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öffentlich


Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Aufstellung des Bebauungsplans "Betriebs- und Recyclinghof Enßner"; hier: Abwägungs- und Auslegungsbeschluss sowie Billigung des Entwurfs



Sachverhalt
Der Marktgemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.02.2022 beschlossen die Planungsunterlagen nach § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich auszulegen, die Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 zu beteiligen. Während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gingen Stellungnahmen ein. Die in den Stellungnahmen vorgebrachten öffentlichen Belange wurden im Rahmen der Abwägung sorgfältig gegeneinander und miteinander abgewogen.
 

Beschluss

1.     Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie der benachbarten Gemeinden gem. § 2 Abs. 2 i.V.m. § 4 (2) Bau GB
 
1.1  Der Marktgemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass folgenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine Stellungnahmen abgegeben haben:

  • Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club ADFC, Kreisverband Fürth
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Neustadt
  • Bayerischer Bauernverband
  • Bayerischer Landesjagdverband Mittelfranken
  • Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
  • Evang.-Luth. Pfarramt Wilhermsdorf
  • Katholisches Pfarramt St. Michael
  • Kreishandwerkerschaft Fürth
  • Kreisheimatpfleger
  • Kreisjugendring Fürth
  • Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.
  • Polizeiinspektion Zirndorf
  • Regierung von Mittelfranken, Luftamt Nordbayern
  • Telefonica Germany GmbH & Co. OHG
  • VGN Verkehrsverbund Großraum Nürnberg GmbH


1.2  Von folgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange und benachbarten Gemeinden gingen Stellungnahmen ein, deren Stellungnahme zur Kenntnis genommen wird und aus deren Stellungnahme sich keine Veranlassung ergibt.
 
Stellungnahmen der Gemeinden, Märkte und Städte

-        Gemeinde Großhabersdorf vom 13.04.2022
Wir dürfen Ihnen mitteilen, dass von Seiten der Gemeinde Großhabersdorf gegen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Betriebs-und Recyclinghof Enßner" des Markts Wilhermsdorf keine Einwände erhoben werden.

-        Markt Dietenhofen vom 25.05.2022
Der Marktgemeinderat Dietenhofen hat in seiner Sitzung am 10.05.2022 über die Aufstellung Bebauungsplan "Betriebs-und Recyclinghof Enßner" mit Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Wilhermsdorf beraten und erhebt gegen die vorgelegten Planungen keine Einwendungen.
 

-        Markt Emskirchen vom 07.04.2022
Wir danken für Ihre Mitteilung vom 01.04.2022. Aus Sicht des Marktes Emskirchen bestehen keine Anregungen oder Bedenken gegen die Aufstellung des o.a. Bebauungsplanes.

-        Markt Markt Erlbach vom 04.05.2022
Die geplante Aufstellung des oben genannten Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes berührt die Belange des Marktes Markt Erlbach nicht.
Daher werden von unserer Seite auch keine Einwände gegen die Planung erhoben.

-        Markt Neuhof a. d. Zenn vom 02.05.2022
Wir bedanken uns für die Beteiligung im Bauleitplanverfahren "Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Betriebs-und Recyclinghof Enßner"" und können Ihnen mitteilen, dass der Markt Neuhof a.d.Zenn keine Einwände erhebt.

-        Stadt Langenzenn vom 02.05.2022
Die Stadt Langenzenn nimmt Kenntnis von der Planungsabsicht.
Gegen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Betriebs- und Recyclinghof Enßner" mit integriertem Grünordnungsplan bestehen keine Einwände. Die Belange der Stadt Langenzenn werden nicht berührt.

Stellungnahmen der Behörden

-        Regierung von Mittelfranken - Gewerbeaufsichtsamt - vom 06.04.2022
Bei der oben genannten Beteiligung der Behörden werden die vom Gewerbeaufsichtsamt der Regierung von Mittelfranken wahrzunehmenden öffentlichen Belange nicht berührt.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, es ergibt sich keine Veranlassung.

-        Regierung von Oberfranken Bergamt Nordbayern vom 28.04.2022
Nach den hier vorliegenden Unterlagen werden durch o.g. Vorhaben keine derzeit von der Regierung von Oberfranken -Bergamt Nordbayern- wahrzunehmenden Aufgaben berührt.

-        Amt für Ländliche Entwicklung Mittelfranken  vom 06.04.2022
Aus der Sicht der Ländlichen Entwicklung bestehen gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes sowie gegen die Aufstellung des oben genannten Bebauungsplanes des Marktes Wilhermsdorf keine Bedenken.
Im Planungsraum ist derzeit ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz weder geplant noch anhängig.
Eine weitere Beteiligung des Amtes für Ländliche Entwicklung Mittelfranken am o.a. Verfahren ist, soweit sich keine Änderungen im flächenmäßigen Umfang des Planungsgebietes ergeben, nicht erforderlich. Auf die Mitteilung des Ergebnisses der Würdigung dieser Stellungnahme wird verzichtet.

Stellungnahmen der Versorger

-        Zweckverband zur Wasserversorgung der Dillenberggruppe vom 11.04.2022
Eine Stellungnahme seitens des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Dillenberggruppe ist nicht notwendig.

-        PLEdoc GmbH vom 14.04.2022
Wir beziehen uns auf Ihre o.g. Maßnahme und teilen Ihnen hierzu mit, dass von uns verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht betroffen werden:
·         OGE (Open Grid Europe GmbH), EssenKokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
·         Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg
·         Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
·         Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
·         Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund
·         Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
·         Uniper Energy Storage GmbH, Düsseldorf: Erdgasspeicher Epe, Eschenfelden, Krummhörn ^
·         GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc GmbH)
Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden.
Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren.
Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich.
Dort dargestellte Leitungsverläufe dienen nur zur groben Übersicht.
Achtung: Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns.

-        TenneT TSO GmbH vom 12.05.2022
Die Überprüfung der uns zugesandten Unter-lagen zum oben genannten Vorgang hat erge-ben, dass in dem Bereich keine Anlagen der TenneT TSO GmbH vorhanden sind. Allerdings tangiert der Planungsbereich unsere Schutzzone. Wir gehen davon aus, dass inner-halb der Schutzzone keine Arbeiten stattfinden werden. Sollte dies dennoch der Fall sein, so ist dies erneut mit uns abzustimmen.  Unsere Leitungsachse mit Schutzzone haben wir in das Planblatt eingetragen. Die externen Ausgleichsmaßnahmen sind noch nicht genau benannt. Wir bitten Sie deshalb, uns weiterhin am Ver-fahren zu beteiligen, so dass wir prüfen kön-nen, ob die Ausgleichsmaßnahmen in der Nähe unserer Anlagen liegen. Wir, die TenneT TSO GmbH, haben in diesem Verfahrensschritt keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplans.
 
Stellungnahmen sonstige Träger öffentlicher Belange
 
-        Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 04.04.2022
Durch die oben genannte und in den Unterlagen näher beschriebene Planung werden Belange der Bundeswehr berührt, jedoch nicht beeinträchtigt. Vorbehaltlich einer gleichbleibenden Sach- und Rechtslage bestehen zu der Planung seitens der Bundeswehr als Träger öffentlicher Belange keine Einwände.
 
-        DFS Deutsche Flugsicherung GmbH vom 28.04.2022
Durch die oben aufgeführte Planung werden Belange der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH bezüglich § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG) nicht berührt. Es werden daher unsererseits weder Bedenken noch Anregungen vorgebracht. Eine weitere Beteiligung am Verfahren ist nicht notwendig. Von dieser Stellungnahme bleiben die Aufgaben der Länder gemäß § 31 LuftVG unberührt.  Wir haben das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) von unserer Stellungnahme informiert.
-        Handwerkskammer für Mittelfranken vom 11.05.2022
2.2 Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen
Beachtung der Belange der Wirtschaft gem. § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB.
2.3 Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die den o. g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstands:  Keine eigenen Planungen und Maßnahmen
2.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen)
Einwendungen: Keine
Rechtsgrundlagen: Entfällt
Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen):Entfällt
 
-        IHK Nürnberg für  Mittelfranken vom 11.05.2022
Nach Prüfung der Unterlagen und Rücksprache mit unserem zuständigen IHK-Gremium und dem betroffenen Unternehmen dürfen wir Ihnen mitteilen, dass seitens der IHK Nürnberg für Mittelfranken in ihrer Rolle als Vertreterin der gesamtwirtschaftlichen Interessen grundsätzlich keine Einwände hinsichtlich der Planung bestehen. Die Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung "Betriebs- und Recyclinghof' dient der Weiterentwicklung eines bestehenden Betriebes. Sie sichert somit auch Beschäftigung und Wirtschaftskraft, was aus wirtschaftlicher Sicht begrüßt wird. Zielkonflikte mit anderen Nutzungen sind aus heutiger Sicht nicht erkennbar. Angrenzend an das bestehende Wohngebiet wird eine Erweiterung für Wohnen geplant, was den Bedürfnissen vor Ort entgegenkommt. Die Standortsicherung bestehender Betriebe hat für die IHK oberste Priorität. Insofern setzen wir uns für optimale Standortbedingungen vor Ort ein. Mit der geplanten Ausweisung für Gewerbe angrenzend an die geplante Wohnbebauung können potenzielle Nutzungskonflikte entstehen. Daher bitten wir Sie bei der konkreten Ansiedlung auf Verträglichkeit zu achten. Die Bauleitplanung hat auch die Aufgabe potenzielle Zielkonflikte zu erkennen und durch entsprechende Festsetzungen zu vermeiden. Daher begrüßen wir es, dass die Wohnbebauung durch einen Lärmschutzwall von dem zukünftig angrenzenden Gewerbegebiet abgeschirmt wird. So kann sichergestellt werden, dass ansiedelnde Unternehmen uneingeschränkt entwickeln können. Gerne stehen wir für weitere wirtschaftsrelevante Gespräche zur Verfügung und danken für die Beteiligung am Verfahren.
 
-        Immobilien Freistaat Bayern vom 05.04.2022
Die Immobilien Freistaat Bayern macht zu den oben genannten Verfahren weder Anregungen noch Einwendungen geltend.
 
-        Energie Ziegler GmbH vom 16.04.2022
Hiermit geben wir bekannt, dass wir gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan "Betriebs- und Recyclinghof Enßner" in Wilhermsdorf keine Einwände haben.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1
 
 
 
 
1.3  Während der frühzeitigen  Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB sowie der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB gingen Stellungnahmen mit Bedenken, Einwendungen, fachliche Informationen und Anregungen zur Beschlussfassung ein.


Bedenken, Einwendungen und fachliche Informationen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
(Abschrift der Äußerung)
Beschlussvorschlag
Stellungnahmen der Behörden
Landratsamt Fürth vom 09.05.2022


2.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- und Wasserschutzgebietsverord.)

