu beachten ist hier allerdings, dass bei einer Verlagerung der angeführten, ortsansässigen Betriebe deren bisherige Standorte durch Revitalisierung ggf. wieder zur Verfügung stehen. Diese wären folglich als Innenentwicklungspotentiale anzusehen, gemäß Ziel 3.2 LEP Bayern möglichst vorrangig zu nutzen und entsprechend bei der Bedarfserläuterung ggf. mit einzubeziehen.

Die in den Unterlagen enthaltene Bedarfsdarstellung mit den einerseits genannten 33 gewerblichen Anfragen und dem andererseits erläuterten lokalen Gewerbeflächenbedarf von bis zu 2,5 ha stimmt darüber hinaus aktuell nicht mit der geplanten Darstellung von 9 ha gewerblicher Bauflächen überein. Zwar ist dem Markt Wilhermsdorf insbesondere auch auf der langfristigen Ebene des Flächennutzungsplans eine Entwicklungsfähigkeit und eine begrenzte angebotsorientierte Flächendarstellung anzuerkennen. Es wird hierzu auch plausibel dargelegt, dass der Standort für die mittel- und langfristige Gewerbeflächenentwicklung des Marktes Wilhermsdorf vorgesehen ist (vgl. Standortalternativenprüfung, Begründung Änderung FNP S. 13f). Es erfolgt zudem in Teilen ein Tausch mit der ca. 4,5 ha großen Gewerbebaufläche im Westen der Gemeinde. Jedoch ist bei der Dimension der nun vorgesehenen Fläche von 9 ha auch auf der Ebene des Flächennutzungsplans, eine nachvollziehbarere Bedarfsdarstellung erforderlich. Die bisherigen Erläuterungen sollten entsprechend harmonisiert und die Angaben nachvollziehbar konkretisiert werden. Im Parallelverfahren wird der zugehörige Bebauungsplan "WEST" u.a. für ein Gewerbegebiet mit nahezu gleicher Flächengröße für den kurzfristigen Bedarf aufgestellt. Auf die zugehörige Stellungnahme wird ergänzend hingewiesen (vgl. RMF-SG24-8314.01-105-10-2).

































Grundsätzlich sollen gemäß Grundsatz 3.1 LEP Bayern flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden. Die konkrete Gewerbe- bzw. Bauflächenplanung sollte aus landesplanerischer Sicht daher möglichst effizient und flächensparend erfolgen und es sollten alle Möglichkeiten zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme konsequent genutzt werden (z.B. Kombination von Nutzungen u.a. bei ruhendem Verkehr durch Tiefgarage, Parkdeck oder Parkhaus, Mehrgeschossigkeit, höhere Baudichte, auch energetischer Beitrag durch Kraft-Wärmekopplungen, Überdachung mit Photovoltaik­modulen, etc ... ).

Weiterhin wird auch hier auf die Folgekosten der Flächenausweisung für die Kommune (z.B. für technische und soziale Infrastruktur) hingewiesen, die bei der Prüfung und Abwägung grundlegend mitberücksichtigt werden sollten (vgl. StMWi S. 5f).

Es wird daneben angeregt um einer Entstehung von neuen Baulücken und "Spekulationsflächen" vorzubeugen, im Planbereich ein Baugebot insbesondere auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung vorzusehen und ebenso zu prüfen ob die Planung oder Teile davon (z.B. bei konkreten und größeren einzelnen Ansiedlungsvorhaben) ggf. durch eine vorhabenbezogene verbindliche Bauleitplanung realisiert werden können.


Sonderbauflächen

Der ganz im Westen vorgesehene, etwa 2, 7 ha große und als Sonderbaufläche geplante Bereich soll der konkreten Betriebsverlagerung des bislang innerorts ansässigen Baustoffbetriebs Enßner dienen. Zugehörig wird der separate vorhabenbezogener Bebauungsplan "Betriebshof Enßner" aufgestellt.

Gemäß Ziel 3.3 LEP Bayern sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Während die vorgesehene Sonderbaufläche auf Ebene des Flächennutzungsplans durch die benachbarten Gewerbe- und Wohnbauflächen als angebunden i.S.d. Ziels 3.3 LEP Bayern angesehen werden kann, wird jedoch bereits hier vorsorglich darauf hingewiesen, dass der zugehörige Bebauungsplan "Betriebshof Enßner" nur dann als angebunden anzusehen ist, wenn der ebenfalls in Aufstellung befindliche Bebauungsplan "WEST" früher oder mindestens gleichzeitig rechtskräftig wird. Auf die zugehörigen Stellungnahmen zu den Bebauungsplänen "WEST" und "Betriebshof Enßner" wird entsprechend verwiesen (vgl. RMF-SG24-8314.01-105-10-2 und RMF-SG24-8314. 01-105-11-2).

Wie bei der Bewertung der Wohn- & Gewerbeflächen bereits mitgeteilt wird auch hier darauf hingewiesen, dass die durch die geplante Aussiedlung der Firma Enßner freiwerdende Fläche im Innenort in Abhängigkeit dessen Nutzbarkeit (Bodendenkmal) gemäß Ziel 3.2 LEP Bayern ggf. als Innenentwicklungspotential anzusehen, vorrangig zu nutzen und bei den obigen Bedarfsdarstellungen anzurechnen ist.

Darüber hinaus sollen auch bei dem konkreten Vorhaben des Baustoffbetriebs gemäß Grundsatz 3.1 LEP Bayern flächensparende Siedlungs- und Erschließungsformen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden. Die konkrete Betriebsplanung sollte aus landesplanerischer Sicht daher ebenso möglichst effizient und flächensparend erfolgen und es sollten alle Möglichkeiten zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme & -versiegelung konsequent genutzt werden (z.B. Kombination von Nutzungen u.a. bei den vorgesehenen Hallen/Gebäuden, Mehrgeschossigkeit auch bei ruhendem Verkehr, energetischen Beitrag wie Kraft-Wärmekopplungen, Überdachung mit Photovoltaikmodulen, etc ... ).

Im Hinblick auf die beabsichtige Gesamtentwicklung im Westen des Marktes Wilhermsdorf und die dadurch potentiell ausgehenden Belastungen auf die betroffenen Straßen (v.a. St. 2252) ist vor dem Hintergrund von Ziel 4.1.1 und Grundsatz 4.2 LEP Bayern eine entsprechende Abstimmung mit den verkehrlichen Fachstellen angezeigt.

Einwendungen aus landesplanerischer Sicht können bei Beachtung dieser Hinweise zurückgestellt werden.



Die Stellungnahme wird in Abwägung aller Belange wie folgt behandelt:

Die vorliegende Planung wurde im Vorfeld sorgsam erarbeitet, geprüft und insbesondere mit dem Landratsamt Fürth sowie der höheren Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Mittelfranken abgestimmt.






















































































































































Die Planung verfolgt grundsätzlich die Prämisse des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die in der Auslegungshilfe dargelegten Aspekte wurden umfassend gewürdigt und in die Abwägung eingestellt. Besser geeignete Planungsalternativen sind im Marktgemeindegebiet weiterhin nicht vorhanden.









