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öffentlich


Landratswahl; hier: Aufstellen von Plakattafeln und Erfrischungsgeld



Sachverhalt
Die Landratswahl findet am 19.11.2023 statt.

Am Laternenmast Nr. 222, unmittelbar bei der Rathauseinfahrt darf aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Wahlwerbung angebracht werden.

Der Beschlussvorschlag entspricht ansonsten der bisherigen Handhabe bei den letzten Wahlen.  
  

Beschluss
Den Parteien und Wählergruppen wird anlässlich der Landratswahl das Aufstellen von Wahlplakaten gebührenfrei genehmigt. Das Aufstellen der Plakate darf nicht vor dem 7.10.2023 erfolgen. Es wird empfohlen mit der Plakatierung erst nach der Landtags- und Bezirkswahl zu beginnen.

An Brückengeländern sowie am Laternenmast Nr. 222 vor dem Rathaus dürfen keine Wahlplakate angebracht werden.

Die Wahlplakate dürfen die Benutzung von Geh- und Radwegen nicht wesentlich behindern und die Wirkung von vorfahrtsregelnden Verkehrszeichen nicht beeinträchtigen. Die Sichtwinkel an Kreuzungen und Einmündung müssen freigehalten werden. Die Plakate sind unmittelbar nach Abschluss der Wahl zu entfernen.

Den Mitgliedern der Wahlvorstände und den Wahlsachbearbeitern wird ein Erfrischungsgeld in Höhe von 75,- € gewährt.        

Abstimmungsergebnis

Ja-Stimmen:
18
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 




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