Einwendungen

1. Abteilung 4 - SG 42 - Naturschutz Technik:

9.2: die Ausgleichsmaßnahmen sind noch darzustellen bzw. die externen Ausgleichsflächen sind noch nicht angegeben

Rechtsgrundlagen

1. Abteilung 4 - SG 42 - Naturschutz Technik:

§ 1a Abs. 3 BauGB


Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen und Befreiungen)

1. Abteilung 4 - SG 42 - Naturschutz Technik:

Ausgleichsmaßnahmen darstellen und bilanzieren.

2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem oben genannten Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und gegebenenfalls Rechtsgrundlage


1. Abteilung 1 - SG 13 - Abfallwirtschaft:
Hinweis:

Mit den eingereichten Planunterlagen besteht Einverständnis. Eine Bereitstellung der Abfallsammelbehälter (Restmüll, Bio, Papier und Gelbe Tonne) hat an der nächsten öffentlichen Straße zu erfolgen.


2. Abteilung 3 - SG 33 - Verkehrswesen, Straßen-und Wegerecht:

Die Sichtfelder für den Geh-und Radweg sowie für die Straße An der Steige sind nach Ziff. 6.3.9.3. RASt 06 einzuzeichnen.


3. Abteilung 4 -SG 41 -AB 412 - Wasserrecht/Bodenschutz/Altlasten:

Gegen die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan "Betriebs-und Recyclinghof Enßner" und die parallele Änderung des FNP bestehen keine Einwände.

Das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Sofern Niederschlagswasser versickert werden soll, ist die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) in Verbindung mit den technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Sollten die Vorgaben der NWFreiV überschritten werden, ist eine wasserrechtliche Gestattung zu beantragen.

Sollte Grundwasser (Bauwasserhaltung) während der Bauzeit abgesenkt werden, so bedarf dies gemäß Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass eine dauerhafte Grundwasserabsenkung nicht genehmigungsfähig ist, ggf. sind die Keller in wasserdichten Wannen auszuführen.

Die Grundstücke im Plangebiet sind nicht im Altlastenkataster nach Art. 3 Bayerisches Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) enthalten. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Altlastenkataster keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und eine Altlastenfreiheit nicht garantiert werden kann.

Sollten bei Eingriffen in den Untergrund organoleptische Auffälligkeiten festgestellt werden, sind unverzüglich das Landratsamt Fürth und das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg zu informieren.

Das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg ist zu hören und dessen Stellungnahme ist zu beachten.


4. Abteilung 4 - SG 42 - Technischer Umweltschutz:

Die Gutachten sind im derzeitigen Entwicklungsstand noch nicht fertiggestellt. Es ist jedoch absehbar, dass das Gebiet schalltechnisch kontingentiert wird. Es wird darauf hingewiesen, dass im Bebauungsplan evtl. Zusatzkontingente und auch evtl. schalltechnische Teilflächen zeichnerisch darzustellen wären, damit eine eindeutige Zuordnung stattfinden kann. Ein reiner Verweis in den Festsetzungen auf das schalltechnische Gutachten soll laut gültiger Rechtssprechung nicht mehr zulässig sein.
Weiterhin ist aufgefallen, dass offensichtlich ein Wall aus Lärmschutzgründen geplant ist, der wiederum in den derzeitigen Festsetzungen als "optional" tituliert ist. Die Festsetzungen müssen jedoch vom Charakter her eindeutig formuliert sein. Daher wäre dies noch zu berichtigen (entweder erläutern, unter welchen Bedingungen der Wall erbaut werden soll oder nicht, oder auf die "Optionalität" verzichten).
In der Vergangenheit war noch ein Gutachten hinsichtlich der Staubimmissionen im Gespräch. In den vorgelegten Unterlagen findet sich hierzu nichts mehr. Falls davon abgerückt wurde, wäre eine kurze Erläuterung über die Gründe hilfreich.

5. Abteilung 4 - SG 42 - Naturschutz Technik:

6.2       Äußere Gestaltung baulicher Anlagen: Um Gebäude optisch besser in die Landschaft zu integrieren und um einer Erwärmung und damit einer Veränderung des Mikroklimas entgegenzuwirken sind die Fassaden zu begründen.













6.4       Einfriedungen: Sockel sind auszuschließen um bestimmten Tiergruppen das Passieren zu ermöglichen.

6.5       Entwässerung: Auch, wenn es sich bei dem RRB um eine technische Anlage handelt, ist es soweit wie möglich naturnah zu gestalten.





6.6       Werbeanlagen: Um der enormen Lichtverschmutzung entgegenzuwirken, welche sich sowohl auf den Menschen als auch auf die Umwelt stark negativ auswirkt, sollte die Beleuchtung von Werbeanlagen grundsätzlich nicht gestattet werden.

7.1       Das Pflanzgut sollte aus dem Vorkommensgebiet 5.1 stammen.

7.4       Die Grundfläche der östlich und westlich des Geländes dargestellten Heckenstreifen von 5 bzw. 3 m sollte wie im nördlichen Bereich als private Grünfläche dargestellt werden.

            Die Fassadenbegrünung sollte nicht als Ersatz für eine Hecke zulässig sein. Aufgrund ihrer im Vergleich zu einer Hecke stark begrenzten Dimensionalität erfüllt sie nicht dieselben Funktionen für Flora und Fauna.



9.1:      V3: Um Insekten und Fledermäuse zu schützen: Beleuchtung ist so niedrig wie möglich anbringen um weniger Streuung zu haben, Gehäusetemperatur auf max. 60°C beschränken damit Insekten bei Berührung nicht verbrannt werden, Einsatz von Bewegungsmeldern zur Lichtsteuerung um Licht­ emission zu verringern, niedrige Beleuchtungsstärke von max. 0, 1 lx festlegen


6. Kreisbrandinspektion des Landkreises Fürth:

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Sondergebiet "Betriebs- und Recyclinghof Enßner" besteht Einverständnis, wenn die in der Anlage beigefügten Hinweise beachtet werden.

Explizit möchten wir auf folgende Punkte hinweisen:


Löschwasser:
Es wird darauf hingewiesen, dass mindestens
96 m³/h über einen Zeitraum von 2 Stunden Löschwasser für erforderlich gehalten werden. Notfalls sind diese als Löschwasserbehälter mit mind. entnehmbaren 192 m³ Fassungsvermögen vorzuhalten, um die angegebene Mengen im Zeitraum von 2 h entnehmen zu können.

Das Leitungsnetz wird nicht mit dem Kommandanten oder dem Kreisbrandrat festgelegt.
Das Leitungsnetz ist auf eine Mindestentnahme der bereits angegebenen 96 m³/h über 2 h auszulegen.


Erschließung:
Jedes Gebäude bzw. jeder Gebäudeteil, welcher mehr als 50 m von der öffentlichen Straße entfernt liegt, erfordert eine Feuerwehrzufahrt gemäß Art. 5 BayBO.
Die Aussage, dass das Grundstück nicht mehr als 50 m entfernt sein darf ist falsch (Seite 34, WII BP Betriebshof Enssner VE 2 Begründung 220328).


Anlage:
Merkblatt Bebauungspläne Gewerbegebiet (Aufstellung)





Die Stellungnahme wird in Abwägung aller Belange wie folgt behandelt:









Die notwendigen Ausgleichsflächen sowie der Ausgleichsbedarf wurden bestimmt und sind dem Entwurf des Bebauungsplans beigefügt.


























Die Stellungnahme des SG 13 werden zur Kenntnis genommen, es ergibt sich keine Veranlassung.







Die Sichtfelder werden im Entwurf der Bauleitplanung ergänzt.






Die Niederschlagswasserbeseitigung wird entsprechend der geltenden Normungen realisiert. Die benannten Normungen sind in der Begründung zum Bebauungsplan bereits erwähnt.

























Die Aussagen zur Altlastensituation werden zur Kenntnis genommen und decken sich mit den Kenntnissen des Markts Wilhermsdorf. Die Hinweise zum Umgang mit schädlichen Bodenveränderungen sind als Hinweise in der Planung bereits hinterlegt.








Das WWA Nürnberg wurde gesondert beteiligt.







Das Schallschutzgutachten wurde zwischenzeitlich erstellt. Die notwendigen Festsetzungen im Bebauungsplan werden entsprechend der bekannten Rechtsaufassung getroffen und das Gutachten als Teil der Begründung zum Bebauungsplan dem Entwurf beigefügt.

Von einem Lärmschutzwall an der Sondergebietsfläche wird im Entwurf auf Basis der Ermittlungen des Schallschutzgutachtens abgesehen. Eine verträgliche Entwicklung kann auch ohne das Gutachten sichergestellt werden. Die Schallschutztechnisch verträgliche Entwicklung ist sichergestellt.

Auf ein Staubgutachten wurden nach sorgsamer Prüfung verzichtet, da mögliche Staubbelastungen durch entsprechende organisatorische Maßnahmen im Betrieb hinreichend sicher gelöst werden können.










Von einer Fassadenbegrünung wurde nach sorgsamer Würdigung der Vorteile abgesehen. Neben Vollzugsschwierigkeiten wird davon ausgegangen, dass mit den festgesetzten Eingrünungsmaßnahmen bereits eine verträgliche landschaftliche Einbindung sichergestellt ist. Die neuentstehenden Ortsränder des Sondergebietes werden über Heckenstrukturen in die Landschaft eingebunden. Diese Heckenstrukturen werden nicht eingezäunt und stehen somit der freien Natur uneingeschränkt zur Verfügung. Eine abschottende Wirkung der >150 m langen Zaunanlage wird vermieden.

Mikroklimaauswirkungen werden durch die getroffenen Maßgaben zur Ein- und Durchgrünung hinreichend minimiert.

Sockel für Einfriedungen werden ausgeschlossen.


Die Entwässerung wurde neu geordnet und die erforderliche Niederschlagswasserrückhaltung in das Becken des Zweckverbandes integriert. Der Hinweis ist somit nicht mehr von Belang, wird aber bei der Gestaltung des Ableitungsgrabens sowie des Beckens des Zweckverbandes beachtet.

Beleuchtungen von Werbeanlagen werden ausgeschlossen.





Vorgaben zum Herkunftsgebiet des Pflanzgutes werden ergänzt.

Statt privater Grünflächen werden hier Flächen mit Pflanzverpflichtungen festgesetzt. Diese Vorgehensweise geht einher mit dem rechtlichen Maßgaben zur Ermittlung der GRZ, bei der festgesetzte private Grünflächen nicht angerechnet werden dürfen. Es würde zu zusätzlichen nicht nutzbaren Flächen kommen, was dem Nutzungszweck widersprechen würde. Die nun getroffenen Festsetzungen gewährleisten hinreichend, dass eine ausreichende Eingrünung erfolgt.


Die Ausführungen zu Beleuchtungen unter V3 werden um die Festsetzung einer Ausführung unvermeidlicher Beleuchtung mit Bewegungsmeldern sowie der Abschaltverpflichtung aller nicht erforderlichen Beleuchtungen im Zeitraum von 23:00 Uhr bis zum Sonnenaufgang ergänzt. Von den weitergehenden Detailempfehlungen wird aber abgesehen, da diese nicht Vollzugsfähig sind.