Der Wohnbauflächenbedarf für den Markt Wilhermsdorf wurde unter Berücksichtigung der gesamtpolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in den vergangenen zwei Jahren nochmals intensiv geprüft und beraten. Der Bedarf wurde nochmals unter Berücksichtigung der Zahlen zur demografischen Entwicklung der Kommune intensiv geprüft. Hierbei kann auch weiterhin nur auf die letzte Veröffentlichung aus dem August 2021 zurückgegriffen werden, da seitens des Landesamtes für Statistik keine neueren Zahlen veröffentlicht wurden. Im Ergebnis wird seitens des Markts Wilhermsdorf weiterhin davon ausgegangen, dass grundsätzlich ein erheblicher Bedarf geben ist.








Die Nachfrage nach Wohnbauflächen in Wilhermsdorf ist auch unter Berücksichtigung der deutlich gestiegenen Bau- und Finanzierungskosten weiterhin hoch. Mehrfachbewerbungen sind hierbei grundsätzlich bereits abmindernd in der Abwägung berücksichtigt. Um hier aber besser auf sich verändernde Wohntrends reagieren zu können, wurde das Planungskonzept nochmals überarbeitet und hierbei durch kleinere Grundstücksparzellen sowie Möglichkeiten zur Umsetzung anderer Wohnformen den veränderten Rahmenbedingungen Rechnung getragen. Der Markt Wilhermsdorf beabsichtigt sich hier zu dem nicht zwingend, alle Fläche innerhalb kürzester Zeit zu vermarkten. Vielmehr will der Markt Wilhermsdorf hier neben dem Ziel der Förderung der Innentwicklung die Möglichkeit eines auch mittelfristig verfügbaren Angebots herbeiführen.

Der Vorrang der Innenentwicklung hat hier für den Markt Wilhermsdorf hohe Priorität. Den 2018 durchgeführte Abfrage bekannter Baulücken und Innenentwicklungsflächen im Kernort von Wilhermsdorf wurde 2022 wiederholt. Von den identifizierten 61 Baulücken haben lediglich 16 eine Entwicklungsbereitschaft gezeigt bzw. werden bereits entwickelt. Diese Grundstücke besitzen eine Fläche von ca. 1,7 ha. Die durch den Markt Wilhermsdorf hier eingeführten Beratungsmöglichkeiten im Zuge der Städtebauförderung zeigen eine gewisse Wirkung. Insgesamt besitzen die aktuell festgestellten 61 Flächen eine Dimension von ca. 6,2 ha. Die Aktivierungsmöglichkeit hat sich grundsätzlich verbessert. Festzustellen ist aber weiterhin, dass der überwiegende Teil der Eigentümer weiterhin keine Entwicklungsabsichten besitzt. 34 Eigentümer waren nicht entwicklungsbereit, 11 habe keine Rückäußerung übermittelt. Die Einflussmöglichkeiten der Kommune sind aber aktuell abseits der Beratungsmöglichkeiten weiterhin beschränkt. Der Gesetzgeber gibt hier den Kommunen weiterhin keine geeigneten Mittel an die Hand, die Innentwicklung noch besser aktiv fördern zu können. Die aktuellen Unsicherheiten in den zusätzlichen gesetzlichen Anforderungen an die "Standards" von Wohngebäuden führen hier aktuell dazu, dass Eigentümer entsprechender Bestandsimmobilien eher zu einer abwartenden Haltung. Gleichzeitig ist aber weiterhin ein hoher Bedarf an zusätzlichem Wohnraum, auch aus der Aufnahme und der Integration aus der Zuwanderung zu verzeichnen. Es besteht damit weiterhin ein deutlicher Bedarf auch in Wilhermsdorf zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Die Potenzialfläche "Enßner" im Altort werden bzgl. des Innenentwicklungspotenzials noch mit eingespeist. Jedoch hängt die Entwicklungsfähigkeit der dortigen Flächen neben der Frage des Bodendenkmals auch intensiv von der hier relevanten Planung ab, da nur bei Umsetzung dieser Planung eine Aussiedlung der Fa. Enßner möglich sein wird! Die vorstehend zusammengefassten Aspekte werden in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans nochmal ausführlich dargelegt und der vorliegende Planungsbedarf entsprechend begründet.



































































Seitens der Verwaltung wird eine Nachfrageliste nach gewerblichen Nutzflächen geführt, welche regelmäßig fortgeschrieben wird. Neben verhältnismäßig unkonkreten Anfragen von überregionalen Immobilienentwicklern bzw. Maklern sind hier weiterhin verschiedene Anfragen aus Wilhermsdorf selbst. Hierbei handelt es sich in der Regel um Anfragen zur Betriebserweiterung bestehender lokaler Unternehmen, mit denen nicht zwangsweise eine Aufgabe der bestehenden kleinteiligen Bestandstandorte verbunden ist. Die Interessen der lokalen Betriebe bestehen auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rahmenbedingungen fort. Darüber hinaus bestehen Anfragen regionaler Unternehmen aus den Nachbarkommunen bzw. der Region, welche Betriebsverlagerungen bzw. Erweiterungen anstreben. Auch hiermit ist zunächst keine Aufgabe bestehender gewerblich genutzter Flächen im Marktgemeindegebiet verbunden. Die konkret in der Nachfrageliste des Markts Wilhermsdorf hinterlegten Flächenabfragen belaufen sich auf Größen von 1.000 m² bis hin zu 3-5 ha je Einzelbetrieb. Unmittelbar konkret bestehen Anfragen in Größen von ca. 8,0 ha. Darüber hinaus bestehen "lose" Anfragen, welche auch Mehrfachbewerbungen in der Region darstellen können in Größenordnungen von ca. 18 - 20 ha. Hierbei handelt es sich aber tw. um Lager- oder Logistikbetriebe, welche seitens des Markts Wilhermsdorf nicht präferiert werden, da hiermit in der Regel nicht die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze verbunden ist. Dies ist aber erklärtes Ziel des Marktes, um hiermit auch den Anteil der attraktiven Wohnortnahen Arbeitsplätze steigern zu können und hiermit auch der Auspendlerquote entgegen wirken zu können. Der Markt Wilhermsdorf geht daher aufgrund der weiter positiven Nachfragesituation davon aus, dass die angestrebte Flächenentwicklung für die kommunale Entwicklung angemessen und sinnvoll ist. Die Ausführungen zum Bedarf von gewerblichen Entwicklungsflächen sowie den gegenüberzustellenden Innenentwicklungspotenzialen werden in der Begründung zur Planung nochmals intensiv erläutert. Einbezogen wird hierbei auch die Frage der Verfügbarkeit möglicher "Altstandorte" lokaler Betriebe, welche eine Verlagerung planen. Rückfragen bei den dortigen Betrieben haben aber ergeben, dass diese, soweit es sich um die Grundstückseigentümer handelt, überwiegend keine Veräußerung oder Vermietung der Flächen planen. Vielmehr handelt es sich in der Regel um problematische konfliktbelastete Bestandsimmobilien, welche eine sinnvolle gewerbliche Nachnutzung nicht zulassen. Die Aussagen in der Standortalternativenprüfung werden unter Beachtung dieser Ausführungen ergänzt und überarbeitet und hierbei auch die Seitens der Landesplanung erbetenen Harmonisierungen aller Unterlagen durchgeführt.

Die Grundsätze des Flächensparens werden auf den nachfolgenden Planungsebenen beachtet und dort auch die Folgekosten auf Basis der konkretisierten Planungen ermittelt. Fragestellungen eines Baugebots können nicht auf Ebene des Flächennutzungsplans geregelt werden.































Die Hinweise zu den Abhängigkeiten der parallelen Verfahren "Enßner" und "BG West" sind bekannt und werden beachtet. In den Verfahrensabläufen in der Begründung wird hierauf nochmal eingegangen.

Insbesondere die Abhängigkeiten hinsichtlich der Siedlungsanbindung sind bekannt und werden entsprechend beachtet.




















Für den "Altstandort" Enßner wurde durch den Markt Wilhermsdorf in der Vergangenheit bereits ein studentischer Ideenwettbewerb durchgeführt und zwischenzeitlich bereits die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen. Die Entwicklung dieser Fläche als Innenentwicklungsstandort ist ein zentraler Aspekt des ISEK der nun umgesetzt werden soll. Dafür bedarf es aber der Aussiedlung der FA. Enßner. Aufgrund ihrer vielfältigen und wichtigen Tätigkeiten, die mit unvermeidlichen Emissionen verbunden sind, ist eine Aussiedlung an einen "abgelegenen" Standort, möglichst weit weg von kritischen Immissionsort Voraussetzung, um den Erhalt und die Weiterentwicklung des Betriebes zu gewährleisten. Das Korsett des LEP ist hier durchaus zu einem gewissen Grad kritisch zu sehen, können aber aus planerischer Sicht mit den vorliegenden Planungen erfüllt werden. Die weitergehenden Empfehlungen können sinnvoll erst auf den nachfolgenden Planungsebenen behandelt werden.







Die verkehrstechnischen Belange wurden untersucht und die Verträglichkeit festgestellt. Die Unterlagen zur Verkehrsprognose sowie das Verkehrsgutachten werden dem Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan ausgelegt und entsprechend in der 2. Auslegungsrunde zum Bebauungsplan mit veröffentlicht.


Die Aussagen über die Bedingungen für eine Verträglichkeit der Planung werden zur Kenntnis genommen. Die dort aufgeführten Aspekte sind aus Sicht des Markts Wilhermsdorf beachtet.

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1



Wasserwirtschaftsamt Nürnberg vom 13.05.2022

2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

Allgemein
Vor Baubeginn sollte durch geeignete Untergrunderkundungen abgeklärt werden, wie hoch das Grundwasser ansteht.

Bodenschutz
Bei den Böden im Plangebiet handelt es sich um (Acker-)Regosole, (Acker-)Pelosole, Pseudogleye und Braunerde-Pseudogleye, nicht wie im Umweltbericht angegeben um Gleye und Braunerde-Gleye.

Bei den nicht versiegelten Flächen soll der Boden wieder seine natürlichen Funktionen erfüllen können, d.h. die Bodenschichten sind wieder so aufzubauen wie sie natürlicherweise vorhanden waren. Insbesondere im Bereich von Geländeauffüllung und -abgrabungen sind die Vorgaben des
§ 12 BBodSch V zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht zu beachten. Durch geeignete technische Maßnahmen sollen Verdichtungen, Vernässungen und sonstige nachteilige Bodenveränderungen im Rahmen der Geländeauffüllung vermieden werden.

Bei geogenen bzw. großflächig siedlungsbedingten Bodenbelastung empfehlen wir zur Vermeidung von Bauverzögerungen und Mehrkosten bei der Entsorgung von überschüssigen Bodenmaterial die Erstellung einer Massenbilanz "Boden" mit Verwertungskonzept. Oberstes Ziel sollte dabei die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche sein.

Abwasserbeseitigung
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen die Änderungen des Flächennutzungsplanes grundsätzlich keine Bedenken. Dies setzt allerdings voraus, dass eine ordnungsgemäße Entwässerung (Niederschlagswasserbeseitigung/ Gewässerbenutzung) sichergestellt werden kann und die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.

Bezüglich der Erschließungsplanung sehen wir uns dennoch veranlasst, auf folgendes ausdrücklich hinzuweisen:

Der Betreiber der Kanalisation hat den ordnungsgemäßen Betrieb entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik sicherzustellen. Auf das Merkblatt 4.3/3 des Bayerischen Landesamtes für Umwelt und dessen Empfehlungen zur Bemessung von Misch-und Regenwasserkanälen u. a. als mögliche Vorsorge für Auswirkungen des Klimawandels wird hierbei verwiesen.
Der Schutz von bestehenden Bebauungen und neuen Baugebieten durch urbane Sturzfluten und Starkregen, insbesondere bei oberhalb liegenden intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen (z. B. Maisanbauflächen ohne Untersaat, stark verdichtete Anbauflächen, Flächen mit starker Geländeneigung), und die natürlichen Abflussverhältnisse sind zu beachten. Des Weiteren wird empfohlen, dass hier Betrachtungen im Rahmen der kommunalen Überflutungsvorsorge durch die Kommune gemacht werden. Zudem wird auf den Leitfaden "Wassersensible Siedlungsentwicklung" des Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hingewiesen.

Eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung ist durch den Betreiber der Abwasseranlage sicherzustellen.

Gewässer
Durch die neuen Baugebiete (bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen) können Entwässerungsanlagen (Drainagesammler, Gräben usw.) der oberhalb gelegenen Flächen verlaufen. Ggf. sind diese Entwässerungsanlagen so umzubauen, dass ihre Funktion erhalten bleibt und das Oberflächenwasser sowie das Grundwasser schadlos weiter-bzw. abgeleitet werden kann um Schäden an Gebäuden und Anlagen sowie Staunässe in den oberhalb liegenden Grundstücken zu vermeiden.

Das Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat zusammen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz mit Schreiben vom 08.08.2019 eine Arbeitshilfe "Hochwasser-und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung" herausgegeben. Diese soll Gemeinden als Unterstützung bei der Ermittlung und Abwägung möglicher Hochwasser-und Starkregenrisiken dienen. Diese Arbeitshilfe soll zukünftig Grundlage für die Risikoabschätzung bei jeder Aufstellung von Bebauungs-und Flächennutzungsplänen sein und bereits bei der Aufstellung den Ingenieurbüros und Gemeinden als Planungsgrundlage dienen.

Wir empfehlen, vor allem im Hinblick auf zunehmende Starkniederschläge, Hausöffnungen (Kellerschächte, Hauseingänge, Tiefgarageneinfahrten, o. ä.) immer etwas erhöht über Gelände-und Straßenniveau vorzusehen und Keller als dichte Wannen auszubilden.
Wir verweisen auf die Schutzmaßnahmen bei Starkregenereignissen gemäß der Bürgerbroschüre "Leitfaden Starkregen -Objektschutz und bauliche Vorsorge".

Bei der Planung ist zu beachten, dass der natürliche Abfluss wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden darf. Des Weiteren darf der natürliche Abfluss wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder erheblich beeinträchtigt werden.





Die Stellungnahme wird in Abwägung aller Belange wie folgt behandelt:





Ein Baugrundgutachten wurde erstellt und liegt dem parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan bereits bei.


Die Angaben zu den Bodentypen werden korrigiert.




Die Vorgaben der BBodSchV werden bei allen weiteren Planungsschritten beachtet.












Die Hinweise mit möglichen, bisher nicht bekannten, Bodenbelastungen werden im weiteren Planungsprozess beachtet. Ein Massenmanagement wird aller Voraussicht aufgrund der geplanten Auffüllungen grundsätzlich eingerichtet werden müssen.