Die Aussagen der Kreisbrandinspektion werden zur Kenntnis genommen. Eine Grundversorgung mit 96 m³ /h ist lt. Rücksprache mit dem Wasserversorger sichergestellt. Eine Löschwasserversorgung für die Grundversorgung ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht erforderlich.



Bzgl. des Aufbau des neuen Leitungsnetztes soll der örtliche Kommandant bzgl. der Lage und Ausführung der zusätzlichen Hydranten mit einbezogen, damit die benötigten Standorte für die Feuerwehr gut erreichbar und den Anforderungen der Feuerwehr entsprechend.

Die weiteren Hinweise sind in der Begründung zur Planung bereits enthalten und sind bei der weiteren Umsetzung zu beachten.
















Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1



Planungsverband Region Nürnberg
vom 10.05.2022

Wir bedanken uns für die Beteiligung zum o. g. Vorhaben.

Die nächste Sitzung des Planungsausschusses findet am 23.05.2022 statt.
Wir bitten um Fristverlängerung.

vom 11.05.2022

Der Planungsausschuss des Planungsverbandes Region Nürnberg wird sich in seiner öffentlichen Sitzung am 23.05.2022, 10:00 Uhr, in Nürnberg, Rathaus Fünferplatz 2, Großer Sitzungssaal (Zimmer 204/II) mit o. g Angelegenheit befassen.

Das zur Beschlussfassung vorgeschlagene Gutachten des Regionsbeauftragten liegt anbei.


Bevölkerungsentwicklung: 1980: 3.787 Ew.; 1990: 4.104 Ew.; 2000: 4.889 Ew.; 2020: 5.479 EW;
Zentralörtliche Einstufung: Grundzentrum


Der Markt Wilhermsdorf plant am äußersten westlichen Ortsrand einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die Umsiedlung eines bisher im Innenort angesiedelten Betriebs aufzustellen. Durch den Umzug des alteingesessenen Unternehmens soll ein städtebaulicher Missstand im Ortszentrum aufgelöst, Immissionskonflikte minimiert und für den Unternehmer eine langfristige Entwicklungsmöglichkeit an dem zukünftigen Betriebsstandort geschaffen werden. Hierzu soll ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Betriebshof' dargestellt werden (ca. 2,7 ha). Das zur Überplanung vorgesehene Gebiet schließt westlich an die im gesonderten Bauleitplanverfahren (Änderung Flächennutzungsplan und Aufstellung des Bebauungsplans "WEST -Wohn-und Gewerbegebiet") beabsichtigen Siedlungsentwicklungen von Wilhermsdorf an. Die Vorhabenfläche wird aktuell als landwirtschaftliche Fläche genutzt. Der wirksame Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren entsprechend geändert.


Bewertung aus regionalplanerischer Sicht:

Gemäß Ziel 3.2 des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) sind in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potentiale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. In den Planunterlagen wurde schlüssig dargelegt, dass im Gemeindegebiet bis auf die im Zuge der parallel stattfindenden Änderung des Flächennutzungsplans zu tauschende Gewerbefläche im Westen, keine gewerblichen Alternativflächen vorhanden sind (s. Begründung Änd. FNP, Kap. 2.10). Bestehende potentielle Brachflächen und Baulücken befinden sich in privater Hand, ohne Entwicklungsbereitschaft der Eigentümer, nicht genutzte Grundstücksflächen im Gewerbegebiet "Fallmeisterei" sind Reserveflächen für dort an­
sässige Unternehmen.

Der Bedarf für das o.a. Planvorhaben und die damit verbundene Flächenneuausweisung ist jedoch anlässlich der konkreten Betriebsverlagerung des Betriebs- und Recyclinghofs und der aktuellen städtebaulichen Situation im Innenort des Marktes Wilhermsdorf nachvollziehbar gegeben.
 
Hinsichtlich der sich ebenfalls im Verfahren befindlichen Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans und Aufstellung des Bebauungsplans "WEST -Wohn- und Gewerbegebiet", wird darauf verwiesen, dass die durch die geplante Umsiedlung des Betriebs- und Recyclinghofs innerorts freiwerdende Fläche in Abhängigkeit von dessen Nutzbarkeit (Bodendenkmal) jedoch gemäß Ziel 3.2 LEP ggf. als Innenentwicklungspotential anzusehen und bzgl. des Bedarfsnachweises eben genannter Bauleitplanung entsprechend zu beachten und ggf. anzurechnen ist.

Gemäß Ziel 3.3 des LEP sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Der vorgesehene Standort des Betriebs- und Recyclinghofs befindet sich am äußersten westlichen Ortsrand des Marktes Wilhermsdorf, auf einem bislang nicht angebundenen Areal. Der Markt Wilhermsdorf hat jedoch mit Beschluss vom 18.06.2021 bzw. 11.02.2022 ein Bauleitplanverfahren zur Entwicklung der östlich an das Vorhaben angrenzenden Flächen eingeleitet. Hier soll auf Basis der Änderung des Flächennutzungsplans und Aufstellung des zugehörigen Bebauungsplans "WEST -Wohn- und Gewerbegebiet" eine städtebaulich geordnete Entwicklung von Wohn- und Gewerbeflächen ermöglicht werden. Dadurch wird eine Verbindung zu dem geplanten Sondergebiet und zum weiteren Siedlungsbereich des Marktes Wilhermsdorf geschaffen und die hier zu beurteilende Planung des Betriebs- und Recyclinghofs kann als angebunden im Sinne des Ziels 3.3 LEP Bayern bewertet werden. Maßgeblich hierfür ist jedoch, dass der genannte Bebauungsplan der Wohn- und Gewerbeflächen früher oder mindestens zeitgleich wie der vorliegende Bebauungsplan des Betriebs­ und Recyclinghofs rechtskräftig wird. Dies ist im Rahmen der sich parallel in Aufstellung befindlichen Bauleitplanverfahren sowie der weiteren Verfahrensschritte dringend zu beachten und sollte dementsprechend in den Planunterlagen dokumentiert werden.

Im Sinne einer sparsamen Flächeninanspruchnahme bei der Ausweisung neuer Siedlungsflächen gemäß Grundsatz 3.1 LEP ist das Vorhaben hinsichtlich seiner Flächeninanspruchnahme und -versiegelung ggf. nochmals zu überdenken und möglichst flächensparend und effizient umzusetzen.

Gemäß Regionalplan der Region Nürnberg Grundsatz 7.1.4.1 ist anzustreben, Ortsränder sowie Industrie- und Gewerbegebiete, insbesondere in den Naturparken und In den Fremdenverkehrsgebieten, so zu gestalten, dass sie das Landschafts- und Ortsbild nicht beeinträchtigen. Eine enge Abstimmung mit den naturschutzfachlichen Stellen diesbezüglich wird empfohlen.

Bezüglich der von der Gesamtplanung Im Wilhermsdorfer Westen ausgehenden Auswirkungen auf die anliegenden Straßen ist vor dem Hintergrund von Ziel 4.1.1 und Grundsatz 4.2 LEP eine entsprechende Abstimmung mit den verkehrlichen Fachstellen angezeigt.

Aus regionalplanerischer Sicht wird abschließend empfohlen, dann keine Einwendungen zu erheben, sofern

-         das Anbindegebot durch die vorranginge oder mindestens zeitgleiche Entwicklung der geplanten östlich angrenzenden Wohn- und Gewerbeflächen erfüllt ist.
-         die verkehrliche Erschließung der Gesamtplanung im Wilhermsdorfer Westen durch die verkehrlichen Fachstellen nicht negativ beurteilt wird,

vom 23.05.2022

Der Planungsausschuss des Planungsverbandes Region Nürnberg hat in seiner Sitzung vom 23.05.2022 die beiliegende Stellungnahme beschlossen.

Der Beschluss stellt gleichzeitig die Stellungnahme des Planungsverbands im Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB dar. Eine erneute Vorlage der Planunterlagen (bzw. Anhörung des Planungsverbandes) ist nur erforderlich, sofern sich Lage und Umfang des bisherigen Bauleitplanes verändern.

vom 14.07.2022

Stellungnahme Regionsbeauftragter: siehe oben.

Niederschrift über die Sitzung des Planungsausschusses der Stadt Nürnberg vom 23.05.2022

Herr Maurer trägt den Sachverhalt und die Stellungnahme des Regionsbeauftragen vor. Er verweist kurz auf den Zusammenhang zu TOP 7.2 wegen des Anbindegebots.

Wortmeldungen erfolgen nicht.

Das Gutachten des Regionsbeauftragten wird einstimmig beschlossen (Beilage 7.3).






Die Stellungnahme wird in Abwägung aller Belange wie folgt behandelt:

Die Notwendigkeit der Aussiedlung wurde intensiv dargestellt und ist auch Voraussetzung für eine der wichtigsten Innenentwicklungsmaßnahmen des ISEKs für Wilhermsdorf. Alternative geeignete Entwicklungsflächen sind nicht vorhanden, ein Planungsverzicht würde zum Verlust des Unternehmens führen.

Die landesplanerischen Abhängigkeiten der Planungen Baugebiet West / Enßner sind bekannt, weshalb alle Planungen parallel betrieben werden und die Rechtskraft des Bebauungsplans West als Voraussetzung für die Erfüllung der Siedlungsanbindung für die vorliegende Planung angesehen werden kann.

Unter dieser Voraussetzung wird aber davon ausgegangen, dass eine mit den Zielen und Grundsätzen der Landes- und Regionalplanung verträgliche Planung gegeben ist. Auswirkungen ergeben sich aus der Stellungnahme nicht.














































































































































































Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1

Regierung von Mittelfranken vom 09.05.2022

Die Regierung von Mittelfranken nimmt als höhere Landesplanungsbehörde anhand der von ihr in dieser Eigenschaft ausschließlich zu vertretenden überörtlich raumbedeutsamen Belange der Raumordnung und Landesplanung zum o.a. Entwurf wie folgt Stellung:

Im Markt Wilhermsdorf soll am westlichen Ortsrand der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Betriebshof Enßner" für die Auslagerung des bislang im Innenort ansässigen Baustoffbetriebes aufgestellt werden. Es ist beabsichtigt ein sonstiges Sondergebiet mit Zweckbestimmung Betriebshof festzusetzen. Der Geltungsbereich umfasst insgesamt ca. 2,5 ha. Im sonstigen Sondergebiet sollen folgende Nutzungen zulässig sein:

Flächen und bauliche Anlagen zur Annahme, zeitweiligen Lagerung und Aufbereitung von Boden, Bauschutt und Baumaterialien
Betrieb einer mobilen Brecheranlage
Betrieb einer "Betontankstelle"
Lager-und Abstellhallen
Büro-, Werkstatt-und Betriebsgebäude
Prüfhalle und Fahrzeugwaage
Betriebstankstelle
Stellplätze für Fahrzeuge und Baumaschinen

Am Standort ist im wirksamen Flächennutzungsplan bislang teilweise eine gewerbliche Baufläche dargestellt, die Flächen werden landwirtschaftlich genutzt. Im Parallelverfahren wird der wirksame Flächennutzungsplan entsprechend geändert.

Einschlägige Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung:

LEP Bayern - 3.1 Flächensparen
(G) Die Ausweisung von Bauflächen soll an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden.

(G) Flächensparende Siedlungs-und Erschließungsformen sollen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden.

LEP Bayern - 3.2 Innenentwicklung vor
Außenentwicklung
(Z) In den Siedlungsgebieten sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen.

LEP Bayern - 3.3 Vermeidung von Zersiedelung - Anbindegebot
(G) Eine Zersiedelung der Landschaft und eine ungegliederte, insbesondere bandartige Siedlungsstruktur sollen vermieden werden.

(Z) Neue Siedlungsflächen sind möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Ausnahmen sind zulässig, wenn

auf Grund der Topographie oder schützenswerter Landschaftsteile oder tangierender Hauptverkehrstrassen ein angebundener Standort im Gemeindegebiet nicht vorhanden ist,
ein Gewerbe- oder Industriegebiet unter Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen an einer Autobahnanschlussstelle oder an einer Anschlussstelle einer vierstreifig autobahnähnlich ausgebauten Straße oder an einem Gleisanschluss ohne wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds geplant sowie kein geeigneter angebundener Alternativstandort vorhanden ist,
ein Gewerbe- oder Industriegebiet, dessen interkommunale Planung, Realisierung und Vermarktung rechtlich gesichert sind, unter Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen ohne wesentliche Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbilds geplant sowie kein geeigneter angebundener Alternativstandort vorhanden ist,
ein Logistikunternehmen oder ein Verteilzentrum eines Unternehmens auf einen unmittelbaren Anschluss an eine Autobahnanschlussstelle oder deren Zubringer oder an eine vierstreifig autobahnähnlich ausgebaute Straße oder auf einen Gleisanschluss angewiesen ist,
ein großflächiger produzierender Betrieb mit einer Mindestgröße von 3 ha aus Gründen der Ortsbildgestaltung nicht angebunden werden kann,
von Anlagen, die im Rahmen von produzierenden Gewerbebetrieben errichtet und betrieben werden sollen, schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere durch Luftverunreinigungen oder Lärm einschließlich Verkehrslärm, auf dem Wohnen dienende Gebiete ausgehen würden,
militärische Konversionsflächen oder Teilflächen hiervon mit einer Bebauung von einigem Gewicht eine den zivilen Nutzungsarten vergleichbare Prägung aufweisen,
in einer Fremdenverkehrsgemeinde an einem gegenwärtig oder in der jüngeren Vergangenheit durch eine Beherbergungsnutzung geprägten Standort ein Beherbergungsbetrieb ohne Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds erweitert oder errichtet werden kann oder
eine überörtlich raumbedeutsame Freizeitanlage oder dem Tourismus dienende Einrichtung errichtet werden soll, die auf Grund ihrer spezifischen Standortanforderungen oder auf Grund von schädlichen Umwelteinwirkungen auf dem Wohnen dienende Gebiete nicht angebunden werden kann.

LEP Bayern 4.1.1 - leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur
(Z) Die Verkehrsinfrastruktur ist in ihrem Bestand leistungsfähig zu erhalten und durch Aus-, Um­ und Neubaumaßnahmen nachhaltig zu ergänzen.

LEP Bayern 4.2 - Straßeninfrastruktur
(G) Das Netz der Bundesfernstraßen sowie der Staats- und Kommunalstraßen soll leistungsfähig erhalten und bedarfsgerecht ergänzt werden.


Bewertung aus landesplanerischer Sicht

Im Hinblick auf die vorliegende vorhabenbezogene Bauleitplanung und der städtebaulichen Situation im Innenort des Marktes Wilhermsdorf, ist der Bedarf für die Flächenausweisung zur Auslagerung des Baustoffbetriebs Enßner soweit nachvollziehbar gegeben.

Hinsichtlich der gemäß Ziel 3.2 LEP Bayern vorrangig zu nutzenden Innenentwicklungspotentiale wird nachvollziehbar dargelegt, dass im Gemeindegebiet bis auf teilweise nun mit überplanende und im Zuge der parallel stattfindenden Änderung des FNP zu tauschende Gewerbefläche im Westen, keine gewerblichen Alternativflächen vorhanden und die bestehenden Baulücken z.B. im Gewerbegebiet Fallmeisterei für bestehende Betriebe gebunden sind.

Wie in der Stellungnahme zur Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans und zur Aufstellung des Bebauungsplan WEST bereits mitgeteilt, wird auch hier darauf hingewiesen, dass die durch die geplante Aussiedlung der Firma Enßner freiwerdende Fläche im Innenort in Abhängigkeit dessen Nutzbarkeit (Bodendenkmal) jedoch gemäß Ziel 3.2 LEP Bayern als Innenentwicklungspotential anzusehen und bei den o.g. Bauleitplanungen entsprechend zu beachten und ggf. anzurechnen ist.

Gemäß Ziel 3.3 LEP Bayern sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Der hier zu bewertende Bebauungsplan "Betriebshof Enßner" kann nur dann als angebunden angesehen werden, wenn der ebenfalls im Aufstellungsverfahren befindliche Bebauungsplan "WEST" früher oder mindestens gleichzeitig rechtskräftig wird. Darauf ist im Zuge der beiden separaten Bauleitplanverfahren und der weiteren Verfahrensschritte dringend zu achten und sollte in den Plan unterlagen jeweils nachvollziehbar dokumentiert werden.

Darüber hinaus sollen auch bei dem konkreten Vorhaben des Baustoffbetriebs gemäß Grundsatz 3.1 LEP Bayern flächensparende Siedlungs-und Erschließungsformen unter Berücksichtigung der ortsspezifischen Gegebenheiten angewendet werden. Die konkrete Betriebsplanung sollte aus landesplanerischer Sicht daher ebenso möglichst effizient und flächensparend erfolgen und es sollten alle Möglichkeiten zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme & -versiegelung konsequent genutzt werden (z.B. Kombination von Nutzungen u.a. bei den vorgesehenen Hallen/Gebäuden, Mehrgeschossigkeit auch bei ruhendem Verkehr, energetischen Beitrag wie Kraft-Wärmekopplungen, Uberdachung mit Photovoltaikmodulen, etc ... ).

Im Hinblick auf die beabsichtige Gesamtentwicklung im Westen des Marktes Wilhermsdorf und die dadurch potentiell ausgehenden Belastungen auf die betroffenen Straßen (v.a. St. 2252) ist vor dem Hintergrund von Ziel 4.1.1 und Grundsatz 4.2 LEP Bayern abschließend eine entsprechende Abstimmung mit den verkehrlichen Fachstellen angezeigt.

Einwendungen aus landesplanerischer Sicht können nur bei Beachtung dieser Hinweise zurückgestellt werden.

Hinweise der Höheren Naturschutzbehörde der Regierung von Mittelfranken

Zur Anwendung der bauplanungsrechtlichen Eingriffsregelung und zu den Festsetzungen auf der Grundlage des "Grünordnungsplans" sind aus naturschutzfachlicher Sicht folgende Punkte zu beanstanden.

Die Flächen des Sondergebietes auf denen Stellplätze errichtet werden können, werden in der Eingriffsbilanzierung als Grünflächen mit einer GRZ von 0,2 berechnet. Flächen für Stellplätze die durch Baum- oder Strauchpflanzungen begrünt werden, sind keine Grünflächen. Die Flächen sollten als Stellplätze gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB festgesetzt werden. Die Fläche mit GRZ 0,2 ist auf dem Planblatt nicht nachvollziehbar.

Sind auf Grünflächen die gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB festgesetzt werden Bepflanzungen durchzuführen (z.B. Eingrünungsmaßnahme) ist gleichzeitig ein Pflanzgebot gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB festzusetzen, da die Umsetzung der Bepflanzung andernfalls vom Markt Wilhermsdorf nicht eingefordert werden kann.

Die in der Begründung enthaltenen Vermeidungsmaßnahmen die zur Anwendung des Planungsfaktors führen sind nicht konkret herausgearbeitet. Der Planungsfaktor zur Reduzierung des Kompensationsbedarfs kann ausschließlich unter der Voraussetzung angewendet werden, wenn die Vermeidungsmaßnahmen textlich festgesetzt werden (z.B. Schutzgut Boden und Verpflichtung zur Dachbegrünung) und hinreichend begründet sind.

Zu den o.g. Punkten und zur Abstimmung der noch fehlenden Flächen (Eingriffsregelung und saP) wird eine Abstimmung mit der unteren
Naturschutzbehörde empfohlen.






Die Stellungnahme wird in Abwägung aller Belange wie folgt behandelt:














































































































































Die Siedlungsanbindung des Vorhabens "Enßner" wird über die parallel in Aufstellung befindliche Bauleitplanung des Baugebiets "West-Wohnen und Gewerbe" sichergestellt. Die planerischen Abhängigkeiten bzgl. der Siedlungsanbindung sind bekannt und werden beachtet.

Die durch die vorliegenden Planungen freiwerdenden Flächenpotentiale im Kernort werden in der Prüfung des Flächenbedarfs Wohnen mit eingespeist. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um einen gewissen Widerspruch handelt, da die Aussiedlung Voraussetzung für die Schaffung des Potenzials ist und ansonsten die Flächen nicht aktiviert werden können.

Die Frage des Flächensparens wurde intensiv bei der Planung für den Betriebshof berücksichtigt und nur die Flächen überplant, welche für den Betrieb und dessen Zukunft benötigt werden. Durch die Organisation an einem gut geeigneten Standort kann auf Zwischen- oder Auslagerflächen verzichtet werden und somit ein Beitrag zum Flächensparen geleistet werden. Zudem werden verbindliche Maßgaben zur Freihaltung- und Eingrünung der Planung getroffen und auch hiermit zum Flächensparen beigetragen.






































Die verkehrstechnischen Belange wurden umfassend untersucht und die Verträglichkeit nachgewiesen.



















Die Eingriffsbilanzierung wurde vollständig auf Basis des anzuwendenden Leitfadens und der aktuellen Planung überarbeitet.








Es werden Flächen mit Pflanzverpflichtungen festgesetzt. Die Eingrünung erfolgt im Norden und Westen als 3-reihige Hecke. Die Einzäunung der Vorhabenfläche erfolgt außerhalb der 3-reihige Hecke. Einfriedungen sind so festgesetzt, dass die Hecken nicht zum freien Naturraum nicht eingefriedet sind.

Die Planfaktoren wurden neu ermittelt und werden in der Begründung unter Beachtung der Maßgaben des Leitfadens erläutert.









Die Abstimmungen mit der unteren Naturschutzbehörde sind erfolgt.


Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1



Wasserwirtschaftsamt Nürnberg vom 13.05.2022

2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage


Allgemein

Vor Baubeginn sollte durch geeignete Untergrunderkundungen abgeklärt werden, wie hoch das Grundwasser ansteht.

Die Lagerflächen für Boden und Bauschutt sowie die Betriebsflächen der mobilen Brecheranlage müssen den Anforderung des LfU-Merkblattes 4.5/5 "Niederschlagswasserbeseitigung bei gewerblich genutzten Flächen" sowie dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 29.03.2016 (Anlage: Auslegungsfragen zum Leitfaden) genügen. Des Weiteren ist eine hydrogeologische Standortbeurteilung, welche Aussagen zum Grundwasserflurabstand und zum Untergrundaufbau (Bodenart, Durchlässigkeit) beinhaltet, erforderlich, um festlegen zu können, welche technischen Maßnahmen ggf. zum Schutz des Grundwassers zu treffen sind, um die Anlage am gewünschten Standort zu errichten.


Bodenschutz

Bei den Böden im Plangebiet handelt es sich um Pseudogley und Braunerde-Pseudogley, nicht wie im Umweltbericht angegeben um Gleye und Braunerde-Gleye.

Bei den nicht versiegelten Flächen soll der Boden wieder seine natürlichen Funktionen erfüllen können, d.h. die Bodenschichten sind wieder so aufzubauen wie sie natürlicherweise vorhanden waren. Insbesondere im Bereich von Geländeauffüllung und -abgrabungen sind die Vorgaben des
§ 12 BBodSchV zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht zu beachten. Durch geeignete technische Maßnahmen sollen Verdichtungen, Vernässungen und sonstige nachteilige Bodenveränderungen im Rahmen der Geländeauffüllung vermieden werden.

Bei geogenen bzw. großflächig siedlungsbedingten Bodenbelastung empfehlen wir zur Vermeidung von Bauverzögerungen und Mehrkosten bei der Entsorgung von überschüssigen Bodenmaterial die Erstellung einer Massenbilanz "Boden" mit Verwertungskonzept. Oberstes Ziel sollte dabei die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche sein.

Abwasserbeseitigung

Der "Betriebs-und Recyclinghoff Enßner" soll im Trennsystem entwässert werden. Hiermit besteht aus Sicht des Wasserwirtschaftsamtes Nürnberg Einverständnis.

Der Bebauungsplan enthält bereits z.T. konkrete Aussagen zur Entwässerung. Im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens erfolgt eine detaillierte Prüfung bzw. Abstimmung der Niederschlagswasserbeseitigung.

Bezüglich der Erschließungsplanung sehen wir uns dennoch veranlasst, auf folgendes hinzuweisen:

Im Rahmen der Entwässerungsplanung ist zu prüfen, ob durch die gewerblichen Nutzungen (z.B. Lagerung von Materialien im Bereich des geplanten Recyclinghofs) gesonderte Maßnahmen für die Reinigung des anfallenden Niederschlagswassers erforderlich sind.

Der Betreiber der Kanalisation hat den ordnungsgemäßen Betrieb entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik sicherzustellen. Auf das Merkblatt 4.3/3 des Bayerischen Landesamtes für Umwelt und dessen Empfehlungen zur Bemessung von Misch-und Regenwasserkanälen u. a. als mögliche Vorsorge für Auswirkungen des Klimawandels wird hierbei verwiesen.
Eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung ist durch den Betreiber der Abwasseranlage sicherzustellen. Abwasseranlagen sind gemäß WHG nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten.

Gewässer

Durch die neuen Baugrundstücke (bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen) können Entwässerungsanlagen (Drainagesammler, Gräben usw.) der oberhalb gelegenen Flächen verlaufen. Ggf. sind diese Entwässerungsanlagen so umzubauen, dass ihre Funktion erhalten bleibt und das
Oberflächenwasser sowie das Grundwasser schadlos weiter-bzw. abgeleitet werden kann um Schäden an Gebäuden und Anlagen sowie Staunässe in den oberhalb liegenden Grundstücken zu vermeiden.

Wir empfehlen, vor allem im Hinblick auf zunehmende Starkniederschläge, Hausöffnungen (Kellerschächte, Hauseingänge, Tiefgarageneinfahrten, o. ä.) immer etwas erhöht über Gelände-und Straßenniveau vorzusehen und Keller als dichte Wannen auszubilden.
Wir verweisen auf die Schutzmaßnahmen bei Starkregenereignissen gemäß der Bürgerbroschüre "Leitfaden Starkregen -Objektschutz und bauliche Vorsorge".

Bei der Planung ist zu beachten, dass der natürliche Abfluss wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden darf. Des Weiteren darf der natürliche Abfluss wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder erheblich beeinträchtigt werden.





Die Stellungnahme wird in Abwägung aller Belange wie folgt behandelt:







Eine Baugrunduntersuchung wurde durchgeführt. In Tiefen von ca. 2 m unter GOK wurde der mürbe Sandstein angetroffen. Grund- oder Schichtenwasser wurde in keiner der Bodenproben angetroffen.

Die Hinweise zu Anforderungen an Lagerflächen für Boden und Bauschutt werden durch den Vorhabenträger bei der weiteren Detailplanung beachtet. Da es sich um ein Sondergebiet handelt, ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Hiermit ist sichergestellt, dass die Fachstelle auch bei den konkreten Detailplanungen umfassend eingebunden ist.












Die Angaben zu den Bodentypen in der Begründung zum Bebauungsplan werden korrigiert.


Auf die Maßgaben des Bodenschutzes wird in der Begründung zum Bebauungsplan bereits hingewiesen. Die Maßgaben sind durch den Vorhabenträger bei der Umsetzung zu beachten.









Konkrete Hinweise auf großflächige schädliche Bodenveränderungen sind nicht bekannt. Ein Bodenmanagement wird vom Vorhabenträger eingerichtet, da für sein Vorhaben ein Höhenausgleich auf dem Grundstück angestrebt wird.







Die Entwässerung im Trennsystem wird weiterhin vorgesehen und der geplanten Ableitung von Niederschlagswasser eine Reinigung gem. DWA-A 102 vorgeschaltet wird. Eine entsprechende Verpflichtung wird in die Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen. Schmutzwasser sowie nicht in das Gewässer ableitbares Niederschlagswasser werden über den Anschluss an einen Schmutzwasserkanal der Mischwasserbehandlungsanlage zugeführt.

Die Entwässerung wurde mit dem Zweckverband abgestimmt.



























Die Hinweise auf möglich bestehende Drainagen u.ä. sind in der Begründung zum Bebauungsplan bereits dargelegt. Die Beachtung obliegt dem Vorhabenträger.










Auf Gefahren aus Starkregenereignissen wird in der Begründung zur Planung bereits hingewiesen. Die Beachtung obliegt dem Vorhabenträger bei der weiteren Planung.







Auf den Sachverhalt wird in der Begründung zum Bebauungsplan bereits hingewiesen.


Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1



Staatliches Bauamt Nürnberg vom 19.04.2022

Seitens des Staatlichen Bauamtes Nürnberg stimmen wir der vorgelegten Änderung bzw. Aufstellung des Bebauungsplanes zu, wenn folgende Auflagen berücksichtigt und aufgenommen werden:

1.     Die Erschließung der Grundstücke des Bauleitplangebietes ist ausschließlich über das untergeordnete Straßennetz vorzusehen
(§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i.V.m. Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 BayStrWG).

2.     Die fuß-und radwegmäßige Erschließung des Bauleitplangebietes ist sicher zu stellen. Der Straßenbaulastträger der Staatsstraße übernimmt hierfür keine Kosten.

3.     Anhand der aktuellen und zu erwartenden Verkehrszahlen ist, mit der erneuten Beteiligung im Bauleitplanverfahren, die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes Gemeindestraße "An der Steige" / Staatsstraße St2252 gemäß HBS (Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen) zu untersuchen und nachzuweisen.
Weiterhin ist zu untersuchen, ob die Ausgestaltung des o.g Knotenpunktes, unter Berücksichtigung der aktuellen und zu erwartenden Verkehrszahlen, den gültigen Richtlinien (u.a. RAL) genügt bzw. welche Änderungen notwendig werden.

4.     Die Eckausrundungen der Einmündung der Gemeindestraße "An der Steige" in die St2252 müssen so ausgebildet sein, dass sie von den größten nach der StVZO zugelassenen Fahrzeugen ohne Benutzung der Gegenfahrbahn und der Seitenräume befahren werden können.

5.     Die entsprechende Schleppkurve nach dem Regelwerk "Bemessungsfahrzeuge und Schleppkurven zur Überprüfung der Befahrbarkeit von Verkehrsflächen" ist einzuhalten (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 FStrG bzw. Art. 9 Abs. 1 BayStrWG).

6.     Der Straßenbaulastträger der Staatsstraße trägt keinerlei Kosten, die im Zusammenhang mit den o.g. Änderungen / Anpassungen entstehen.

Sämtliche durch die neue Anbindung an die Staatsstraße entstehenden Erneuerungs- und Unterhaltsmehrkosten sind der Straßenbauverwaltung gemäß ABBV zu ersetzen (Art. 32 Abs. 1 BayStrWG i.V.m. Art. 33 Abs. 3 BayStrWG).

Sollten Änderungen/ Anpassungen am Knotenpunkt "An der Steige"/St2252 erforderlich werden ist zwischen dem Markt und dem Staatlichen Bauamt vor Rechtsverbindlichkeit des Bauleitplanes eine Vereinbarung abzuschließen, in der die technischen Einzelheiten sowie die Kostentragung zu regeln sind. Hierzu ist eine detaillierte Planung von einem Ingenieurbüro für Verkehrsplanung vorzulegen. Unterhaltsmehrkosten sind abzulösen. Planung, Ausschreibung, Bauleitung und Grunderwerb erfolgen durch den Markt.
Der Abschluss der Vereinbarung ist rechtzeitig, unter Beigabe der abgestimmten Planung, beim Staatlichen Bauamt Nürnberg, Herrn Zelgy, zu beantragen.

Sollte der Knotenpunkt umgebaut werden, wird die Erstellung eines Sicherheitsaudits einschließlich des Audits für Barrierefreiheit gemäß den "Richtlinien für das Sicherheitsaudit von Straßen (RSAS 2019) erforderlich. Der Markt erstellt dieses auf eigene Kosten und stimmt den zu beauftragenden zertifizierten Sicherheitsauditor und den Ablauf des Auditverfahrens mit der Straßenbauverwaltung ab. Der Planer nimmt zu den Auditberichten jeweils Stellung. Jeder Bericht ist zusammen mit der Stellungnahme des Planers vom Entscheidungsbefugten der Straßenbauverwaltung zu bestätigen.

Wasser und Abwässer dürfen dem Straßenkörper der Staatsstraße nicht zugeleitet werden. Die Wirksamkeit der Straßenentwässerung darf nicht beeinträchtigt werden.