Die Hinweise zur Entwässerung werden zur Kenntnis genommen. Die vorgesehene Entwässerung de überplanten Flächen wird auf Ebene des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans geregelt. Das Konzept wurde grundsätzlich mit der Behörde abgestimmt. Die rechtlichen Voraussetzungen können entsprechend geschaffen werden und die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Gefahren aus Starkregenereignissen wurden in die Planung eingespeist und werden auf Ebene des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans beachtet.
































Die Hinweise zu bestehenden Drainagen u.ä. werden bei den weiteren Planungsschritten beachtet.










Die Hinweise zu Starkregenereignissen werden auf Ebene des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan beachtet.
































Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1



Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten  vom 09.05.2022

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth-Uffenheim nimmt zu oben aufgeführten Planungen wie folgt Stellung:

Bereich Landwirtschaft
Ansprechpartner: Robert Schiefer, Jahnstraße 7, 90763 Fürth (Tel.: 0911/99715-1225)

Landwirtschaftliche Belange sind durch den Verlust an Kulturflächen im Umfang von fast 15 ha betroffen.
Der Verlust an diesen Anbauflächen sollte im Interesse der Aufrechterhaltung der regionalen Produktion und mit Blick auf die Versorgung der Bevölkerung mit regional erzeugten Nahrungsmitteln möglichst auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt werden. Besonders, wenn es sich wie vorliegend um besonders ertragreiche Böden im Vergleich zu Böden im regionalen Vergleich handelt. Im Plangebiet liegen Böden mit einer Ackerzahl von 45 Bodenpunkten nach Reichsbodenschätzung vor. Ackerböden im Landkreis Fürth liegen als Vergleich bei Ackerzahlen von 44 Bodenpunkten.

Der Verlust von Kulturflächen schwächt die Leistungsfähigkeit und die Entwicklungsmöglichkeiten der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe. Adäquater Ersatz für verlorene Flächen sind auf dem Kauf- und Pachtmarkt nur mehr sehr schwer zu bekommen. Um den Verlust landwirtschaftlicher Nutzflächen so gering wie möglich zu halten, ist in den Planungen deshalb ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden angezeigt.

Hierzu verweisen wir auch auf Punkt 5.4.1 (Erhalt land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen) im Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern und auf das erklärte politische Ziel in Bayern, den Flächenverbrauch deutlich zu verringern.

Gemäß der vorliegenden Planung soll der naturschutzrechtliche Eingriff sowohl mit planinternen als auch externen Ausgleichsflächen ausgeglichen werden. Der externe Anteil soll über Abbuchung vom ausreichend vorhandenem gemeindlichen Ökokontos erfolgen (Ausgleichsmaßnahmen auf FlurNr. 1432 in Gemarkung Laubendorf bereits umgesetzt).

Sollten im Rahmen der fortschreitenden Planung weitere Ausgleichsmaßnahmen auf zusätzlichen landwirtschaftlichen Flächen vorgesehen werden, bitten wir darum, auf agrarstrukturelle Belange entsprechend Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus sollte beachtet werden, dass diese Flächen bezüglich ihrer Flächenform, -größe und Art der Einschränkungen für die Landwirtschaft weiterhin zu bewirtschaften bleiben (z.B. produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen -
PIK). Ansonsten würden der Landwirtschaft über die tatsächlichen Bauflächen hinaus zusätzliche Flächen für Ausgleichsmaßnahmen verloren gehen.

Gemäß der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung soll u.a. eine zeitlich vorgezogene Kompensationsmaßnahme (CEF-Maßnahme) auf dem Grundstück FlurNr. 142 (Gemarkung Dippoldsberg) erfolgen. Dabei soll ein entsprechender Blühstreifen angelegt werden (vermutlich an der Acker-/Wiesengrenze).
Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht wird diese Maßnahme hier abgelehnt, da es sich speziell beim Acker um einen besonders ertragreichen Boden handelt (Ackerzahl von 48). Darüber hinaus wird die benachbarte verbleibende Grünlandfläche durch die Anlage des Blühstreifens für eine Bewirtschaftung mit heutzutage üblichen landwirtschaftlichen Maschinen unwirtschaftlich werden. Die Größe und der Zuschnitt der verbleibenden Fläche würden eine weitere Bewirtschaftung zumindest stark einschränken bzw. sogar unmöglich machen. Sollte die Maßnahme weiterhin Bestandteil der Planung bleiben, fordern wir eine frühzeitige Beteiligung und Abstimmung mit Eigentümer und Bewirtschafter der Fläche.

Um Abdruck des Abwägungsergebnis unter Angabe des Aktenzeichens an poststelle@aelf-fu.bayern.de wird gebeten.






Die Stellungnahme wird in Abwägung aller Belange wie folgt behandelt:






Die zur Überplanung vorgesehenen Flächen wurden im Wesentlichen durch die Bewirtschafter selbst an den Markt veräußert. Hinweise, dass durch die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung bestehenden Betriebe in ihrer Existenz beeinträchtigt werden, sind nicht bekannt.

Die Flächeninanspruchnahme an sich wurde nochmal intensiv geprüft, im Ergebnis aber festgestellt, dass zu den vorliegenden Planungen keine sinnvollen Alternativen bestehen. Im Sinne des Flächensparens wurde die Planung optimiert, die Flächeninanspruchnahme an sich bleibt aber bestehen. Die Belange der Landwirtschaft wurden hier intensiv einbezogen, im Ergebnis aber den Belangen der geordneten Siedlungsentwicklung der Vorzug geben.

















Der externe flächenbezogene Ausgleich wird, wie dargelegt, durch Abbuchung von dem bereits erstellten Ökokonto unter Berücksichtigung der ökologischen Verzinsung realisiert, so dass hier keine weitergehenden externen Ausgleichsflächen erforderlich werden.





















Für den Artenschutzrechtlichen Ausgleich soll weiterhin auf Fl.Nr. 142 eine CEF-Maßnahme umgesetzt werden. Das Konzept wird dahingehend umgestellt, dass die bisherige Ackerfläche als Wechselbrache angelegt wird und der Blühstreifen nun im Süden als Extensivierung auf dem Grünlandanteil umgesetzt wird. Das Konzept wurde im Vorfeld mit Eigentümer und Bewirtschafter abgestimmt und durch diesen bereits bzgl. der Wechselbrache umgesetzt.














Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
18
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Persönlich beteiligt:
1



Amt für Ländliche Entwicklung Mittelfranken
vom 06.04.2022

Aus der Sicht der Ländlichen Entwicklung be-stehen gegen die Änderung des Flächennut-zungsplanes sowie gegen die Aufstellung des oben genannten Bebauungsplanes des Marktes Wilhermsdorf keine Bedenken.

Im Planungsraum ist derzeit ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz weder geplant noch anhängig.

Das Amt für Ländliche Entwicklung Mittelfranken bietet dem Markt Wilhermsdorf seine Unterstüt-zung durch Instrumente der Innenentwicklung an. Ziel dieser Innen statt Außen Werkzeuge, wie z.B. ein dorfräumlicher Vorentwurf, ist, dass der Markt seine vorhandenen Potenziale durch Leerstände, Baulücken und Brachflächen nut-zen und so den Flächenverbrauch für neue Baugebiete im Außenbereich minimieren kann. Information und Beratung erfolgen auf Wunsch durch Frau Dr. Verena Walter (Tel.: 0981/591-291 bzw. E-Mail: Verena.Walter@ale-mfr.bayern.de), die sich über eine Rückmeldung seitens des Marktes Wilhermsdorf freuen würde.




Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise zur Unterstützung werden ggf. bei anderen Verfahren in Anspruch genommen, sind im vorliegenden Fall aber nicht erforderlich. Es ergibt sich keine Veranlassung.















Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1


Stellungnahmen der Versorger


Deutsche Telekom Technik GmbH vom 27.04.2022

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Die Belange der Telekom - z. B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes sowie ihre Vermögensinteressen - sind betroffen.
Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben.
Für zukünftige Erweiterung des Telekommunikationsnetzes sind in allen Verkehrswegen geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.
Wir bitten Sie, die Ihnen überlassene Planunterlage nur für interne Zwecke zu benutzen und nicht an Dritte weiterzugeben.





Die Stellungnahme wird in Abwägung aller Belange wie folgt behandelt:

Auf Ebene des Flächennutzungsplans ergeben sich keine Veranlassungen. Der Versorger wird bei den weiteren Planungsschritten intensiv beteiligt und die wirtschaftliche und koordinierte Erschließung sicher gestellt.



















Abstimmungsergebnis:
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Persönlich beteiligt:
1



Deutsche Telekom Technik GmbH - Trassenauskunft -  vom 11.04.2022

Durch das Planungsgebiet verläuft unser Richtfunk NY1047-NY1028.

Im Bereich des Richtfunks ist eine Bebauungshöhe von max. 30 m über dem Boden nicht zu überschreiten. Höhere Bauwerke würden den Betrieb der Verbindung unterbrechen.

In der Anlage "Wilhermsdorf_ Trassenschutz Report" finden Sie in der Datei "Trassendaten.csv" die Daten der beschriebenen Richtfunkstrecke. Die beigefügten Shapes sind im Koordinatensystem WGS84 und können in ein Geo­Daten Programm geladen werden.

Die Telekom hat auch bei der Fa. Ericsson Services GmbH weitere Verbindungen angemietet. Die Daten dieser Strecken stehen uns leider nicht zur Verfügung.

Wir weisen darauf hin, dass diese Stellungnahme nur für Richtfunkverbindungen des Telekom - Netzes gilt. Bitte beziehen Sie, falls nicht schon geschehen, die Firma Ericsson Services GmbH, in Ihre Anfrage ein. Bitte richten Sie diese Anfrage an:

Ericsson Services GmbH
Prinzenallee 21
40549 Düsseldorf

oder per Mail an






Die Stellungnahme wird in Abwägung aller Belange wie folgt behandelt:

Gebäude mit Höhen größer 30 m sind auf den überplanten Flächen nicht zu erwarten. Entsprechende Festsetzungen, welche dies ausschließen, werden auf Ebene des parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan getroffen. Aus der Stellungnahme ergeben sich somit keine Veranlassungen.

Die Fa. Ericsson wurde gesondert beteiligt.






















Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
19
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0
Persönlich beteiligt:
1



Ericsson Services GmbH vom 07.04.2022

Bei den von Ihnen ausgewiesenen Bedarfsflächen hat die Firma Ericsson bezüglich ihres Richtfunks keine Einwände oder spezielle Planungsvorgaben.
Bitte berücksichtigen Sie, dass diese Stellungnahme nur für Richtfunkverbindungen des Ericsson -Netzes gilt.
Bitte beziehen Sie, falls nicht schon geschehen, die Deutsche Telekom Technik GmbH in Ihre Anfrage ein.
Richten Sie diese Anfrage bitte an:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Ziegelleite 2-4
95448 Bayreuth
 
Von weiteren Anfragen bitten wir abzusehen.




Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ergibt sich keine Veranlassung. Die Deutsche Telekom Technik GmbH wurde gesondert beteiligt.









Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
19
Nein-Stimmen:
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Persönlich beteiligt:
1



N-ERGIE Netz GmbH vom 05.05.2022


In der Anlage erhalten Sie einen Bestandsplan der N-ERGIE Netz GmbH und der von uns gegebenenfalls im Rahmen einer Betriebsführung mitbetreuten Versorgungsanlagen im oben genannten Bereich.

Der Bestandsplan enthält Anlagen der N-ERGIE Netz GmbH und besitzt nur informellen Charakter. Soweit es sich vorstehend nicht um Anlagen der N-ERGIE Netz GmbH handelt, wird diese im Namen und Auftrag der jeweiligen Anlagenbetreiber tätig.

Zusätzlich zu den auf dem überlassenen Plan bekannt gegebenen Anlagen können sich vor Ort weitere im Eigentum Dritter stehende Anlagen -insbesondere Kabel, Rohre oder Leitungen zum Anschluss von Erneuerbaren Energieanlagen -befinden, für die wir nicht zuständig sind. Über diese können wir keine Auskunft geben und diese sind deshalb auch nicht im Planwerk dokumentiert. Hierfür ist der jeweilige Anlagenbetreiber zuständig.

Der Geltungsbereich wird von unserer 20 kV-Freileitung berührt. Den Leitungsverlauf und die Schutzzone (Baubeschränkungsbereich) haben wir eingetragen. Die Maße beziehen sich auf die Mitte des jeweiligen Spannfeldes. Eine Reduzierung des Baubeschränkungsbereiches in Richtung der Leitungsmaste ist möglich.
Bitte übernehmen Sie die Angaben in den Bebauungsplan.

Die Leitung ist zum Abbau vorgesehen. Eine Absprache zwischen Herrn Stücklen und der Gemeinde Wilhermsdorf (Hr. Baumann) ist bereits erfolgt. Ein Rückbautermin ist noch nicht bekannt.
Bis zum Vollzug legen Sie uns bitte alle Baugesuche im Schutzzonenbereich zur Stellungnahme vor.
Die dingliche Sicherung unserer Leitung wird von dieser Stellungnahme nicht berührt.

Die Kosten für den erforderlichen Leitungsumbau sind vom Verursacher zu übernehmen, bzw. werden diese nach den eventuell bestehenden Verträgen geregelt.

Für den erforderlichen Leitungsumbau und den damit verbundenen Kosten setzen Sie sich bitte mit Herrn Schick unter der Rufnummer 0911 802-17168 in Verbindung.

Tiefbauarbeiten in einem Radius von 5,00 m um den Mast 96 sind nicht zulässig.

Im Baubeschränkungsbereich unserer Freileitung dürfen Geländeveränderungen, insbesondere Auffüllungen, Abgrabungen in Mastnähe, sowie Baustelleneinrichtungen und Materiallagerungen nur mit unserer Zustimmung erfolgen.

Zur Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen keine Bedenken und Anregungen.

Wir bitten Sie die oben genannten Punkte in den Erläuterungsbericht mit aufzunehmen und zu veranlassen, dass wir bei allen öffentlichen und privaten Planungen und Bauvorhaben wie z.B. Straßen- und Kanalbauarbeiten, Baumpflanzungen etc. rechtzeitig in den Verfahrensablauf eingebunden werden.





Die Stellungnahme wird in Abwägung aller Belange wie folgt behandelt:

Mit dem Versorger werden Vereinbarungen zur Verlegung und Erdverkabelung der betreffenden 20 kV-Freileitung geschlossen und der Versorger im übrigen bei allen weiteren Planungsschritten intensiv beteiligt. Auf Ebene der Änderung des Flächennutzungsplans ergeben sich aus der Stellungnahme keine Veranlassungen.





























































Abstimmungsergebnis:
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19
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Gemeindewerke Wilhermsdorf vom 02.05.2022

Seitens der Gemeindewerke bestehen keine Einwände gegen den Bebauungsplan.