Änderungen an der Entwässerungseinrichtung der Staatsstraße dürfen nur im Einvernehmen mit der Straßenbauverwaltung erfolgen.

Soweit durch die entwässerungstechnischen Maßnahmen ein wasserrechtlicher Tatbestand geschaffen wird, ist hierzu von der Gemeinde die wasserrechtliche Genehmigung der unteren Wasserbehörde einzuholen.

Der Baulastträger der Staatsstraße trägt keine Kosten für Schallschutzmaßnahmen an den Anlagen, die Gegenstand des Bauleitplanes sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass jede Werbung außerhalb geschlossener Ortschaften verboten ist. Ebenso darf innerörtliche Werbung den Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht gefährden oder in erschwerter Weise ablenken. Die Erteilung von Ausnahmen liegt in der sachlichen Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde. (Art. 56 Nr. 5 BayBO, § 33 Abs. 3 StVO i.V.m. § 4 Abs. 1 f, g ZustVVerk)

Wir bitten um Übersendung des Gemeinderatsbeschlusses, wenn unsere Stellungnahme behandelt wurde.

Weiterhin bitten wir um Übersendung des rechtsgültigen Bauleitplanes (einschließlich Satzung).





Die Stellungnahem wird in Abwägung aller Belange wie folgt behandelt:




Der Straßenbaulastträger ist von den Planungen nicht unmittelbar betroffen. Die Erschließung der beplanten Flächen erfolgt ausschließlich vom gemeindlichen Straßennetz. Eine Vielzahl der Hinweise aus der Stellungnahme ist daher nicht einschlägig.

Die fuß-und radwegmäßige Erschließung erfolgt über einen zu errichtenden Fuß u. Radweg.



Die Leistungsfähigkeit der Anbindung der gemeindlichen Straße an die Staatsstraße St 2252 wurde gem. HBS im Bestand als auch im Planfall untersucht und festgestellt, dass die Leistungsfähigkeit ohne Umbauten sichergestellt ist. Die erstellten Nachweise werden der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans beigefügt.








Die Eckausrundungen wurden geprüft und sind für die Befahrbarkeit mit Schwerlastfahrzeugen ausreichend. Umbauten sind nicht notwendig.













Kenntnisnahme














































































Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 09.05.2022

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürth-Uffenheim nimmt zu oben aufgeführten Planungen wie folgt Stellung:

Bereich Landwirtschaft
Ansprechpartner: Robert Schiefer, Jahnstraße 7, 90763 Fürth (Tel.: 0911/99715-1225)

Landwirtschaftliche Belange sind durch den Verlust an Kulturflächen im Umfang von ca. 2,5 ha betroffen.
Der Verlust an diesen Anbauflächen sollte im Interesse der Aufrechterhaltung der regionalen Produktion und mit Blick auf die Versorgung der Bevölkerung mit regional erzeugten Nahrungsmitteln möglichst auf das unbedingt notwendige Maß begrenzt werden. Besonders, wenn es sich wie vorliegend um besonders ertragreiche Böden im Vergleich zu Böden im regionalen Vergleich handelt. Im Plangebiet liegen Böden mit einer Ackerzahl von 45 Bodenpunkten nach Reichsbodenschätzung vor. Ackerböden im Landkreis Fürth liegen als Vergleich bei Ackerzahlen von 44 Bodenpunkten.

Der Verlust von Kulturflächen schwächt die Leistungsfähigkeit und die Entwicklungsmöglichkeiten der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe. Adäquater Ersatz für verlorene Flächen sind auf dem Kauf- und Pachtmarkt nur mehr sehr schwer zu bekommen. Um den Verlust landwirtschaftlicher Nutzflächen so gering wie möglich zu halten, ist in den Planungen deshalb ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden angezeigt.

Hierzu verweisen wir auch auf Punkt 5.4.1 (Erhalt land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen) im Landesentwicklungsprogramm (LEP) Bayern und auf das erklärte politische Ziel in Bayern, den Flächenverbrauch deutlich zu verringern.

Gemäß der vorliegenden Planung sollen 54069 Wertpunkte auf externen Flächen ausgeglichen werden. Diese Ausgleichsflächen sollen erst im weiteren Verfahren bestimmt werden.

Sollten im Rahmen der weiteren Planung Ausgleichsmaßnahmen auf landwirtschaftlichen Flächen vorgesehen werden, bitten wir darum, auf agrarstrukturelle Belange entsprechend Rücksicht zu nehmen. Darüber hinaus sollte beachtet werden, dass diese Flächen bezüglich ihrer Flächenform, -größe und Art der Einschränkungen für die Landwirtschaft weiterhin zu bewirtschaften bleiben (z.B. produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen - PIK). Ansonsten würden der Landwirtschaft über die tatsächlichen Bauflächen hinaus zusätzliche Flächen für Ausgleichsmaßnahmen verloren gehen.

Gemäß der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung soll u.a. eine zeitlich vorgezogene Kompensationsmaßnahme (CEF-Maßnahme) auf dem Grundstück FlurNr. 142 (Gemarkung Dippoldsberg) erfolgen. Dabei soll ein entsprechender Blühstreifen angelegt werden (vermutlich an der Acker-/Wiesengrenze).

Aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht wird diese Maßnahme hier abgelehnt, da es sich speziell beim Acker um einen besonders ertragreichen Boden handelt (Ackerzahl von 48). Darüber hinaus wird die benachbarte verbleibende Grünlandfläche durch die Anlage des Blühstreifens für eine Bewirtschaftung mit heutzutage üblichen landwirtschaftlichen Maschinen unwirtschaftlich werden. Die Größe und der Zuschnitt der verbleibenden Fläche würden eine weitere Bewirtschaftung zumindest stark einschränken bzw. sogar unmöglich machen. Sollte die Maßnahme weiterhin Bestandteil der Planung bleiben, fordern wir eine frühzeitige Beteiligung und Abstimmung mit Eigentümer und Bewirtschafter der Fläche.


Um Abdruck des Abwägungsergebnis unter Angabe des Aktenzeichens an poststelle@aelf-fu.bayern.de wird gebeten.






Die Stellungnahme wird in Abwägung aller Belange wie folgt behandelt:

Die zur Überplanung vorgesehenen Fläche wurde durch den Eigentümer an den Vorhabenträger veräußert. Der Bewirtschafter und der Markt stehen in Bezug auf die Planung in ständigem Austausch. Hinweise, dass durch die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung bestehenden Betriebe in ihrer Existenz beeinträchtigt werden, sind nicht bekannt gegeben worden.

Die Flächeninanspruchnahme an sich wurde nochmal intensiv geprüft, im Ergebnis aber festgestellt, dass zu den vorliegenden Planungen keine sinnvollen Alternativen bestehen. Im Sinne des Flächensparens wurde die Planung optimiert, die Flächeninanspruchnahme an sich bleibt aber bestehen. Die Belange der Landwirtschaft wurden hier intensiv einbezogen, im Ergebnis aber den Belangen der geordneten Siedlungsentwicklung der Vorzug geben.















Der Ausgleichsbedarf wurde neu ermittelt und wird auf einer dem Vorhabenträger gehörenden Grundstück umgesetzt. Der Bewirtschafter war in die Erarbeitung des Ausgleichsflächenkonzept einbezogen und setzt dieses bereits teilweise um.

Der externe flächenbezogene Ausgleich wird durch in Anspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen abgebildet. wie dargelegt, durch Abbuchung von dem bereits erstellten Ökokonto unter Berücksichtigung der ökologischen Verzinsung realisiert, so dass hier keine weitergehenden externen Ausgleichsflächen erforderlich werden.

Für den externen flächenbezogenen Ausgleich und den artenschutzrechtlichen Ausgleich soll weiterhin auf
Auf der Fl.Nr. 142 soll eine CEF-Maßnahmen und die externen ökologischen Ausgleichs­maßnahmen für das Vorhaben umgesetzt werden.

Das Konzept wird dahingehend geändert, dass die bisherige Ackerfläche als Wechselbrache angelegt wird und der Blühstreifen nun im Süden als Extensivierung auf dem Grünlandanteil umgesetzt wird.

Der Grünlandanteil wird in seinem Zuschnitt nicht verändert, daher verändern sich die technischen Bewirtschaftungsbedingungen für die Grünfläche nicht.

Die Fläche befindet sich im Zenngrund und im Umgriff mehrere Schutzgebiete (FFH, Naturpark, Schutzgebiet, geschützte Biotope). Außerdem befinden sich die großflächige naturschutzfachlich Ankaufsflächen des Vogelschutzbundes und ein Öko-Konto des Marktes im Umgriff.

Das Ausgleichskonzept bemüht sich agrar­struktuelle Belange bestmöglich zu berück­sichtigen:
-         Ackerfläche bleibt erhalten
-         Flächen werden mehrfach belegt (Ökologische Ausgleichsfläche und CEF-Maßnahme)

Darüber hinaus werden zusätzlich auf der Ackerfläche notwendige CEF-Maßnahmen des Bebauungsplans "WEST" (2 Feldlerchenreviere) abgebildet. So dass, an anderer Stelle Agrarflächen nicht in Anspruch genommen werden müssen und uneinge­schränkt der Landwirtschaft zur Verfügung stehen.

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1


Stellungnahmen der Versorger


Deutsche Telekom Technik GmbH vom 09.05.2022

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt)- als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:

Im Planbereich befinden sich noch keine Telekommunikationslinien der Telekom.

Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets erforderlich.

Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich folgender Straßen Schützenstr. und An der Steige stattfinden werden.

Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter der im Briefkopf genannten Adresse so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden.

Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen:

In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die Unterbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen.

Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013; siehe insbesondere Abschnitt 6, zu beachten. Wir bitten sicherzustellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden.

Bei Planungsänderungen bitten wir um erneute Beteiligung.





Die Stellungnahme wird in Abwägung aller Belange wie folgt behandelt:

Der Versorger wird intensiv bei der Erschließungsplanung beteiligt und die koordinierte und wirtschaftliche Erschließung sichergestellt. Wo möglich und im Bauablauf sinnvoll umsetzbar, werden gemeinsame Kabelgräben oder Leitungssystem bereitgestellt, in denen die Leitungen des Versorgers verlegt werden können.

Die geforderte Aufnahme gesonderter Festsetzungen und Dienstbarkeiten zu Gunsten der Leitungen des Versorgers sind nicht erforderlich. Es werden ausreichend öffentliche Flächen zur Leitungsverlegung vorhanden sein.

Die Hinweise zu Baumpflanzungen und Versorgungsleitungen sind in der Begründung zum Bebauungsplan bereits enthalten.

Weitere Veranlassungen ergeben sich aus der Stellungnahme nicht.

































Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1



Deutsche Telekom Technik GmbH - Trassenauskunft - vom 11.04.2022

Gegen den Bebauungsplanes "Betriebs- und Recyclinghof Enßner" in Wilhelmsdorf haben wir keine Einwände da unsere benachbarten Richtfunkstrecken ausreichend Sicherheitsabstand haben.

Die Telekom hat auch bei der Fa. Ericsson Services GmbH weitere Verbindungen angemietet. Die Daten dieser Strecken stehen uns leider nicht zur Verfügung.

Wir weisen darauf hin, dass diese Stellungnahme nur für Richtfunkverbindungen des Telekom - Netzes gilt. Bitte beziehen Sie, falls nicht schon geschehen, die Firma Ericsson Services GmbH, in Ihre Anfrage ein. Bitte richten Sie diese Anfrage an:

Ericsson Services GmbH
Prinzenallee 21
40549 Düsseldorf

oder per Mail an




Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, es ergibt sich keine Veranlassung. Die Fa. Ericsson wurde gesondert beteiligt.



















Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1



Ericsson Services GmbH vom 11.04.2022

Bei den von Ihnen ausgewiesenen Bedarfsflächen hat die Firma Ericsson bezüglich ihres Richtfunks keine Einwände oder spezielle Planungsvorgaben.
Bitte berücksichtigen Sie, dass diese Stellungnahme nur für Richtfunkverbindungen des Ericsson-Netzes gilt.
Bitte beziehen Sie, falls nicht schon geschehen, die Deutsche Telekom Technik GmbH in Ihre Anfrage ein.
Richten Sie diese Anfrage bitte an:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Ziegelleite 2-4
95448 Bayreuth

Von weiteren Anfragen bitten wir abzusehen.





Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen, es ergibt sich keine Veranlassung. Die Deutsche Telekom Technik GmbH wurde gesondert beteiligt.









Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1

N-ERGIE Netz GmbH vom 25.04.2022

In der Anlage erhalten Sie einen Bestandsplan der N-ERGIE Netz GmbH und der von uns gegebenenfalls im Rahmen einer Betriebsführung mitbetreuten Versorgungsanlagen im oben genannten Bereich. Diese Bestandspläne besitzen nur informellen Charakter.

Die Bestandspläne enthalten Anlagen der
N-ERGIE Netz GmbH. Soweit es sich vorstehend nicht um Anlagen der N-ERGIE Netz GmbH handelt, wird diese im Namen und Auftrag der jeweiligen Anlagenbetreiber tätig.

Zusätzlich zu den auf dem überlassenen Plänen bekannt gegebenen Anlagen können sich vor Ort weitere im Eigentum Dritter stehende Anlagen -insbesondere Kabel, Rohre oder Leitungen zum Anschluss von Erneuerbaren Energieanlagen -befinden, für die wir nicht zuständig sind. Über diese können wir keine Auskunft geben und diese sind deshalb auch nicht im Planwerk dokumentiert. Hierfür ist der jeweilige Anlagenbetreiber zuständig.

Der Geltungsbereich wird von unserer 20 kV-Freileitung berührt. Den Leitungsverlauf und die Schutzzone (Baubeschränkungsbereich) haben wir eingetragen. Die Maße beziehen sich auf die Mitte des jeweiligen Spannfeldes. Eine Reduzierung des Baubeschränkungsbereiches in Richtung der Leitungsmaste ist möglich.
Bitte übernehmen Sie die Angaben in den Bebauungsplan.

Die Leitung ist zum Abbau vorgesehen. Eine Absprache zwischen Herrn Stücklen und der Gemeinde Wilhermsdorf (Hr. Baumann) ist bereits erfolgt. Ein Rückbautermin ist noch nicht bekannt.
Bis zum Vollzug legen Sie uns bitte alle Baugesuche im Schutzzonenbereich zur Stellungnahme vor.
Die dingliche Sicherung unserer Leitung wird von dieser Stellungnahme nicht berührt.

Die Kosten für den erforderlichen Leitungsumbau sind vom Verursacher zu übernehmen, bzw. werden diese nach den eventuell bestehenden Verträgen geregelt.

Für den erforderlichen Leitungsumbau und den damit verbundenen Kosten setzen Sie sich bitte mit Herrn Schick unter der Rufnummer 0911 802-17168 in Verbindung.

Tiefbauarbeiten in einem Radius von 5,00 m um den Mast 96 sind nicht zulässig.

Im Baubeschränkungsbereich unserer Freileitung dürfen Geländeveränderungen, insbesondere Auffüllungen, Abgrabungen in Mastnähe, sowie Baustelleneinrichtungen und Materiallagerungen nur mit unserer Zustimmung erfolgen.

Wir bitten Sie die oben genannten Punkte in den Erläuterungsbericht mit aufzunehmen und zu veranlassen, dass wir bei allen öffentlichen und privaten Planungen und Bauvorhaben wie z.B. Straßen- und Kanalbauarbeiten, Baumpflanzungen etc. rechtzeitig in den Verfahrensablauf eingebunden werden.




Die Stellungnahme wird in Abwägung aller Belange wie folgt behandelt:

Bzgl. des Abbaus und Erdverlegung der
20 kV Freileitung wurden Abstimmungen mit dem Versorger vorgenommen und eine neue Leitungstrasse bestimmt.

Die Leitungsverlegung soll vor Umsetzung der Bauleitplanung bereits erfolgen. Die Hinweise des Versorgers zur bestehenden Leitung werden aber in die Begründung des Bebauungsplans als Hinweise übernommen. Die Beachtung obliegt dem Vorhabenträger bei der Umsetzung der Planung.





















































Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1

Gemeindewerke Wilhermsdorf vom 02.05.2022

Seitens der Gemeindewerke bestehen keine Einwände gegen den Bebauungsplan.

Folgendes ist jedoch anzumerken:

Es kann von den Gemeindewerken für den Grundschutz eine Löschwassermenge von 96m³/h vorgehalten werden. Sollte aufgrund der GFZ und der Gefahr der Brandausbreitung, nach DVGW Arbeitsblatt W405, ein höherer Löschwasserbedarf erforderlich sein, muss dieser anderweitig gedeckt werden.
Ebenso sind darüberhinausgehende Wassermengen für den sogenannten Objektschutz durch den Grundstückseigentümer selbst zu decken.






Die Stellungnahme wird in Abwägung aller Belange wie folgt behandelt:

Die Aussagen werden im Punkt Löschwasserversorgung ergänzt. Die Gemeindewerke planen aktuell die Errichtung eines neuen Hochbehälters im geplanten Gewerbegebiet, welcher die Löschwasser­versorgung grundsätzlich weiter verbessern wird. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein ausreichender Grundschutz gewährleistet ist.

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1

Wasserbeschaffungsverband Unterulsen­bach vom 10.05.2022

Das Vorhaben liegt südlich von Unterulsenbach, ca. 300m außerhalb des Wasserschutzgebiets des Wasserbeschaffungsverbandes Unterulsenbach, somit sind die Belange des Trinkwasserschutzes nur geringfügig berührt. Der Wasserbeschaffungsverband stimmt dem Vorhaben grundsätzlich zu, allerdings müssen folgende Maßnahmen erfüllt werden:
·         zum Schutz unseres Trinkwassers bitten wir oberflächennahe Geothermie und Grundwasserpumpen nur nach Einzelfallprüfung und nur auf eine maximale Tiefe von 25m zuzulassen.
·         gegen die Bebauung gibt es keine Einwände
·         keine Lagerung bzw Zwischenlagerung von Sondermüll
·         Lagerung von Asphalt, nicht untersuchtem Erdreich, Abbruch- und Schreddermaterial
oder sonstigem Material nur auf speziell dafür vorgesehenen befestigten Flächen bis entsprechende Untersuchungen die Unbedenklichkeit ergeben.
·         Bei Regen oder Starkregenereignissen muß gewährleistet sein dass z.B. bei gelagertem Material keine Auswaschungen von Schadstoffen ins Erdreich und somit ins Grundwasser gelangen.
·         Das Risiko von wassergefährdeten Stoffen durch Fahrzeuge bzw Betriebsmittel gegen soweit irgend möglich zu begrenzen.
·         Im Falle einer Verunreinigung müssen sofort das zuständige Landratsamt, das Wasserwirtschaftsamt Nürnberg und der Wasserbeschaffungsverband Unterulsenbach unterrichtet werden.
·         lmmisionsschutz: Es ist wünschenswert im Norden Richtung Unterulsenbach einen Lärmschutzwall zu errichten.

Da mehrere Punkte, wie z.B. lmmisionsschutz, Ausgleich und Umweltbericht noch in Bearbeitung sind, bitten wir, weiterhin am Verfahren beteiligt zu werden





Die Stellungnahme wird in Abwägung aller Belange wie folgt behandelt:

Die Hinweise werden bei der weiteren Planung, insbesondere bei der Umsetzung beachtet. Das WWA ist bei den Planungen involviert und hat keine Einwände bzgl. des Wasserschutzgebietes mitgeteilt.

Die notwendigen gesetzlichen Vorschriften für die zulässigen Nutzungen werden durch den Vorhabenträger beachtet und hiermit Auswirkungen auf das Grundwasser vermieden.

Der Immissionsschutz wird durch entsprechende Festsetzungen gewährleistet. Ein maßgeblicher relevanter Immissionsort in Richtung Ulsenbach ist nicht gegeben. Ein Lärmschutzwall in diese Richtung ist nicht erforderlich und soll, auch aus Gründen der negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild hier nicht errichtet werden.


















Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1



Zweckverband zur Abwasserbeseitigung "Oberes Zenntal" vom 12.05.2022


Gegen die oben genannten Bebauungspläne erhebt der Zweckverband grundsätzlich keine Einwendungen.

Der Zweckverband kann die geschätzten Baukosten nicht finanzieren. Die Einnahmen würden die geschätzten Ausgaben nur ca. zur Hälfte decken.
Über die Finanzierung der Unterdeckung muss der Markt Wilhermsdorf mit dem Zweckverband eine gesonderte Vereinbarung treffen.






Die Stellungnahme wird in Abwägung aller Belange wie folgt behandelt:

Bzgl. der Finanzierung der Maßnahmen wird eine gesonderte Vereinbarung mit dem Zweckverband getroffen. Im Durchführungs­vertrag zwischen dem Vorhabenträger und dem Markt Wilhermsdorf wird geregelt, dass der Vorhabenträger die Mehrkosten zum Anschluss seiner Vorhabenfläche an die öffentlichen Entwässerungsanlagen finanziert.

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1


Stellungnahmen sonstige Träger öffentlicher Belange

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
vom 26.04.2022

Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Im Plangebiet sind zwar derzeit keine Bodendenkmäler bekannt, jedoch aufgrund siedlungstopographischen Gesichtspunkten zu vermuten. So befinden sich der Bereich auf einer siedlungsgünstigen, spornartigen Hochterrasse zwischen Zenn und Ulsenbach, an dessen Zusammenfluss das 1096 erstmal erwähnte Wilhermsdorf angeöegt wurde.
Westlich des Vorhabengebietes und weiter nordwestlich sind zwei Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung (D-5-6530-0017 und D-5-6530-0018), in deren Umfeld nicht nur mit weiteren Bestattungen, sondern auch mit Siedlungen der Bestattungsgemeinschaft zu rechnen ist.