Folgendes ist jedoch anzumerken:

Es kann von den Gemeindewerken für den Grundschutz eine Löschwassermenge von 96m³/h vorgehalten werden. Sollte aufgrund der GFZ und der Gefahr der Brandausbreitung, nach DVGW Arbeitsblatt W405, ein höherer Löschwasserbedarf erforderlich sein, muss dieser anderweitig gedeckt werden.
Ebenso sind darüber hinausgehende Wassermengen für den sogenannten Objektschutz durch den Grundstückseigentümer selbst zu decken.





Die Stellungnahme wird in Abwägung aller Belange wie folgt behandelt:

Die Aussagen zur Löschwasserversorgung werden zur Kenntnis genommen. Hiermit kann von einer hinreichende Grundsicherheit für die Löschwasserversorgung - auch für Gewerbegebiete - ausgegangen werden.


Abstimmungsergebnis:
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Wasserbeschaffungsverband Unterulsenbach vom 10.05.2022
           
Das Vorhaben liegt südlich von Unterulsenbach, ca. 300m außerhalb des Wasserschutzgebiets des Wasserbeschaffungsverbandes Unterulsenbach, somit sind die Belange des Trinkwasserschutzes nur geringfügig berührt. Der Wasserbeschaffungsverband stimmt dem Vorhaben grundsätzlich zu, allerdings müssen folgende Maßnahmen erfüllt werden:
       Die wasserrechtlichen Vorschriften gemäß WHG, BayWG und VAwS sind zu beachten und einzuhalten.
       Bodenabtrag, Veränderungen oder Beschädigungen wie z.B. Furchen, Fahrrinnen, Erdaufschlüsse etc. der oberen Bodenschichten sind zu vermeiden, bzw. auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, um eine Beeinflussung der die Grundwasserleiter schützenden Deckschichten so gering wie möglich zu halten.
       Während der Bauarbeiten ist sicherzustellen, dass keine Bodenverunreinigungen durch Kraft- und Betriebsstoffe oder sonstige wassergefährdende Stoffe eintreten.
       Unfälle, die schädliche Einwirkungen auf das Grundwasser haben können, sind unverzüglich den zuständigen Behörden zu melden. Im Falle einer Verunreinigung halten wir vor der Durchführung von Maßnahmen eine Stellungnahme des WWA Nürnberg für erforderlich.
       zum Schutz unseres Trinkwassers bitten wir oberflächennahe Geothermie und Grundwasserpumpen nur nach Einzelfallprüfung und nur auf eine maximale Tiefe von 25m zuzulassen.





Die Stellungnahme wird in Abwägung aller Belange wie folgt behandelt:

Die Hinweise werden bei der weiteren Planung, insbesondere bei der Umsetzung beachtet. Das WWA ist bei den Planungen involviert und hat keine Einwände bzgl. des Wasserschutzgebietes mitgeteilt.























Abstimmungsergebnis:
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0
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Zweckverband zur Abwasserbeseitigung "Oberes Zenntal" vom 12.05.2022

Gegen die oben genannten Bebauungspläne erhebt der Zweckverband grundsätzlich keine Einwendungen.

Der Zweckverband kann die geschätzten Baukosten nicht finanzieren. Die Einnahmen würden die geschätzten Ausgaben nur ca. zur Hälfte decken.
Über die Finanzierung der Unterdeckung muss der Markt Wilhermsdorf mit dem Zweckverband eine gesonderte Vereinbarung treffen.





Die Stellungnahme wird in Abwägung aller Belange wie folgt behandelt:

Bzgl. der Finanzierung der Maßnahmen wird eine gesonderte Vereinbarung mit dem Zweckverband getroffen.

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
19
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1



Zweckverband zur Wasserversorgung der Dillenberggruppe vom 12.05.2022
           
Zu den uns übersendeten Unterlagen zur Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplans "WEST -Wohn­ und Gewerbegebiet" in Markt Wilhermsdorf nehmen wir wie folgt Stellung:

Auf dem Grundstück mit der Flurnummer 510 verläuft eine Fernwasserleitung.
Bei der Bebauung des Grundstücks ist ein bebauungsfreier beidseitiger Streifen von je mindestens 3m einzuhalten.





Die Stellungnahme wird in Abwägung aller Belange wie folgt behandelt:

Die Schutzzone der Freileitung wird bei den weiteren Planungsschritten beachtet und entsprechen freigehalten.

Abstimmungsergebnis:
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19
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Persönlich beteiligt:
1



Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege vom 26.04.2022

Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Im Plangebiet sind zwar derzeit keine Bodendenkmäler bekannt, jedoch aufgrund siedlungstopographischen Gesichtspunkten zu vermuten. So befinden sich der Bereich auf einer siedlungsgünstigen, spornartigen Hochterrasse zwischen Zenn und Ulsenbach, an dessen Zusammenfluss das 1096 erstmal erwähnte Wilhermsdorf angelegt wurde.

Westlich des Vorhabengebietes und weiter nordwestlich sind zwei Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung (D-5-6530-0017 und D-5-6530-0018), in deren Umfeld nicht nur mit weiteren Bestattungen, sondern auch mit Siedlungen der Bestattungsgemeinschaft zu rechnen ist.

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7 Abs. 1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmal­recht­lichen Erlaubnis. Dement­sprech­end ist aufgeführte Melde­pflicht nach Art. 8 BayDSchG nicht ausreichend. Wir bitten Sie deshalb, stattdessen folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Bereich des Bebauungsplanes ist eine denkmal­rechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigen­ständigen Erlaubnisverfahren bei der zu­ständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.
Im Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG die archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des Oberboden­abtrags bei privaten Vorhabenträgern, die die Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbraucher­eigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen soweit möglich durch Personal des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege begleitet; in den übrigen Fällen beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf eigene Kosten eine private Grabungsfirma. In Abstimmung kann auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis-und Stadtarchäologie) tätig werden. Informationen hierzu finden Sie unter:

https://www.blfd.bayern.de/mam/information_ und_service/publikationen/denkmal-pflege-themen_denkmalvermutung-bodendenkmalpflege_ 2016.pdf
Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor­und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/1 (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).
Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konser-vatorische Überdeckung der Bodendenk­mäler in Betracht gezogen werden. Eine Konser­vatorische Überdeckung ist oberhalb des Befund­horizontes und nur nach Abstim­mung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). Vgl. zur Anwendung, Ausführung und Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung

https://www.blfd.bayern.de/mam/information_ und_service/fachanwender/konservatorische _ueberdeckung_bodendenkmaeler 2020.pdf
sowie
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_ und_service/fachanwender/dokuvorgaben_april _2020.pdf, 1.12 Dokumentation einer Konser­vatorischen Überdeckung. Das Bayer­ische Landes­amt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmal­schutz­behörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten.

Fachliche Hinweise zur Abstimmung kom­munaler Planungen mit Belangen der Boden­denkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre "Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung"
(https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_ und_aufgaben/bodendenkmalpflege/kommunale bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf)

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissen­schaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Über­planung von (Boden-) Denkmälern ent­nehmen Sie bitte dem Vollzugsschreiben des StMBW vom 09.03.2016
(https://www.blfd.bayern.de/mam/information_ und_service/fachanwender/vollzugsschreiben_
 bodendenkmal_ 09 03 2016.pdf) sowie unserer Homepage

https://www.blfd.bayern.de /mam/information_
 und_service/fachanwender/rechtliche_
grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf
 (Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Ent­scheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. ll-Vll-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundes­ver­fassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als "Archiv des Bodens"]) vorzunehmen.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleit­planung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).