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7 Abs. 1 BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Dementsprechend ist aufgeführte Meldepflicht nach Art. 8 BayDSchG nicht ausreichend. Wir bitten Sie deshalb, stattdessen folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:
Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Bereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.
Im Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG die archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des Oberbodenabtrags bei privaten Vorhabenträgern, die die Voraussetzungen des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen soweit möglich durch Personal des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege begleitet; in den übrigen Fällen beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf eigene Kosten eine private Grabungsfirma. In Abstimmung kann auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis-und Stadtarchäologie) tätig werden. Informationen hierzu finden Sie unter:

https://www.blfd.bayern.de/mam/information_ und_service/publikationen/denkmal-pflege-themen_denkmalvermutung-bodendenkmalpflege_ 2016.pdf
Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor­und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der Funde). Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren (vgl. BayVGH, Urteil v. 4. Juni 2003, Az.: 26 B 00.3684, EzD 2.3.5 Nr. 3 / Denkmalpflege Informationen des BLfD 2004/1 (B 127), 68 ff. [mit Anm. W. K. Göhner]; BayVG München, Urteil v. 14. September 2000, Az.: M 29 K 00838, EzD 2.3.5 Nr. 2).
Als Alternative zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine Konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden. Eine Konservatorische Überdeckung ist oberhalb des Befundhorizontes und nur nach Abstimmung mit dem BLfD zu realisieren (z.B. auf Humus oder kolluvialer Überdeckung). Vgl. zur Anwendung, Ausführung und Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung

https://www.blfd.bayern.de/mam/information_ und_service/fachanwender/konservatorische
_ueberdeckung_bodendenkmaeler 2020.pdf
sowie
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_ und_service/fachanwender/dokuvorgaben_april
 _2020.pdf, 1.12 Dokumentation einer Konservatorischen Überdeckung. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege berät in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde bei der Prüfung alternativer Planungen unter denkmalfachlichen Gesichtspunkten.

Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre "Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung"
(https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_ und_aufgaben/bodendenkmalpflege/kommunale bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf)

Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte dem Vollzugsschreiben des StMBW vom 09.03.2016
(https://www.blfd.bayern.de/mam/information_ und_service/fachanwender/vollzugsschreiben_ bodendenkmal_ 09 03 2016.pdf) sowie unserer Homepage
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_ und_service/fachanwender/rechtliche_
grundlagen_überplanung_
bodendenkmäler.pdf
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. ll-Vll-07, juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR 2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20 [Bodendenkmal als "Archiv des Bodens"]) vorzunehmen.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).





Die Stellungnahme wird in Abwägung aller Belange wie folgt behandelt:

Am 22. bis 26.08.2022 wurden Sondagen zur archäologischen Voruntersuchung durchgeführt. Der Oberboden wurden in ausgewählten Sondagestreifen abgetragen und vom bayerischen Landesamt für Denkmalpflege fotografisch dokumentiert und eingemessen (M-2022-2118-1_0). Es konnte lediglich ein nicht eindeutig als archäologisch anzusprechender Befund und ein paar wenige mittelalterliche Funde ohne weiteren Befundzusammenhang festgestellt werden. Von Seiten der Bodendenkmalpflege ist mitgeteilt worden, dass im Bereich der untersuchten Sondierungsschnitte zunächst keine weiteren Maßnahmen zu veranlassen sind. Bei Eingriffen in weitere Teilfläche wird  aber um Meldung einer Baubeginnsanzeige gebeten. Eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler sollen im Rahmen der Erschließung gem. gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG gemeldet werden.

Der Denkmalvermutungsverdacht hat sich daher nicht bestätigt und die zur Überplanung vorgesehenen Flächen wurden wieder aus dem Denkmalvermutungsverdacht entlassen. Die in den Unterlagen hinterlegten Verweise auf Art. 8 BayDSchG sind damit ausreichend.

Weitere Veranlassungen ergeben sich somit nicht.






























































































































Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1



Landesjagdverband Bayern vom 03.05.2022

Aus Sicht der Jägerschaft ist bei der Umsetzung der Maßnahme darauf zu achten, dass sich die geplante Hecke außerhalb der Einzäunung des Grundstückes befindet.

Es sollte sichergestellt sein, dass diese auch als Deckung und Lebensraum freilebender Tiere genutzt werden kann.





Die Stellungnahme wird in Abwägung aller Belange wie folgt behandelt:

Heckenstrukturen zur Einbindung der Ortsränder im Bereich des Sondergebietes werden nicht eingezäunt und stehen somit der freien Landschaft zur Verfügung. Eine abschottende Wirkung der >150 m langen Zaunanlage wird so vermieden.


Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1



Verein für Ökologie und Kultur in Unterulsenbach  vom 05.05.2022

Wir bitten um erneute Beteiligung sobald das Immissionsschutzgutachten vorliegt.

Nach Seite 27 der Begründung können alternativ zur Abwicklung des Baustellenverkehrs bestehende Feld- und Wirtschaftswege genutzt werden. Inwieweit sind hier Straßen und Wege in der Unterulsenbacher Flur betroffen?





Die Stellungnahme wird in Abwägung aller Belange wie folgt behandelt:

Der Verein wird im Zuge der Entwurfsplanung erneut beteiligt. Das Schallschutzgutachten wird der Entwurfsauslegung beigelegt. Auswirkungen auf Unterulsenbach ergeben sich nicht. Die getroffenen Festsetzungen gewährleisten eine Verträglichkeit mit dem gesamten Umfeld.

Es wird auf Fl. Nr. 1267 der zwischen der GV-Straße und der Schützenstraße befindliche Feldwegteil aufgelöst. Die Felderschließung bleibt aber über die weiteren Feldwege umfassend erhalten. Auswirkungen auf die reguläre Erschließung von Unterulsenbach ergeben sich nicht.

Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1


Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit

Bund Naturschutz in Bayern e.V. vom 11.05.2022

Hiermit bedanken wir uns für die Beteiligung am oben genannten Verfahren und nehmen dazu im Namen unseres Landesverbandes wie folgt Stellung: Der BUND Naturschutz in Bayern e.V. lehnt den geplanten Betriebs- und Recyclinghof Enßner ab.

Begründung: Bei der geplanten Fläche handelt es sich überwiegend um Ackerland, das bei der zu erwartenden Ernährungskrise für die Ernährungssicherheit der Menschen dringend benötigt wird.

Der enorme Flächenverbrauch für das Plangebiet widerspricht dem Ziel der Bayerischen Staatsregierung, den Flächenverbrauch im Freistaat deutlich und dauerhaft zu senken. langfristig ist eine Flächenkreislaufwirtschaft ohne weiteren Flächenneuverbrauch anzustreben (Bayerische Nachhaltigkeitsstrategie 2013). Das Baugesetzbuch schreibt einen sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden vor (§ 1 a (2)). Gemäß Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) aus dem Jahr 2013 soll der Ressourcenverbrauch in allen Landesteilen vermindert werden (Grundsatz 1.1.3). Auch das Umweltbundesamt fordert sehr deutlich einen sorgsameren Umgang mit Grund und Boden: "Insgesamt sind die Inanspruchnahme immer neuer Flächen und die Zerstörung von Böden auf die Dauer nicht vertretbar und sollten beendet werden. Angesichts global begrenzter Landwirtschaftsflächen und fruchtbarer Böden sowie der wachsenden Weltbevölkerung ist der anhaltende Flächenverbrauch mit all seinen negativen Folgen unverantwortlich. Dies gilt auch und besonders mit Rücksicht auf künftige Generationen.

Desweiteren ist nicht ersichtlich, wie das Oberflächenwasser aus den Sammelbecken kontrolliert in den Ulsenbach geleitet werden soll.

Zum Thema Immissionsschutz sind laut Planblatt die Flächen für den vorgesehenen Lärmschutzwall LS2 überbaut und wie soll bei Minustemperaturen die Staubvermeidung durch Berieselung funktionieren.

 
 
 
Die Stellungnahme wird in Abwägung aller Belange wie folgt behandelt:
 
Der Ablehnung der Planung kann nicht gefolgt werden. Die Aussiedlung des Betriebes ist von großer Bedeutung, um im Ortszentrum eines der wesentlichen Projekte des ISEK verwirklichen zu können. Keine Flächeninanspruchnahme würde nur erfolgen, wenn keine Aussiedlung erfolgt. Damit wäre die Innenentwicklung nicht möglich und es bestünde die konkrete Gefahr, dass der Unternehmer mittelfristig das Unternehmen nicht vor Ort fortführen könnte. Es wäre mit einem Verlust an lokalen Arbeitsplätzen zu rechnen.
 
Im Vorfeld der Planungen wurden intensiv Standortalternativen untersucht und abgewogen. Im Ergebnis musste aufgrund der Art der Nutzung festgestellt werden, dass keine Alternative, besser geeignete Entwicklungsfläche gegeben ist. Die Planung selbst wurde so optimiert, dass eine langfristige Entwicklungsfähigkeit auf bestmöglich komprimierter Fläche gegeben ist. Den Maßgaben des Flächensparens wurde damit entsprochen.
 
Die überplante Fläche wurde zudem vom Bewirtschafter selbst veräußert und wurde in der jüngeren Zeit vorrangig für den Anbau von Energiepflanzen genutzt und nur nachrangig zum Anbau von Nahrungsmitteln.
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Das Entwässerungskonzept wird in der Begründung zur Bauleitplanung dargelegt und wurde mit dem Fachbehörden abgestimmt.
 
Für die Planungen wurde ein Lärm­schutz­gutachten erstellt. Die sich hieraus ergebenden Vorgaben wurden als Festsetzungen in die Planung übernommen. Ein Lärmschutzwall ist demnach nicht mehr erforderlich. Die Ver­träglichkeit ist auch ohne eine solche Maß­nahme gegeben. Soweit im Winter zur Staub­vermeidung eine Berieselung erforderlich sein sollte, kann diese durch entsprechende Rohr­begleitheizung stationärer Anlagen oder den Einsatz mobiler Anlagen sichergestellt werden. Dies ist aber kein Aspekt, der im Zuge des Bebauungsplans geklärt werden kann oder muss.
 
Der Marktgemeinderat hat hierzu bereits einen entsprechenden Beschluss gefasst
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1
 


2.     Billigungs- und Auslegungsbeschluss im Sinne § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Der Marktgemeinderat des Marktes Wilhermsdorf billigt den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan "Betriebs- und Recyclinghof Enßner" und den angepassten Geltungsbereich in der Fassung vom 20.10.2023
 
Der Marktgemeinderat beauftragt die Verwaltung die Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs.2 BauGB durchzuführen. Nach Vorlage eines vom Vorhabenträger unterzeichneten Durchführungsvertrags soll ebenfalls die Beteiligung der Behörden. und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
 
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
1
 






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Tel.: 0 91 02 / 99 58 - 0
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