Die Stellungnahme wird in Abwägung aller Belange wie folgt behandelt:



Am 22. bis 26.08.2022 wurden Sondagen zur archäologischen Voruntersuchung durchgeführt. Der Oberboden wurden in ausgewählten Sondagestreifen abgetragen und vom bayerischen Landesamt für Denkmalpflege fotografisch dokumentiert und eingemessen (M-2022-2118-1_0). Es konnte lediglich ein nicht eindeutig als archäologisch anzusprechender Befund und ein paar wenige mittelalterliche Funde ohne weiteren Befundzusammenhang festgestellt werden. Von Seiten der Bodendenkmalpflege ist mitgeteilt worden, dass im Bereich der untersuchten Sondierungsschnitte keine weiteren Maßnahmen zu veranlassen sind. Bei Eingriffen in weitere Teilfläche wird aber um Meldung einer Baubeginnsanzeige gebeten. Eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler sollen im Rahmen der Erschließung gem. gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG gemeldet werden.
 
Der Denkmalvermutungsverdacht hat sich daher nicht bestätigt und die zur Überplanung vorgesehenen Flächen wurden wieder aus dem Denkmalvermutungsverdacht entlassen. Die in den Unterlagen hinterlegten Verweise auf Art. 8 BayDSchG sind damit ausreichend.

Weitere Veranlassungen ergeben sich somit nicht.


























































































































Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
19
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
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IHK Nürnberg für Mittelfranken vom 11.05.2022

Nach Prüfung der Unterlagen und Rücksprache mit unserem zuständigen IHK-Gremium und dem betroffenen Unternehmen dürfen wir Ihnen mitteilen, dass seitens der IHK Nürnberg für Mittelfranken in ihrer Rolle als Vertreterin der gesamtwirtschaftlichen Interessen grundsätzlich keine Einwände hinsichtlich der Planung bestehen.

Die Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Betriebs- und Recyclinghof' dient der Weiterentwicklung eines bestehenden Betriebes. Sie sichert somit auch Beschäftigung und Wirtschaftskraft, was aus wirtschaftlicher Sicht begrüßt wird. Zielkonflikte mit anderen Nutzungen sind aus heutiger Sicht nicht erkennbar.


Angrenzend an das bestehende Wohngebiet wird eine Erweiterung für Wohnen geplant, was den Bedürfnissen vor Ort entgegenkommt.

Die Standortsicherung bestehender Betriebe hat für die IHK oberste Priorität. Insofern setzen wir uns für optimale Standortbedingungen vor Ort ein. Mit der geplanten Ausweisung für Gewerbe angrenzend an die geplante Wohnbebauung können potenzielle Nutzungskonflikte entstehen. Daher bitten wir Sie bei der konkreten Ansiedlung auf Verträglichkeit zu achten.

Die Bauleitplanung hat auch die Aufgabe potenzielle Zielkonflikte zu erkennen und durch entsprechende Festsetzungen zu vermeiden. Daher begrüßen wir es, dass die Wohnbebauung durch einen Lärmschutzwall von dem zukünftig angrenzenden Gewerbegebiet abgeschirmt wird. So kann sichergestellt werden, dass ansiedelnde Unternehmen uneingeschränkt entwickeln können.

Gerne stehen wir für weitere wirtschaftsrelevante Gespräche zur Verfügung und danken für die Beteiligung am Verfahren.





Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, es ergibt sich keine Veranlassung. Der Markt nimmt ihr Angebot zu wirtschaftsrelevanten Beratungen in Bezug auf das Gewerbegebiet gerne an.





































Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
19
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1

Landesjagdverband Bayern vom 03.05.2022

Aus Sicht der Jägerschaft ist es erforderlich, die geplanten Begrünungsmaßnahmen und vornehmlich auch das Regenrückhaltebecken ohne Zäunung zu errichten.
Hierdurch wird sichergestellt, dass die neu geschaffenen Flächen auch tatsächlich als Deckung und Lebensraum für freilebende Tiere genutzt werden kann.

Für die Zeit des Anwachsens der Bepflanzung (max. 3 Jahre) kann, wenn erforderlich, eine Zäunung akzeptiert werden. Der Abbau der Schutzzäunung ist zu gewährleisten.




Die Stellungnahme wird in Abwägung aller Belange wie folgt behandelt:

Einfriedungen der öffentlichen Grünflächen sowie der Regenrückhalte­flächen werden, soweit möglich und zulässig, vermieden. Ggf. können aber versicherungstechnische Aspekte insbesondere die Einfriedung der Regenrückhalteflächen erforderlich machen.

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
19
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1


Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit

Bund Naturschutz vom 11.05.2022


Hiermit bedanken wir uns für die Beteiligung am oben genannten Verfahren und nehmen dazu im Namen unseres Landesverbandes wie folgt Stellung: Der BUND Naturschutz in Bayern e.V. lehnt das geplante Wohn-und Gewerbegebiet ab.

Begründung: Bei der geplanten Fläche handelt es sich überwiegend um Ackerland, das bei der zu erwartenden Ernährungskrise für die Ernährungssicherheit der Menschen dringend benötigt wird.

Der enorme Flächenverbrauch für das Plangebiet widerspricht dem Ziel der Bayerischen Staatsregierung, den Flächenverbrauch im Freistaat deutlich und dauerhaft zu senken. langfristig ist eine Flächenkreislaufwirtschaft ohne weiteren Flächenneuverbrauch anzustreben (Bayerische Nachhaltigkeitsstrategie 2013). Das Baugesetzbuch schreibt einen sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden vor (§ 1 a (2)). Gemäß Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) aus dem Jahr 2013 soll der Ressourcenverbrauch in allen Landesteilen vermindert werden (Grundsatz 1.1.3). Auch das Umweltbundesamt fordert sehr deutlich einen sorgsameren Umgang mit Grund und Boden: "Insgesamt sind die Inanspruchnahme immer neuer Flächen und die Zerstörung von Böden auf die Dauer nicht vertretbar und sollten beendet werden. Angesichts global begrenzter Landwirtschaftsflächen und fruchtbarer Böden sowie der wachsenden Weltbevölkerung ist der anhaltende Flächenverbrauch mit all seinen negativen Folgen unverantwortlich. Dies gilt auch und besonders mit Rücksicht auf künftige Generationen.

Desweiteren ist nicht ersichtlich, wie das Oberflächenwasser aus den Sammelbecken kontrolliert in den Ulsenbach geleitet werden soll.

Die Ortsdurchfahrt über die Straße "An der Steige" muß im Bereich der Schule und der Kindertagesstätte für den Schwerlastverkehr gesperrt werden.






Die Stellungnahme wird in Abwägung aller Belange wie folgt behandelt:

Die mit den Planungen einhergehende Flächeninanspruchnahme wurde intensiv geprüft und hierbei auch Planungsalternativen sowie der Verzicht auf die Planungen geprüft. Im Ergebnis stellt aber keine der alternativen Möglichkeiten sowie der Planungsverzicht eine angemessene Lösung für die städtebaulich geordnete Weiterentwicklung von Wilhermsdorf dar. Einbezogen wurde hierbei auch die Ertragsfähigkeit der Böden. Jedoch ist hier festzustellen, dass der überwiegende Teil der Flächen in der Vergangenheit immer wieder für den Anbau von Energiepflanzen genutzt wurde und der Beitrag zur Nahrungsmittelproduktion nachrangig war. Die Flächen wurden zudem überwiegend von den Bewirtschaftern selbst veräußert.

Dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden wird bei den weiteren Planungsschritten durch entsprechende weitergehende Festsetzungen Rechnung getragen.

Die Niederschlagswasserableitung wird - im Grundsatz - in der Begründung zur Planung erläutert und in dem parallel in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan soweit erforderlich festgesetzt.


Den Bedenken der Einwendenden wird daher nicht gefolgt und an der Planung festgehalten.







Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
19
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1



Bürger Anonym 1vom 10.05.2022

Mein Grundstück grenzt unmittelbar an Flurstück 1250 des Planungsgebietes. Als unmittelbar Betroffene bitte ich Sie daher, mein Anliegen zur Kenntnis zu nehmen und in Ihrer weiteren Planung angemessen zu berücksichtigen.

Vortrag Sachverhalt:

Gemäß Planblatt u. Schemaschnitt ist an der Grenze zwischen Flurstück 1248 und 1250 auf der sogenannten Ausgleichsfläche eine Bepflanzung mit Bäumen und Büschen vorgesehen.
Naturgemäß ist die Ausbreitung des Wurzelwerkes dieser Bäume und Sträucher auf mein Grundstück nicht zu verhindern. Dies beeinträchtigt aber den landwirtschaftlichen Pflanzenwuchs im Randbereich in der gesamten Länge ganz erheblich - sowohl durch Nährstoff-und Wasserentzug, als auch durch strukturelle Störung des Wurzelwachstums.

Auch der Schattenwurf der Bäume schadet dem Pflanzenwuchs ganz massiv und zusätzlich behindert das überhängende Astwerk der Bäume im laufe der Zeit zunehmend die Befahrung des Ackers durch die landwirtschaftlichen Maschinen.

Dazu stellt diese enge Nähe von Wohnfläche und Ackerfläche bekanntlich eine unvermeidliche und chronische Reibungsfläche zwischen Anwohnern und Landwirt dar.

Aufgrund der starken Gefälleneigung (siehe Schemaschnitte Gelände) wird zusätzlich das reale Risiko der Ackerbodenausschwemmung bei unerwartet heftigen Starkregenereignissen und einer sich als dann eben doch unzureichend erweisenden Regenrückhaltung in voller und nicht mehr wiedergutzumachender Schadwirkung auf mein Grundstück abgewälzt. Ein ausgeschwemmter Acker ist kein Acker mehr!

Gerade die jüngste Vergangenheit hat eindrücklich und unmißverständlich gezeigt, daß praktisch alle bisherigen Annahmen bezüglich zu erwartender Niederschlagsmengen falsch waren -mit bekanntlich fatalen Folgen - und sich das angesichts des unerbittlichen Klimawandels noch weiter fortsetzen wird.

In der Summe führt dies zu einer erheblichen bzw. totalen Beeinträchtigung der weiteren landwirtschaftlichen Nutzung und letztlich - da der Acker in der Folge nicht mehr wie gewohnt bzw. überhaupt nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden kann - zum Verlust der bisher gegebenen Wirtschaftlichkeit und somit zu einem Schaden, dem kein angemessener Ausgleich gegenübersteht bzw. stehen kann.

Stellungnahme:

Damit führt dieser planungsbedingte Eingriff zu einer offenbar nicht beabsichtigten, für mich jedoch unbilligen und nicht hinnehmbaren Härte.

Antrag:

Eine nachträgliche Heilung der Mängel stellt keinen vernünftigen und gangbaren Weg dar. Vielmehr kann und sollte diese Konflikt- und Schadenssituation bereits im Vorfeld ausgeschlossen werden.

Ich beantrage daher, mein Grundstück in den Umgriff der Änderung des Flächennutzungsplans einzubeziehen, und damit in den Bereich der Bebauung aufzunehmen. Dadurch wird genügend Raum für eine wohl auch zukünftig ausreichende und angemessene Übergangsfläche zwischen Bebauung und hangabwärts liegend angrenzenden Ackerflächen geschaffen. Insbesondere ist diese Änderung gerade unter Würdigung nachbarlicher Interessen - und deren Ausgleich - mit den öffentlichen Belangen gut vereinbar.

Ich danke Ihnen für Ihre wohlwollende Entgegennahme meines Anliegens.




Die Stellungnahme wird in Abwägung aller Belange wie folgt behandelt:







Die geplanten Begrünungsmaßnahmen auf Ebene des nachfolgenden Bebauungsplans werden ausreichende Abstände zu den angrenzenden Flächen der Einwendungsgebenden halten, so dass unzulässige Beeinträchtigungen der Nachgrundstücke ausgeschlossen sind. Dies betrifft insbesondere die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung.





Hinsichtlich der Mindestabstände von Bäumen zu angrenzenden Flächen wird auf das AG BGB verwiesen. Die dort benannten Abstände werden eingehalten, so dass die reguläre Landwirtschaft nicht beeinträchtigt ist.


Auf die Duldung der Emissionen aus der regulären Landwirtschaft wird in den Unterlagen zur Bauleitplanung bereits hingewiesen.


Starkregenereignisse aus dem Plangebiet werden im Plangebiet gefasst und kontrolliert ohne Beeinträchtigung der Flächen der Einwendenden abgeleitet. Zusätzlich wird innerhalb der Grünfläche am Nordrand eine weitere Entwässerungsmulde als zusätzlicher Schutz der Nachbarflächen vorgesehen. Der Schutz der Nachbargrundstücke ist damit im Rahmen des möglichen sichergestellt.










Die Bedenken bzgl. der Fortführung der regulären Landwirtschaft können nicht geteilt werden. Es gibt keine hinreichend konkreten Gefahren aus den Planungen, welche dies unmöglich machen würden.







Eine unbillige Härte ist nicht festzustellen. Mehr als unerhebliche Auswirkungen auf die betreffenden Grundstücke sind aufgrund der im Bebauungsplan getroffenen Maßnahmen nicht zu erwarten.








Eine Aufnahme der Flächen in die hier vor liegende Überplanung kann aus städtebaulicher Sicht nicht erfolgen. Eine Erschließung sowie die Entwässerung der topografisch stark nach Norden hängenden Flächen ist sinnvoll nicht möglich. Es besteht zudem kein aktueller Bedarf an der Einbeziehung weiterer Wohnbauflächen in die vorliegenden Planungen. Dem Wunsch der Einwendenden kann daher nicht entsprochen werden. Die Flächen sollen auch weiterhin dem Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB zugeordnet bleiben.



Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
19
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1



 
2.     Billigungs- und Auslegungsbeschluss im Sinne § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Der Marktgemeinderat des Marktes Wilhermsdorf billigt den Entwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Wohn- und Gewerbegebietes "WEST" und des Sondergebietes "Betriebs- und Recyclinghof Enßner" in der Fassung vom 20.10.2023.

Der Marktgemeinderat beauftragt die Verwaltung, die Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs.2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
19
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1
 

 

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen:
0
Nein-Stimmen:
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Persönlich beteiligt:
0
 




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Tel.: 0 91 02 / 99 58 - 0
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